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OLG Dresden 24 UF 334/09: Aufgabe einer unkündbaren Stelle ist nicht vorwerfbar - Druckversion

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OLG Dresden 24 UF 334/09: Aufgabe einer unkündbaren Stelle ist nicht vorwerfbar - borni - 07-12-2009

Urteil vom 6.11.2009

Unterhaltsrechtlich ist es nicht vorwerfbar, wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.

Es gibt keine unterhaltsrechtliche Pflicht, wonach ein Arbeitsverhältnis nur aufgegeben werden dürfte, wenn ein neues Arbeitsverhältnis eine berufliche "Weiterentwicklung" ermöglicht. Der Vater muss hierfür nichts darlegen und beweisen. Zwar ist richtig, dass mit dem Eingehen eines neuen, üblicherweise auf Probe vereinbarten Arbeitsverhältnisses auch das Risiko des Scheiterns verbunden ist. Das ist dem Vater unterhaltsrechtlich aber nicht vorwerfbar, sondern grundsätzlich Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

http://openjur.de/u/31766-24_uf_334-09.html

Wäre ja noch schöner, wenn man immer am gleichen Chef "kleben" müsste.


RE: OLG Dresden 24 UF 334/09: Aufgabe einer unkündbaren Stelle ist nicht vorwerfbar - p__ - 07-12-2009

(07-12-2009, 10:42)borni schrieb: Wäre ja noch schöner, wenn man immer am gleichen Chef "kleben" müsste.

Die Unterhaltskassiererin wollte offenbar eine Rechtssprechung durchsetzen, nach der jeder Unterhalt nach dem höchsten Einkommen berechnet wird, das der Pflichtige irgendwann mal in der Vergangenheit erreicht hat. Allein dass die Klage angenommen wurde, ist eine Schande für die beteiligten Richter, Ablehnung wegen Mutwilligkeit wäre die richtige Reaktion gewesen.

1989 mal gut verdient, weil es einen Bonus gab, geflogen, dann 20 Jahre Taxifahrer - Unterhalt richtet sich nach 1989...