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BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - Druckversion

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BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - borni - 08-10-2008

BGH Urteil vom 9.07.2008

Der BGH hat entschieden, dass ein Ehevertrag, in dem der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann, sondern insgesamt nichtig ist.

Außerdem vereinbarten die Parteien Gütertrennung und verzichteten für den Fall der Ehescheidung vor Ablauf von 5 Jahren gegenseitig völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt. Ansprüche auf Ehegattenunterhalt sollten lediglich für den Fall vorbehalten sein, dass von einem Ehegatten bei der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut wird.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wurde ausgeschlossen. Das Maß des Unterhalts sollte sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=236f9ce40962d865960e4fd7ceffdcd1&Fehler=Das+gew%FCnschte+Dokument+konnte+leider+nicht+in+der+Datenbank+gefunden+werden.+Eventuell+steht+es+noch+nicht+oder+nicht+mehr+zur+Verf%FCgung.&nr=45307&pos=0&anz=1


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgle - p__ - 08-10-2008

Es gab schon ein früheres Urteil des BGH, das die salvatorische Klausel in Eheverträgen für nichtig erklärt hat. Das war der absolute Hammer, den der BGH hier in seiner Verblendung nochmal bekräftigt. Die salvatorische Klausel ist integraler Bestandteil fast aller Verträge in allen Bereichen, was der BGH sich hier für speziell Eheverträge herausnimmt, gleicht nicht mehr Rechtsbeugung, sondern Rechtsbrechung. In der Wirkung ist das nur zu vergleichen mit einem Urteil, das ohne schlüssige Begründung festlegt dass das Rückgaberecht für Autos generell nicht 14 Tage beträgt, sondern unbegrenzt ist. Alle anderen Waren und Produkte haben 14 Tage. Autos nicht, weil es ja sein kann dass einem erst nach fünf Jahren auffällt dass einem die Farbe nicht gefällt.

Eine Schwangere kann laut BGH keine rechtsgültigen Verträge schliessen. Schöner Opportunismus des BGH: Er macht es amtlich, das schwangere Frauen zu dämlich für Unterschriften und nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind. Frauenfeindlicher gehts nicht. Aber das hehre Ziel rechtfertigt alles: Die Kohle des Ehemanns abzapfen. Dafür kann sich auch ein BGH frauenfeindlich benehmen und keine Feministin wird einen Piep Kritik daran üben. Wenn eine schwangere Frau nichtmal ein paar Zeilen unterschreiben kann, wieso darf sie dann überhaupt noch autofahren oder allein auf die Strasse gehen? Sie ist doch nicht einmal zurechnungsfähig laut BGH, weg mit dem Führerschein, ab ins Heim für Bekloppte!


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - karlma - 08-10-2008

Erinnere ich mich falsch? Verträge über Ehesachen werden doch notariell gemacht, damit sie rechtssicher sind. Also: BGH beseitigt die gesetzlich vorgesehene Rechtssicherheit! Ach ja, ich vergaß: Richter und Anwälte leben von Rechtsunsicherheit und Konflikten!


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - Bluter - 08-10-2008

Petition an den deutschen Bundstag.

Es wird beantragt den XII.Zivilsenat des BGH aufzulösen, mit folgender Begründung:
Die Haushalte der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, Justiz, Familie Senioren Frauen und Jugend würden insgesamt um ca. 4.400.000.000€ jährlich entlastet und im Gegenzug die Binnennachfrage um ca. 3.200.000.000€ gesteigert.

Wenn man hierzu den einen oder anderen Experten gewinnen könnte, wäre dies doch mal eine wunderbare und sinnvolle Aktion!?
Wenn man die verschwendeten 1.000.000.000€ für "Gleichstellung" allein betrachtet, sind meine eingestellten Beträge wohl eher zum Schmunzeln - Peanuts!?
...aber nach entsprechenden Publikationen auch zumindest eine muntere öffentliche Debatte wert!


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig - blue - 24-12-2013

(08-10-2008, 17:55)karlma schrieb: Erinnere ich mich falsch? Verträge über Ehesachen werden doch notariell gemacht, damit sie rechtssicher sind.
Mitnichten, wie der Beschluss 4 UF 161/11 vom 17.10.2013 des OLG Hamm aufzeigt.

Für die Besserverdienenden hier unter uns. Wink
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_UF_161_11_Beschluss_20131017.html

Ein Steuerberater mit richtig was "auf der Kante" dachte auch, sich durch einen notariellen Ehevertrag absichern zu können.

Wenn wir von Sittenwidrigkeit hören, denken wir ja meist daran, dass die Allgemeinheit, also der Steuerzahler, nicht aufkommen darf. Hier wird sehr ausführlich dargestellt, dass dem eben nicht so ist.

Denn Zitat Absatz aa), 3):
Überspitzt lässt sich die vertragliche Regelung dahin konkretisieren, dass die Antragsgegnerin als Gegenleistung für die Zurückführung ihrer beruflichen Tätigkeit zugunsten der häuslichen Versorgung des Antragstellers die Sicherheit erhält, bis zu einer etwaigen Scheidung in finanziell sehr guten Verhältnissen leben zu dürfen. Im Falle einer – aus welchem Grunde auch immer erfolgten - Scheidung hat sie dagegen den „goldenen Käfig“ ohne Hab und Gut als Bittstellerin zu verlassen.

Letztendlich läßt sich aus diesem Beschluss entnehmen, dass sich ein Ehevertrag beim Notar so gut wie gar nicht so ausführlich formulieren läßt, als dass dieser nicht im Nachhinein für sittenwidrig erklärt werden kann.

Zu guter Letzt erklären die Robenträger diesen Beschluss für unanfechtbar.
Ja, nee, iss klar.


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - p__ - 22-04-2017

Der BGH vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16 legt sogar noch einen drauf. Volltext: https://www.rws-verlag.de/aktuell/wirtschaftsrecht-aktuell/bgh-beschluss-vom-15-maerz-2017-xii-zb-10916-52961/

Er erklärt einen Ehevertrag bereits insgesamt für ungültig, obwohl die Einzelklauseln alle legal, gültig und nicht zu beanstanden sind. Eine doppelte Ungültigkeiterklärung: Erstens lügt der BGH die salvatorische Klauses aus dem Zivilrecht heraus und zweitens verlegt er die Glütigkeit eines Vertrages in die Lage eines richterlichen Furzes. Liegt er quer im Bauch, ist er ungültig, liegt er längs, ist er gültig.

Zu ironisch? Leider nicht, der BGH toppt auch Ironie. Der Fall: Mann kriegt Anteile am Unternehmen seiner Mutter unter der Bedingung, dass er mit Ehevertrag heiratet, so dass die Firma bei Scheidung nicht draufgeht. Kluge Mutter. Aber auch sie rechnet nicht mit dem Wahnsinns der BGH-Richterinnen.

Er heiratet, schliesst per Vertrag Zugewinn- und Versorgungsausgleich aus, spricht der Ehefrau aber nicht wenig Unterhalt aus Gründen der Kinderbetreuung zu. Beide unterschreiben den Vertrag beim Notar ohne zögern, nachdem er den Parteien vorgelesen wurde. Die Frau war gesund, bekommt in der Ehe aber nach Jahren MS und erhält eine Erwerbsminderungsrente. Aktien für 46000 EUR hat sie auch. Irgendwann lässt man sich scheiden. Und gleich mal den Vertrag angefochten.

Der BGH behauptet, dass die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nicht voraussetzt, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr sei „auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet“. Ein extremes Gummikriterium, das durch Richter hinterher, nach Jahrzehnten Ehe festgelegt wird. Unberechenbar wie die Lage eines Richterfurzes eben und dunkel wie das Loch, durch das er dann entweicht. Als Konsequenz kann die Frau alle gesetzlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere auch Krankheitsunterhalt. Für den Mann endet der Weg wohl, schlagartig ist entgegen des Vertrages mit der Exenutnerschrift drauf die Hälfte seiner Rentenansprüche weg, der Zugewinnausgleich wird ihn heftig reinreissen wenn die Firma gewachsen ist und dann hat er noch den Rest des Lebens hohen laufenden Unterhalt zu bezahlen. Der Schutz der Firma ist grandios fehlgeschlagen. Nicht nur teilweise, sondern zu 100%.


BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - CheGuevara - 23-04-2017

Na ja, Frau hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gerade das Kind bekommen ( und wohl auch beim Notar dabei). Das ist ja fast so "schlimm" wie eine Schwangere zum Notar zu zerren. Gilt wohl als eine Art "Unzurechnungsfähigkeit".

Nachehelicher Unterhalt wurde schon bei OLG befristet - trotz Krankheit.

... und die wesentliche Beteiligung hat Mann erst drei Jahre vor Scheidung erhalten.

Nicht heiraten wäre sicher besser gewesen, aber das Risiko in die Cloud laden und von den Vorteilen der Ehe zu profitieren kann auch nicht die Lösung sein.


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - p__ - 23-04-2017

Den Gedanken sollte man konsequent anwenden: Wenn ihre Unterschrift nicht gilt, weil sie vor einem Monat ein Kind bekommen hat, dann kann ihre zeitgleiche Unterschrift auf der Eheurkunde erst recht nicht gelten. Die Ehe hat also gar nicht existiert und ist zu anullieren. Und schliesslich hat die Ehe noch eine viel grössere Wirkung wie der Ehevertrag - fast 1000 Paragrafen des BGB ändern sich für sie. Wurden ihr die vorgelesen? Hat es ihr ein Anwalt erklärt? Nein.

Gilt auch für Männer. Wenn das Blut in unteren Regionen Organe prall werden lässt statt das Gehirn zu versorgen, darf nicht von Zurechnungsfähigkeit oder Unterschriftsgültigkeit ausgegangen werden. Schliesslich ist eindeutig nachgewiesen, dass kognitive Leistugen stark unter dem Blutabfluss nach unten leiden.


BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - CheGuevara - 23-04-2017

Geheiratet hatten die offensichtlich schon 1993, Ehevertrag war 1995. Ist dann ein langer Blutstau gewesen!

Vermute mal, dass Mutter die Beteiligung schenken wollte, um Sohn zum Ehevertrag zu motivieren!


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - p__ - 23-04-2017

Man könnte auch sagen, dass eine Heirat bereits der Beweis für Unzurechnungsfähigkeit ist :-)


BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - CheGuevara - 23-04-2017

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten durch den Standesbeamten ist es alle mal!

Wer in Bewusstsein der rechtlichen Konsequenzen so eine Entscheidung treffen würde, ist debil - alle anderen nur getäuscht.

Wenn ein Notar die Eheschließung vornehmen würde, dauert die Risikoaufklärung zwei Wochen ... würde wohl als Pflichtseminar abgehalten.


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - p__ - 03-05-2017

Eine weit zuverlässigere Möglichkeit wie ein Ehevertrag mit Notar und Unterschrift, um den Versorgungsausgleich herumzukommen: Sich einen Blumentopf an den Kopf werfen lassen. Schon ist der Versorgungsausgleich "grob unbillig" und "nicht mehr zu rechtfertigen".
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/nach-misshandlung-der-ehefrau-kein-versorgungsausgleich-591102
OLG Oldenburg vom18.4.2017, Az.: 3 UF 17/17 und OLG Oldenburg vom 17.11.2016, Az.: 4 UF 146/16.
Allerdings habe ich schwere Zweifel, ob das auch so ausgeurteilt werden würde, wenn die Geschlechter vertauscht wären.


RE: BGH XII ZR 6/07: Ehevertrag insgesamt nichtig b. Ausschluss d. Versorgungsausgleichs - Nappo - 04-07-2020

gelöscht. Falschen Thread erwischt