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BVerwG 5 C 10.09: Kostenbeitrag für Jugendhilfeeinrichtungen nur bis zum Selbstbehalt - Druckversion

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BVerwG 5 C 10.09: Kostenbeitrag für Jugendhilfeeinrichtungen nur bis zum Selbstbehalt - borni - 20-08-2010

Urteil vom 19.08.2010

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung eines Vaters zum Kostenbeitrag für seine beiden in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachten Kinder rechtswidrig ist, soweit ihm weniger von seinem Einkommen verbleibt, als er nach dem Unterhaltsrecht für sich behalten dürfte. ...
Schon das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage stattgegeben. Es hat die Berechnung der berufsbedingten Fahrtkosten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach einkommensteuer- oder nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, sondern nach den für den Kläger insoweit günstigeren unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung auf einen "angemessenen" Kostenbeitrag soll gerade bei den unteren Einkommensgruppen einen Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht verhindern und dem Unterhaltsverpflichteten so viel belassen, dass er dadurch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten kann.
http://tinyurl.com/32kfler


RE: BVerwG 5 C 10.09: Kostenbeitrag für Jugendhilfeeinrichtungen nur bis zum Selbstbehalt - Ralf G. - 20-08-2010

(20-08-2010, 08:40)borni schrieb: ... und dem Unterhaltsverpflichteten so viel belassen, dass er dadurch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten kann.
http://tinyurl.com/32kfler

wenn ihm zu wenig bleibt, könnte er ja auf die Idee kommen, es ganz sein zu lassen mit der Erwerbstätigkeit ...
Ein Sklave im alten Rom hat ja auch etwas Fladenbrot bekommen und Sonntags eine Olive
Einfach nur widerlich, dieses Unterhalts(UN)recht