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Österreich: OGH Geschäftszahl 7Ob155/08g vom 11.09.2008 - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Österreich: OGH Geschäftszahl 7Ob155/08g vom 11.09.2008 (/showthread.php?tid=3632) |
Österreich: OGH Geschäftszahl 7Ob155/08g vom 11.09.2008 - Petrus - 14-11-2010 OGH 7Ob155/08g vom 11.09.2008 Dieses Urteil hat Europäische Bedeutung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte mit Bezug auf die EuEheVO (Brüssel IIa). Hintergrund: Eine Österreicherin heiratet einen Italiener in der Schweiz. Nach einigen Jahren trennen sie sich in der Schweiz wieder. Weil Österreich aber noch restriktiver gegenüber Männern ist, als es die Schweiz ohnehin schon ist, zieht die Österreicherin in ihr Heimatland um und reicht dort umgehend die Scheidung ein. Das angerufene Österreichische Gericht muss nun aufgrund der EuEheVO klären, ob es zuständig ist. Um es vorweg zu nehmen - es hat sich für unzuständig erklärt, was schließlich vom Obersten Gerichtshof in Österreich mit dem zitierten Entscheid bestätigt wurde. Hintergrund der Entscheidung ist die Ausschließlichkeit der EuEheVO bei der Klärung der Zuständigkeit und die Anknüpfbarkeit des Beklagten an einen Europäischen Staat - die Schweiz ist Drittland, genauso wie zB. die Türkei. Nach EuEheVO Art.3 "Allgemeine Zuständigkeit" Abs 1 a) gibt es sechs Regeln, nach denen ein Gericht zuständig wäre - dabei wäre allenfalls die letzte für die Österreicherin anwendbar: Zitat:Artikel 3Sie (also "er" im Text) könnte Österreichische Gerichte anrufen, wenn sie sich schon seit sechs Monaten dort aufhalten würde - eine Frist, die sie nicht eingehalten hat. Dabei ist aber auch entscheidend, dass der Italiener die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, nämlich Italien, hat. Er ist damit durch die Ausschließlichkeitsbestimmungen aus Art.6 geschützt: Zitat:Artikel 6Das kann man wohl nur als Pech bezeichnen. Anders sehe die Lage aus, wenn ihr Ehegatte aus einem nicht EU Staat, wie Nigeria käme. Dann würden die Ausschließlichkeitsbestimmungen nicht gelten und damit Art.7 zur Anwendung kommen: Zitat:Artikel 7Genauso sieht es auch das OGH Österreichs: Zitat:Der Beklagte wäre also dann nicht durch Art 6 EuEheVO geschützt, wenn er weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats wäreMit anderen Worten wäre die Frau in Österreich durchaus mit ihrem Scheidungsantrag erfolgreich gewesen, wenn ihr Gatte Nigerianer gewesen wäre, weil er dann eben nicht durch die EuEheVO geschützt gewesen wäre. |