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SG Dortmund S 22 AS 5857/10: Getrennt lebender Vater hat Anspruch auf größere Wohnung - Druckversion

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SG Dortmund S 22 AS 5857/10: Getrennt lebender Vater hat Anspruch auf größere Wohnung - borni - 12-01-2011

Beschluss vom 28.12.2010

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein langzeitarbeitsloser Vater, der das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, einen Anspruch auf Umzug in eine größere Wohnung hat.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige.
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/12_01_2011/index.php


RE: SG Dortmund S 22 AS 5857/10: Getrennt lebender Vater hat Anspruch auf größere Wohnung - p__ - 12-01-2011

Leider nur auf unterster Ebene geurteilt, aber immerhin. Bisher gab es nur gegenteilige Urteile. Spannend wird es, wenn die bei Gericht durchgesetzte Argumentation des Klägers auch im Unterhaltsrecht durchgesetzt wird. Das wird sehr interessant, denn die Miete im Selbstbehalt entspricht dem ALG 2 - Satz für eine Person.

Der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen ergibt sich aus der Summe von 365 EUR (Sozialleistungssatz) + 10 % Abstandsgebot + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 EUR = 950 EUR. Bei Nichterwerbstätigen ohne Freibetrag und ohne Abstand. Jede unumgängliche Erhöhung des Wohnbedarfs muss auch den Selbstbehalt anheben.


RE: SG Dortmund S 22 AS 5857/10: Getrennt lebender Vater hat Anspruch auf größere Wohnung - sorglos - 13-01-2011

(12-01-2011, 14:53)p schrieb: Spannend wird es, wenn die bei Gericht durchgesetzte Argumentation des Klägers auch im Unterhaltsrecht durchgesetzt wird.
Dafür müssen sich eben Leute finden, die die Argumentation auch in ihren Unterhaltsverfahren anwenden

(12-01-2011, 14:53)p schrieb: Das wird sehr interessant, denn die Miete im Selbstbehalt entspricht dem ALG 2 - Satz für eine Person.
Es zeigt sich daran einmal mehr die perfide Boshaftigkeit der Düsseldorfer Bande: Sie gehen stillschweigend als Default-Einstellung davon aus, dass ein Vater gar kein Kind kindgerecht unterbringen muss - alos keinen Umgang hat oder dann diesen Bedarf erst mühevoll als Umgangskosten geltend machen soll....

www.umgangskosten.de