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Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) (/showthread.php?tid=4368) |
Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - Nappo - 06-05-2011 Ich habe einmal eine Frage an die Versierten hier. In einem anderen Thread habe ich einmal nach der Vorgehensweise in Bezug des § 170 StGB gefragt und vielfältige Antwort bekommen. Zum Glück auch einen nützlichen Buchtipp : "Richtiges Verhalten im Strafrecht", das ich nun gerade lese. Aber nun zum Thema : Seit geraumer Zeit strebt der sehr verbissene Anwalt meiner EX eine AUSKUNFTSKLAGE an, Das geht nun schon ca. ein dreiviertel Jahr. Meine Anwältin, die hiermit beschäftigt war/ist, hat mehrmals an das Gericht erwiedert, wir hätten ordnungsgemäß Auskunft erteilt. Dies ist auch der Fall. Trotzdem geht die Gegenseite immer wieder her und unterstellt mir Einkünfte die ich nicht angegeben hätte etc. Das Gericht "sammelt" scheinbar diese Schriftstücke, denn vom Gericht habe ich bis dato nie etwas gehört. Welche Interessen verfolgt hier der Anwalt? Warum versucht Er immer wieder mit Unterstellungen die von ihm angestrebte Auskunftsklage aufrecht zu erhalten? Des Weiteren haben wir vor nun schon etwa seit einem Jahr eine Klage - also von mir angestrebt - auf Abänderung der Urkunden des Jugendamtes gestellt, da ich seit Nov. 2009 den vollen Unterhalt (100% Mindestunterhalt für 2 Kinder) nicht zahlen konnte. Die PKH hierfür wurde abgelehnt. Allerdings kann es gut sein, dass ich ab Juni wieder in der Lage bin zu zahlen. Das kann ich noch nicht genau sagen. Bis dahin konnte ich nur einen Betrag von 150€ aufbringen. Dieses Verfahren ist anhängig. Eine Aufforderung meiner Anwältin an das Gericht, man solle mir nunmehr die Gerichtskosten mitteilen ist vom 29.03.2011. Habe aber bis heute noch nichts vom Gericht gehört. Wie sollte ich mich wohl in dieser Sache weiter verhalten? Aufgrund dieser von mir gezahlten 150 € Unterhalt hat mich meine EX und deren Anwalt wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB angezeigt. Nachdem das Verfahren einmal eingestellt wurde, hat beim zweiten Anlauf meiner EX die Staatsanwältin das Verfahren eröffnet. Der Termin ist am 15.06.2011 Aufgrund sehr aufschlußreicher Kommentare in einem anderen Thread und der Tatsache, dass mich mein Anwalt ständig anschnauzte, ich müsse den Unterhalt bezahlen und da gäbe es nichts, was ich großartig anbringen könnte, war ich nach den Terminen nervlich so angespannt, dass ich jetzt die "Schnauze voll hatte" und das Mandat entzogen habe. Eine Kernaussage des Anwaltes war :"Es ist sehr ungünstig, dass die Abänderungsklage so lange brach gelegen hat, denn die Begründung des Landgerichtes mir die PKH zu verweigern, weil ich bezahlen könne (mit haarsträubenden Argumenten wurden meine Angaben zerflückt-der Verf.) würde vom Strafrichter dazu benutzt mich zu verurteilen." Die Verfahren und die damit verbundenen Schriftsätze würden miteinander verknüpft, weshalb ich im Strafverfahren schlechte Karten hätte. Nun habe ich hier schon gelernt, dass im Strafverfahren der Staatsanwalt MIR nachweisen muß, dass ich mich entsprechend falsch verhalten hätte und weiterhin eine solche Verknüpfung der Verfahren nicht zulässig und möglich wäre. Trotzdem wollte ich unbedingt noch einmal den Thread nutzen, um derzeit diese 3 Verfahren hier zur Beurteilung zu benennen. Man muß bedenken, dass meine EX (auch nach Aussage div. Anwälte) sich hier auf einem außerordentlich ausgeprägtem Rachefeldzug befände und sie so etwas in diesem Ausmaß selten gesehen hätten. Schön zu hören. Nutzt mir aber nix. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - p__ - 06-05-2011 (06-05-2011, 17:43)Pudel schrieb: Die Verfahren und die damit verbundenen Schriftsätze würden miteinander verknüpft, weshalb ich im Strafverfahren schlechte Karten hätte. Wie schon oft gesagt: Zivilrechtliche Erkenntnisse sind für das Strafverfahren irrelevant. Wenn sich der Strafrichter auf ein ziviles Unterhaltsverfahren stützt, schreibt er sich damit eine Fahrkarte zur nächsten Instanz. Er hat eigenständig alle Punkte zu prüfen, die zu einem behaupteten Unterhaltspflichtverletzungsfall gehören. Strafrecht ist nicht Zivilrecht. Strafrecht ist nicht Zivilrecht. Strafrecht ist nicht Zivilrecht. Der gegnerische Anwalt probierts halt immer wieder, vielleicht fällst du ja mal drauf rein und er kriegt seine Aktivitäten bezahlt. Auf unberechtigte Auskunftersuchen antwortet man in etwa so: Werter Herr Maier, ihrem Auskunftersuchen wurde bereits am XX.XX.XXXX vollumfänglich entsprochen. Mit angemessenen Grüssen Adolf Pudel Keine Drohnungen, kein Wort zu viel, keine Antworten, keine Argumentation. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - blue - 06-05-2011 (06-05-2011, 17:43)Pudel schrieb: Seit geraumer Zeit strebt der sehr verbissene Anwalt meiner EX eine AUSKUNFTSKLAGE an, ...Wenn bereits Auskunft gegeben wurde, womit wird diese Klage begründet? RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - Nappo - 06-05-2011 Begründung erfolgt immer nur, man habe "Erkenntnisse", dass ich nicht vollumfänglich Auskunft erteilen würde. Dies konnte jedes Mal wiederlegt werden. Interessant fand ich auch, dass nach dem Letzten Male ich dann dem Gericht mitteilte, es seien alle Auskünfte erteilt worden. Daraufhin schrieb der Anwalt, Er müsse mein Schreiben nicht kommentieren, da Anwaltszang herrsche. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - blue - 06-05-2011 (06-05-2011, 19:58)Pudel schrieb: Daraufhin schrieb der Anwalt, Er müsse mein Schreiben nicht kommentieren, da Anwaltszang herrsche.Da hat er wohl oder übel Recht. Ich frag mich sowieso, wer Dich zur Zeit in welchem Verfahren vertritt? RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - p__ - 07-05-2011 (06-05-2011, 19:58)Pudel schrieb: Begründung erfolgt immer nur, man habe "Erkenntnisse", dass ich nicht vollumfänglich Auskunft erteilen würde. Dies konnte jedes Mal wiederlegt werden. Der schreibt, er habe "Erkenntnisse" du hüpfst jedesmal über dieses Stöckchen, widerlegst mühevoll? Das war falsch. Er hat seine "Erkenntnisse" zu belegen. So etwas sind Versuche, dich dazu zu verleiten, immer mehr Informationen zu liefern. Er hofft, dass sich irgendwas darunter findet, aus dem er dir einen Strick drehen kann. Anwaltszwang herrscht im Verfahren, aber nicht wenn ein Mietmaul dumme Briefe schreibt. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - Nappo - 07-05-2011 Zumindest habe ich mittlerweile - und auch hier - gelernt, deutlich cooler zu reagieren und nicht immer zu meinen, ich müsse mich für alles rechtfertigen,. sondern dass es eben auch oftmals so ist, das schließlich die Gegenseite ihre "Erkentnisse" und "Vorwürfe" zu belegen hat. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - p__ - 07-05-2011 Wenn man einmal reagiert hat und auf das Anwaltsgefasel reingefallen ist, probiert es dieses Gesockse mit verstärkter Intensität immer wieder. In diesem Fall muss man Kaltwassergüsse austeilen statt nur zu schweigen, was eigentlich die richtige Reaktion wäre. RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - blue - 07-05-2011 (07-05-2011, 07:35)p schrieb: Anwaltszwang herrscht im Verfahren, aber nicht wenn ein Mietmaul dumme Briefe schreibt.Deshalb gehört auch dem Richter ein wenig Arbeit gemacht. Es wird einmal auf das Thema eingegangen, und des weiteren auf einen richterlichen Hinweis gebeten, weiter zu diesem Thema Stellung nehmen zu müssen. Wenn von Richter nix kommt, dann ist auch nicht weiter von selbst drauf einzugehen! Schon gar nicht, wenn das gegnerische Mietmaul meint, drauf rumreiten zu müssen. ![]() |