Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung (/showthread.php?tid=4606) |
Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 Hallo Forianer, ich habe eine Frage zu der in den faq genannten einseitigen notariellen Verpflichtungserklärung. Ich unterliege noch einem aus den 90er Jahren stammenden Titel über den Kindesunterhalt, der in einem Vergleich im Rahmen der Scheidungsvereinbarung getroffen wurde. Das Kind ist zwar inzwischen volljährig befindet sich aber noch im Studium. Nun wird ein höherer Unterhaltsbetrag gefordert, der mir auch gerechtfertigt erscheint und den ich in einem gewissen Rahmen zu zahlen bereit bin. Kann man nun mit einer solchen Erklärung beim Notar die Vereinbarung aus dem Vergleich abändern/ersetzen oder müsste man eine Formulierung, wie etwa: "zusätzlich zu dem in der Scheidungsvereinbarung genannten Betrag verpflichtige ich mich monatlich im Vorraus Betrag xxxx an mein Kind xxxx zu zahlen". Ich möchte einfach vermeiden, das plötzlich 2 gültige Titel gegen mich existieren, die in der Summe einen zu hohen Betrag ausweisen. Für Eure Hilfe schon mal vielen Dank! Eifelaner RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Nein kannst du nicht. Du musst den alten Titel zurück fordern oder zumindest einen Pfändungsverzicht. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 (05-07-2011, 14:14)beppo schrieb: Nein kannst du nicht. Gut, und was ist mit der 2. von mir genannten Möglichkeit, eine Art "Aufstockung" des Titels? RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - blue - 05-07-2011 (05-07-2011, 13:27)Eifelaner schrieb: Das Kind ist zwar inzwischen volljährig befindet sich aber noch im Studium.Kannst Du das genauer erklären? Ich mag das noch nicht so ganz glauben. (05-07-2011, 14:19)Eifelaner schrieb: Gut, und was ist mit der 2. von mir genannten Möglichkeit, eine Art "Aufstockung" des Titels?Kann ich mir nicht vorstellen, da wenn Kind 18 ist, die Karten komplett neu gemischt werden. Alleine einige damalige Berechnung kann schon keine Grundlage mehr sein, weil z.B. das Kindergeld nun voll angerechnet wird. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Du könntest theoretisch einen 2. Titel mit dem Zusatzbetrag erstellen lassen aber ich schließe mich Blue an. Wenn Junior nicht einen "Wunsch" an dich heran trägt, sondern eine Forderung nach mehr Geld, wäre meine Bereitschaft einen höheren Anspruch völlig ungeprüft zu akzeptieren auch etwas unter Null. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Austriake - 05-07-2011 Also- wenn ich bis jetzt hier alles richtig verstanden habe, dann ist es doch so, dass mit dem 18. Geburtstag des Juniors auch Mutti unterhaltspflichtig wird. Wenn der Vater immer noch Unterhalt aufgrund eines Titels aus den 90er Jahren zahlt, dann hat sich Mutti klammheimlich vor der Unterhaltszahlung gedrückt? Da wäre meine Bereitschaft zur Aufstockung aber gegen null....... Austriake RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 So, damit ihr etwas besser im Bilde seid, werde ich mal ein paar Informationen mehr herausgeben. Ich tue das nicht besonders gern, da man ja nie weiß, wer hier alles mitliest. Kind und Heirat mit einer Ausländerin Anfang der 90er. Nach einigem Hin- und Her bin ich aus der damaligen ehelichen Wohnung in Deutschland ausgezogen. Sogleich stellte sie den Antrag auf alleiniges Sorgerecht und kam damit, wie solls auch anders sein, locker durch. Das ABR wurde mir belassen, um einen Umzug der Beiden ins Ausland verhindern zu können - lach. Sie blieb dann zunächst noch ein Jahr in D, arbeitete schwarz und trieb mich mit den durchgesetzen Titeln an den Rand meiner Existenz. Bis dahin also nichts besonderes und von vielen hier so erlebt. Dann eines Tages verschwand sie mit unserem Kind klammheimlich in ihr Heimatland. Die Kindesentführung hat hier natürlich niemanden interessiert, es war ja die Mutter. Selbst war ich im Vor-I-Net-Zeitalter natürlich längst nicht so informiert wie heute. Meine Reaktion darauf war die Einstellung aller Unterhaltszahlungen. Nach einer gewissen Zeit kamen dann natürlich die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Bei der Scheidung handelte dann mein Anwalt einen für mich durchaus sehr günstigen Vergleich aus. Mit einer moderaten Einmalzahlung wurde alle aufgelaufenen Verpflichtungen, der Versorgungsausgleich ausgeglichen und auf zukünftige Ehegattenunterhaltsforderungen verzichtet. Der Kindesunterhalt wurde der DDT entsprechend festgesetzt. Der Titel aus diesem Vergleich existiert noch heute. Kind ist nun 20, hat das ausländiche Abitur gemacht und befindet sich im Studium. Einkommen der Mutter war und ist natürlich deutlich unterhalb der Leistungsfähigkeit. Vor kurzem habe ich nun eine Forderung von ihm (ganz sicher von der Mutter) bekommen, die im Bereich des doppelten Betrages nach der DDT liegt. Die Forderung enthält eine Postenaufstellung - echt lustig! Vielleicht poste ich die mal, wenn die Sache geregelt ist. Nun denn, ich habe nun mein relevantes Einkommen berechnet und komme unter Berücksitigung anderer Unterhaltsberechtigter auf die 4. oder 5. Einkommensstufe. Diesen Betrag würde ich vermindert um 50% (Ländergruppe 3 des BMF) titulieren lassen. Ich denke mal das würde den utopischen Forderungen schon mal viel Wind aus den Segeln nehmen. Wenn man sich einig wird, würde ich ja auch noch die KV übernehmen, aber das kommt dann ja erst später dran. Gruß! RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - blue - 05-07-2011 (05-07-2011, 15:56)Eifelaner schrieb: Kind ist nun 20, hat das ausländiche Abitur gemacht und befindet sich im Studium.Bekommst Du regelmäßig die Bescheinigungen über z.B. ageschlossene Tests und Prüfungen? Also ganz ehrlich. Kindlein und wahrscheinlich auch Muddi haben sich daran gewöhnt, Dich sehr leicht auspressen zu können. Nicht umsonst diese unverschämte Aufstellung, der Du zum Teil gleich nachgeben wirst. Hast Du Kontakt zum Kind? Wohnt es im Ausland? Ansonsten würde ich den Spieß eher umdrehen! Ich würde das Kind auffordern, den alten Titel rauszurücken, weil ansonsten Du eine Abänderungsklage in die Wege leiten wirst! RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Wenn das "Kind" nicht in Deutschland lebt ist weder deutsches Recht noch die DT anwendbar. Schreibe deinem Kind, dass du evtl. bereit bist, ihn bei seinem Studium freiwillig zu unterstützen sofern es sich vernünftig mit dir unterhält und dir den Titel aushändigt. Eine Veranlassung, einen neuen Titel zu erstellen sehe ich nicht. Kommt denn die Forderung von einem deutschen RA? RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 (05-07-2011, 16:16)blue schrieb: Bekommst Du regelmäßig die Bescheinigungen über z.B. ageschlossene Tests und Prüfungen? Also ganz ehrlich. Kindlein und wahrscheinlich auch Muddi haben sich daran gewöhnt, Dich sehr leicht auspressen zu können. Nicht umsonst diese unverschämte Aufstellung, der Du zum Teil gleich nachgeben wirst. Das Abschlusszeugnis liegt mir vor. Außerdem kann ich auf dem Onlineportal der Uni jederzeit verfolgen wie mein Sohn in den einzelnen Fächern steht. Das sieht momentan sehr gut bei ihm aus! Nun Reichtümer habe ich ja nie überwiesen. Ich denke, manch einer hier wäre froh betragsmäßig in dem Rahmen zu liegen, den ich zahle. Der Aufstellung komme ich keinesfalls nach. Ich glaube das muss man auch differenzieren. Da hat die KM wohl mit irgendeinem Rechtsverdreher versucht das nationale Recht extrem auszulegen um den Deutschen mal so richtig zu melken. Das läuft natürlich nicht, das machen nicht mal die deutschen Behörden mit. Das Problem liegt darin, dass natürlich die interstaatlichen Behörden (bei uns das Bundesamt für Justiz) involviert sind. Ich muss jetzt eben sehen wie ich die Sache am Besten angehe. Wenn ich nichts tue, kommt die Stufenklage. Als äußerst abhängig Beschäftigter habe ich keine Möglichkeiten mich arm zu machen. Der Verlust wäre es nicht wert, selbt wenn ich den Höchsatz der DDT zahlen müsste. Außer Frage steht: Mein Sohn befindet sich in einer angemessenen Erstausbildung, ist also unterhaltsberechtigt und die Mutter ist nicht oder nur sehr eingeschränkt leistungsfähig. Man wird mich also auf jeden Fall für Unterhaltszahlungen heranziehen. Deswegen brauche ich eine Taktik der optimalen Herangehensweise. (05-07-2011, 16:16)blue schrieb: Hast Du Kontakt zum Kind? Wohnt es im Ausland? Ansonsten würde ich den Spieß eher umdrehen! Ich würde das Kind auffordern, den alten Titel rauszurücken, weil ansonsten Du eine Abänderungsklage in die Wege leiten wirst! Ich habe rudimentären Kontakt zum Kind, keinesfalls befriedigend aber besser als nichts. Über eine Entfernung von 10.000 km ist es äußerst schwierig eine tiefgehende Beziehung aufzubauen. Verantwortlich für alle Forderungen ist eindeutig die KM. Die kommt mit ihrer Kohle nich klar und möchte mich weiterhin als Geldquelle nutzen. Meinem Sohn kann ich nicht böse sein. Der steht ja schon fast immer unter dem Einfluss der Mutter und er macht mir auch noch keinen sonderlich selbstständigen Eindruck. Wenn ich überlege, dass ich mit 20 schon 4 Jahre in Lohn und Brot stand..... Was soll eine Abänderungklage bringen solange das Kind unterhaltsberechtigt ist und ich deutlich weniger zahle, als jedes Familiengericht entscheiden würde. Deswegen noch mal zurück zur Ausgangsfrage: "Könnte ich das Klagerisiko mit einem aufstockenden zusätzlichen Titel minimieren"? Gruß (05-07-2011, 16:59)beppo schrieb: Wenn das "Kind" nicht in Deutschland lebt ist weder deutsches Recht noch die DT anwendbar. Da bist du falsch informiert! Deutsches Kind und deutscher Papa = deutsches Recht. Düsseldorfer Tabelle wird auch für im Ausland lebende Kinder zugrunde gelegt. Jedoch wird ein Kaufkraftausgleich eingerechnet. OLG Koblenz z.Bsp. mach es so: Tabellenbetrag und dann der Wert aus der Ländergruppeneinteilung des BMF. Schau mal unter AZ: 7 WF 216/07 des OLG Koblenz nach! RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Am deutschen Wesen soll die Welt genesen! Nichtsdestotrotz, solltest du ihn zur Herausgabe des Titels auffordern und ihm einen vernünftigen Dialog anbieten. Wenn er dazu nicht bereit ist, hat er die Voraussetzungen für einen Volljährigentitel zu erfüllen: Bedürftigkeit nachweisen. Ausbildungserfolg nachweisen. Einkommen der Mutter nachweisen. Er darf gerne merken, dass es im Guten einfacher ist als im Bösen. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 (05-07-2011, 18:14)beppo schrieb: Wenn er dazu nicht bereit ist, hat er die Voraussetzungen für einen Volljährigentitel zu erfüllen: Das liegt mir ja alles schon vor. Deswegen sag ich ja: Der grundsätzliche Unterhaltsanspruch besteht! RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Na gut, dann bleibt noch die Forderung nach Herausgabe des alten Titels. Den Anspruch hast du unzweifelhaft. Am besten erklärst du deine Bereitschaft zur Erstellung eines neuen Titels nach Herausgabe des alten. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - blue - 05-07-2011 Das mit dem alten Titel wäre mir auch zu unsicher. Den würde ich zurückfordern. Also warum nicht einen neuen Titel beim Notar hinterlegen und den alten fordern? Den neuen (vollstreckbaren) erhält Sohnemann dann, wenn er den alten rausrückt. Geht alles über den Notar, also Sicherheit auf beiden Seiten. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 05-07-2011 Ja das wäre sicher eine gute Möglichkeit / Lösung. Hab aber keine Ahnung ob sich das BfJ darauf einlässt. Die sind in meinem Fall ja so etwas wie eine Beistandschaft für meinen Sohn. Werde das dann zu gegebener Zeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin verhackstücken. Aber trotzdem, mir wäre es wursch, wenn der alte Titel so weiterliefe, solange mein Sohn noch studiert. Es geht ja lediglich um einen höheren Betrag, den ich ja dann befristet bis z.Bsp. zum Bachelorabschluss titulieren würde. Eine Abänderung/Verzich auf den alten Titel kann man ja dann angehen, wenn es sinnvoll ist. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 05-07-2011 Dein Vertrauen in deinen Sohn scheint erheblich höher zu sein, als seins in dich. RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - Eifelaner - 06-07-2011 (05-07-2011, 20:58)beppo schrieb: Dein Vertrauen in deinen Sohn scheint erheblich höher zu sein, als seins in dich.Ich verstehe nicht was du damit sagen willst bzw. was du mir damit raten willst? Das Problem ist ganz einfach die Mutter. Sie hat Probleme ihren Lebensbedarf alleine zu decken und nutzt dafür den Jungen. Solange er unter ihren Fittichen steht, auch wenn er volljährig ist, wird sie immer Druck ausüben. Er ist noch nicht reif genug um diesem Druck zu widerstehen. Der Junge braucht auch eine gute Ausbildung, wenn er nicht den Rest seines Lebens in Armut leben soll. Deswegen werde ich ihn auf jeden Fall darin unterstützen. Er selbst kann ja nichts für seine Mutter. Ich würde ihn auch durchaus mit mehr Geld als gesetzlich gefordert unterstützen, wenn ich nicht wüßte, das davon seine Mutter immer mitprofitiert. Das ist das größte Problem. Mir geht es aber, wie in der Ausgangsfrage erwähnt, eigentlich darum, zu erfahren, wie ich einen höheren Zahlbetrag titulieren kann, ohne mir dabei ein Eigentor zu schießen. Ich bin vor allem an Antworten in dieser Richtung interessiert. Gruß! RE: Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung - beppo - 06-07-2011 Naja, damit meine ich dass, du ihm insoweit vertraust, dass du ihm den alten Titel belassen willst, und darauf vertraust, dass er damit keinen Schindluder treibt, er dir aber nicht vertraut, dass du auch wirklich bezahlst, da er einen neuen Titel verlangt. Egal ob das nun er oder sie ist. Kann dich da aber auch falsch verstanden haben. Wenn du aber auf die Herausgabe verzichten möchtest, würde ich tatsächlich versuchen, beim Notar einen "ergänzenden" Titel beim Notar zu erstellen. In etwa so: "In Ergänzung zum Unterhaltstitel vom xx.yy.zz für ABC verpflichte ich mich zusätzlich einen Betrag von X,- jeweils bis zum 3. jeden Monats auf sein Konto Y bei der Z-Bank zu überweisen. Der Gesamtbetrag umfasst somit Y,- €." Oder so ähnlich. Der Notar sollte das genauer formulieren können. |