BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen (/showthread.php?tid=4673) |
BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - p__ - 18-07-2011 Bundesfinanzhof vom 12.5.2011, VI R 42/10 Pressemeldung mit Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2011&nr=24056&linked=urt Leitsätze: 1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Damit sind Prozesskosten auch im Familien- und Unterhaltsrecht als Teil des Zivilrechts deutlich besser von der Steuer absetzbar wie früher. RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - Camper1955 - 18-07-2011 Ich bin da nicht ganz so optimistisch wie Du. Hat man den Prozess verloren, kann das Finanzamt ganz schnell sagen, der wäre vermeidbar gewesen. Gewinnt man ihn, zahlt sowieso die Gegenseite, sofern sie zahlungsfähig ist. lg Camper RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - p__ - 18-07-2011 (18-07-2011, 08:38)Camper1955 schrieb: Gewinnt man ihn, zahlt sowieso die Gegenseite, sofern sie zahlungsfähig ist. Gerade im Familienrecht passiert es oft, dass man gewinnt und trotzdem Gerichtskosten zahlen muss. Schon allein deswegen ist das Urteil ein Fortschritt. Auch die Einführung der "Zwangsläufigkeit" als niedrigere Schwelle ist ein Fortschritt. Für die unter uns, die noch Einkommenssteuer zahlen (hehe) bedeutet das: Alles auf die Steuererklärung drauf und probieren, was geht. RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - Camper1955 - 18-07-2011 (18-07-2011, 08:07)p schrieb: Gerade im Familienrecht passiert es oft, dass man gewinnt und trotzdem Gerichtskosten zahlen muss. Schon allein deswegen ist das Urteil ein Fortschritt. Auch die Einführung der "Zwangsläufigkeit" als niedrigere Schwelle ist ein Fortschritt. Du musst aber an außergewöhnlichen Belastungen erst mal eine gewisse Summe überschreiten, bevor eine Steuerentlastung dann wirksam wird. Bei 40.000 € Bruttojahreseinkommen und ohne Kinder auf der Lohnsteuerkarte bräuchtest Du da schon mal über 2.800 €, um am Geldsegen des Staates teilhaben zu können. Meine außergewöhnlichen Belastungen für meinen Urlaub in Höhe von 2.400 € bringen gerade mal 180 € Steuerrückerstattung. Und das bei einem Gesamtbruttoeinkommen von gerade mal 14.000 € lg Camper RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - p__ - 18-07-2011 Wenn dir die 180.- egal sind, schenk sie mir :-) RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - Camper1955 - 18-07-2011 (18-07-2011, 11:53)p schrieb: Wenn dir die 180.- egal sind, schenk sie mir :-) Wenn Du meine außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2400,00 € vorschießt, kriegst Du gerne 180,00 € zurück. lg Camper RE: BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10: Zivilprozesskosten sind aussergewöhnliche Belastungen - p__ - 18-07-2011 Wenn der BFH den Staat zu Vorschüssen verurteilt, kriegst du von mir auch einen. |