235 StGB - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: 235 StGB (/showthread.php?tid=4898) |
235 StGB - Derentsorgtevater - 07-08-2011 Hallo an Alle hier! Hat jemand schon mal nach Paragraph 235 StGB geklagt also kindesentzug??? Hat jemand nützliche Tipps? Bitte ratet mir nicht zu einem Anwalt zu gehen . War bei 3 und die haben nichtmal die Adresse meiner Kinder rausfinden können . Km ist einfach 250 km weit weg gezogen. Jetzt endlich vom Gericht Urteil da wegen betreuten umgang ! Km mauert trotz Urteil!!!@gleichgesinnter: du schreibst ein bekannter von dir konnte Unterhalt reduzierten oder gar einstellen weil er Mutter nicht noch belohnen wollte für ihr verhalten. Kann man das gesamte urteil samt Aktenzeichen irgendwie bekommen RE: 235 StGB - beppo - 07-08-2011 Hallo entsorgtervater. Bevor du gegen Windmühlen anrennst, schildere mal die näheren Umstände. Wurde "Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List" angewendet? Ist das Ziel im Ausland? Ist GSR, ABR, gewöhnlicher Aufenthaltsort irgendwie geregelt? Wie lange ist das her? Fälle, in denen Kind von einem Elternteil entzogen werden, gibt es Tausende. Fast immer durch Mütter. Verurteilungen nach 235 StGB gibt es aber überwiegend gegen Väter. Wenn überhaupt. Bei aufmerksamer Beobachtung der Presse, sind Väter die ihre Kinder mitnehmen, immer üble Entführer, die bestraft werden müssen und Mütter, die ihre Kinder holen dagegen immer heldenhafte Befreierinnen, die unterstützt werden müssen. Gibt es etwas, was deinen Fall über die vielen Anderen, in denen nichts passiert heraus hebt? Im übrigen hat ein RA nicht die Aufgabe, Adressen raus zu finden und ist dafür nicht nur nicht geeignet, sondern auch viel zu teuer. RE: 235 StGB - blue - 07-08-2011 (07-08-2011, 11:44)Derentsorgtevater schrieb: Kann man das gesamte urteil samt Aktenzeichen irgendwie bekommenWoher weißt Du das wegen betreutem Umgang? Wenn Du Antrag auf Umgang gestellt hast, dann solltest Du auch das Urteil bekommen haben. RE: 235 StGB - Skipper - 07-08-2011 (07-08-2011, 12:21)blue schrieb:Er bezog sich mit seiner Frage wohl auf das Urteil zur Unterhaltsreduzierung eines Bekannten von @gleichgesinnter.(07-08-2011, 11:44)Derentsorgtevater schrieb: Kann man das gesamte urteil samt Aktenzeichen irgendwie bekommenWoher weißt Du das wegen betreutem Umgang? Wenn Du Antrag auf Umgang gestellt hast, dann solltest Du auch das Urteil bekommen haben. RE: 235 StGB - Derentsorgtevater - 07-08-2011 @peppo. Nein mein fall gleicht wie ein Ei dem anderen den fällen die ich weiß nicht wie vielen Vätern die der willkühr der Mutter ausgesetzt werden!!! Mutter fällt immer wieder neue ausrede ein. Krankheit Kinder Termin verschoben bla bla bla. Es ist schon so das man als Vater eben nur zahlen darf und die arme Alleinerziehende Mutter Narrenfreiheit hat. Oder gibt es irgendwen der es geschafft hat??? Es ist ja so je länger kein Kontakt besteht umso besser für KM. Warum gibt es Urteile wenn Frau sich eh nicht dran halten muss?? Warum muss ich dann 115% ku zahlen. Zur belohnung?? RE: 235 StGB - p__ - 07-08-2011 (07-08-2011, 11:44)Derentsorgtevater schrieb: Jetzt endlich vom Gericht Urteil da wegen betreuten umgang ! Zwangsgeldbewehrt? Wurde Ordnungsgeld angedroht? Was genau steht im Urteil? Stell es anonymisiert hier ein. RE: 235 StGB - Skipper - 07-08-2011 DeV, Du verbindest in Kopf und Herzen etwas, was Du mE nicht verbinden solltest. Das führt zur Selbst-Vergiftung. Zumal Umgang Deine Finanzen noch weiter erheblich belasten würde. Setze Dich ganz konsequent für Umgang ein. Dazu kann es notwendig sein, der Gegenseite Gelegenheiten zu geben, sichtbar Fehler zu machen. Laß die KM doch toben und boykottieren, je schlimmer unso vorteilhafter für Dich. So schnell geht Dir das Kind nicht verloren, wenn Du vor der Trennung guten Kontakt hattest. Im Gegenteil, je nach Alter wird das Kind verstärkt Deine Nähe suchen - und der Mutter uU die Hölle heiß machen. Nutze auch kleinste Möglichkeiten des Kontaktes, "..schau, ich bin noch da...", auch wenn diese begleitet sind. Das kann sogar Sicherheit schaffen. Kinder tragen uns Väter im Herzen, egal wielange und wo sie sind. Sei bzw. werde Dir dessen bewußt Das ist die menschliche Seite, die rechtliche solltest Du beharrlich und stabil verfolgen. RE: 235 StGB - Ibykus - 07-08-2011 (07-08-2011, 11:44)Derentsorgtevater schrieb: Hallo an Alle hier! Hat jemand schon mal nach Paragraph 235 StGB geklagt also kindesentzug??? Hat jemand nützliche Tipps? Bitte ratet mir nicht zu einem Anwalt zu gehen . War bei 3 und die haben nichtmal die Adresse meiner Kinder rausfinden können . Km ist einfach 250 km weit weg gezogen. Jetzt endlich vom Gericht Urteil da wegen betreuten umgang ! Km mauert trotz Urteil!!!@gleichgesinnter: du schreibst ein bekannter von dir konnte Unterhalt reduzierten oder gar einstellen weil er Mutter nicht noch belohnen wollte für ihr verhalten. Kann man das gesamte urteil samt Aktenzeichen irgendwie bekommenWas hast Du vor? - Strafantrag (§ 238 StGB!) wegen Kindesentziehung zu stellen oder - den Unterhalt mindern, weil die KM den Umgangsbeschluss nicht umzusetzen bereit ist? Das Erste ist eine Strafsache, das Zweite würde die Durchsetzung (Vollstreckung) familiengerichtlicher Beschlüsse betreffen. Davon, dass ein Kind seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gg seinen Vater verwirken könnte deswegen, weil seine Mutter den Umgang boykottiert, habe ich noch nicht gehört ..... Ich halte das auch für absurd. Ein Elternteil ist nach § 235 StGB nur strafbar, wenn der Entzug mit den oben (beppo) genannten Tatmittel (auf die sich auch der Vorsatz erstreckt) begangen wurde. (Ein solches Verfahren wollte die Mutter meines Kindes mir auch schon anhängen .... Sie unterhält gerne ein Beratungsteam von Stümpern, die mehr darauf bedacht sind, dem Vater zu schaden als dem gemeinsamen Kind zu nützen.) Wenn die KM Deines Kindes also spurlos verwindet und Dir insoweit den Umgang vorenthält, muss das noch keine tatbestandsmäßige Kindesentführung sein. Es geht wohl mehr darum (deswegen P's Frage nach Zwangsgeld-/ Ordnungsgeldandrohung) wie man möglichst schnell den Beschluss vollstreckt. Das Familiengericht kennt ja ggf. die Rechtsvertretung der KM. Und die kennt i.d.R. auch die ladungsfähige Anschrift ihrer Mandantin. Ansonsten wird das Gericht im Wege der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der KM ermitteln oder polizeilich ermitteln lassen. (07-08-2011, 14:37)Profiler schrieb: So schnell geht Dir das Kind nicht verloren, wenn Du vor der Trennung guten Kontakt hattest.Wenn sich eine Mutter mutwillig 250 km vom umgangsberechtigten Vater entfernt hat und zudem den Aufenthaltsort des Kindes verheimlicht, darf man das, was @Profiler rät, auf gar keinen Fall machen. So schnell, wie eine KM Dir Dein Kind erst "madig" macht und dann "abspenstig", kannst Du nicht bis 100 zählen. Ob und wie Dein Kind Dich in seinem "Herzen" trägt hängt nicht nur von seinem Alter ab sondern entscheidend von der Raffinesse der KM. Und die KM Deines Kindes scheint es darauf angelegt zu haben, Dich aus dem Leben Deines Kindes zu entsorgen! RE: 235 StGB - vorsichtiger - 07-08-2011 ganz einfach und effizient: Unterhaltszahlung einstellen, Geld nicht ausgeben sondern bereithalten. Die Mutter wird sich ganz schnell über irgendwelche Kanäle melden, wenn der Geldfluss ausbleibt. Und dann weiß man ja wo sie ist... Dann kann er ja weitermachen. Oder das Katz und Maus Spiel geht von vorne los. Aber vor dererlei Verhalten ist keiner gefeit. Versteh gar nicht, wieso man(n) immer agieren soll - reagieren ist oft die preiswertere und effizientere Methode. RE: 235 StGB - Skipper - 07-08-2011 Ich hatte vorgeschlagen, beharrlich den Rechtsweg zu verfolgen und dabei Vorschläge zur seelischen Stabilität gemacht. Im Vorteil ist, wer in solchen Situationen vernünftig und besonnen handeln kann und sein Adrenalin in den Griff zu zu bekommen in der Lage ist. Das gilt auch und ganz besonders für Berater! Diese sollten sich nicht in ihrer eigenen noch unbearbeiteten Wut auf Mütter emotional anstecken und hinreißen lassen. RE: 235 StGB - karlma - 07-08-2011 Ex und Kind von Aug bis Okt. spurlos verschwunden. Vom Anwalt per SMS ein Ortsname genannt, den es 50 mal im Postleitzahlenverzeichnis gibt. Mutter hat das Kind und sich erst umgemeldet, nachdem Adresse bekannt wurde, Schule hat den Besuch dort verleugnet und die Einschulung bei der Stadtverwaltung erst nach Bekanntwerden der Adresse gemeldet. Adresse erst nach Erstattung der Strafanzeige bekannt gegeben. Anzeige wurde von der Polizei nicht aufgenommen. "Wenn das Kind bei der Mutter ist, ist doch alles in Ordnung." Anzeige selbt formuliert und eingereicht. Staatsanwältin stellt Verfahren ein. Mit Ausdruck einer Äußerung der Justizministerin im Abgeordnetenwatch dass Umgang unter dem Schutz des Strafrechts steht, Widerspruch eingelegt. Anklage wurde daraufhin erhoben. Richterin stellt fest, zur Ausübung von List gehöre intelligentes Verhalten und das sei nicht festzustellen. Verfahren deswegen nicht eröffnet. Info an mich "vergessen", so dass keine Rechtsmittel mehr möglich waren. Das sind meine Erfahrungen. Nutzt Dir das was? RE: 235 StGB - Ibykus - 07-08-2011 eine sehr, sehr hilfreiche Zusammenfassung eines Geschehnisablaufs. Sie zeigt meiner bescheidenen Meinung nach ganz deutlich, dass "die besonnene Inanspruchnahme der Rechtsordnung" jedenfalls in den Fällen nichts nützt, in denen Mütter skrupellos ihre eigenen Interessen vor dem Kindeswohl stellen. Mir persönlich ist es einerlei, von wem mein Kind entführt wird. Und ich würde mich auch vor Gericht guten Gewissens rechtfertigen, wenn ich in derartigen Situationen außerhalb einer unfähigen Justiz einen Rechtszustand wiederherstelle, der dem Kindeswohl am Besten entspricht. RE: 235 StGB - Nappo - 08-08-2011 (07-08-2011, 15:53)vorsichtiger schrieb: ganz einfach und effizient: Unterhaltszahlung einstellen, Geld nicht ausgeben sondern bereithalten. Die Mutter wird sich ganz schnell über irgendwelche Kanäle melden, wenn der Geldfluss ausbleibt. Und dann weiß man ja wo sie ist... Dann kann er ja weitermachen. Oder das Katz und Maus Spiel geht von vorne los. Aber vor dererlei Verhalten ist keiner gefeit. Genau! Sehr effektive und Energie sparende Methode ! Leider ist ja Mammi unbekannt verzogen und die Kontonummer hast Du auch verloren. Tse.... Wenn kein Geld kommt, werden die Mädels schnell scheckich.... Sobald sich ganz heroisch ein Anwalt meldet, kannst Du das Geld nach überweisen. Natürlich nur, wenn Du eine Kontonummer hast, denn Mami hat doch bestimmt eine Neue, oder? Und wie war noch die Adresse ? Dann natürlich den Umgang gleichzeitig durchsetzen. So steht sie - wenn Du etwas Glück hast - mit dem Verhalten beim Familiengericht auch nicht ganz so als Saubermann da. Ich denke, die Art der Strafanzeige wie Du sie vor hast, solltest Du vorher sehr genau prüfen, ob es den gewünschten Erfolg hat. Reagieren statt Agieren ist eine Kunst die gelernt werden will. Gerade von uns Vätern. Meist bin ich nämlich auch für ein eher Offensives vorgehen, aber das muß taktisch nicht immer das Geschickteste sein. RE: 235 StGB - karlma - 08-08-2011 (08-08-2011, 10:03)Nappo schrieb: Sobald sich ganz heroisch ein Anwalt meldet, kannst Du das Geld nach überweisen. Wenn Du einfacher Gehaltsempfänger bist und ein Titel vorliegt, sperrt der gegnerische Anwalt einfach Deinen Lohn und dein Konto. Arrest nennt sich das. Damit hast Du die Adresse immer noch nicht. Auch geeignet reagieren will durchdacht sein. Deswegen bin ich den Weg damals nicht gegangen. Anzeige mit Hinweis auf seine Mittäterschaft war effektiv. Dauerte halt alles seine Zeit. RE: 235 StGB - Nappo - 08-08-2011 (08-08-2011, 10:10)karlma schrieb: Auch geeignet reagieren will durchdacht sein. Deswegen bin ich den Weg damals nicht gegangen. Anzeige mit Hinweis auf seine Mittäterschaft war effektiv. Dauerte halt alles seine Zeit. Das ist sicher eine begleitende Maßnahme. Jedoch war oben nicht geklärt, ob überhaupt ein Titel besteht. (Oder habe ich das übersehen?) Bezüglich einer Kontopfändung muß der Anwalt erst einmal wissen, Wo das Konto ist. Und jeder hier hat begriffen, dass man noch ein Zweites und ein Drittes braucht und dies nicht unbedingt gefunden werden muß. Außerdem wird der Anwalt ja erst einmal den Gerichtsvollzieher beauftragen (sofern ein Titel vorliegt) den Unterhaltspflchtigen auf zu suchen. Und dann beginnt das Prozedere. EV ? Kontopfändung ? Etc. Zeit genug, sich darauf vor zu bereiten und dem Ratsuchenden keine Angst zu machen. Davon hat Er schon genug. RE: 235 StGB - vorsichtiger - 08-08-2011 Der gegnerische Anwalt sperrt gar nix. Er wird mit dem Titel zu Gericht gehen und Vollstreckung beantragen. Dann kommt post vom Gericht und / oder deren Schergen. Wieder ist eine Reaktion möglich: vollstreckungsabwehrklage. Die angesprochene lohnpfändung oder drittschuldnerpfändung geht ebenfalls nicht mal einfach so einfach wie lapidar oben geschildert. Also ich will ja niemandem auf die Füße treten, aber wenn man schon den Teufel an die Wand malt, sollte man wissen, wie er aussieht. RE: 235 StGB - karlma - 08-08-2011 (08-08-2011, 12:14)vorsichtiger schrieb: Die angesprochene lohnpfändung oder drittschuldnerpfändung geht ebenfalls nicht mal einfach so einfach wie lapidar oben geschildert. Bei mir so schon 6 mal angewendet. Ich weiß durchaus, wovon ich schreibe. Der Witz: Ich war gar nichts schuldig, hatte alles gezahlt. Das Geld war dadurch 4 Wochen gesperrt, in der der Anwalt Zeit hat, Gericht und Gerrichtsvollzieher zu bemühen. Danach war das Geld wieder frei, da ja keine Schuld bestand. RE: 235 StGB - p__ - 08-08-2011 Wenn du Schaden nachweisen kannst, der dir durch eine Überpfändung entstanden ist, kannst du den geltend machen. RE: 235 StGB - Ibykus - 08-08-2011 (08-08-2011, 12:14)vorsichtiger schrieb: Der gegnerische Anwalt sperrt gar nix. Er wird mit dem Titel zu Gericht gehen und Vollstreckung beantragen. Dann kommt post vom Gericht und / oder deren Schergen. Wieder ist eine Reaktion möglich: vollstreckungsabwehrklage.von wegen! Die KM pfändet mit bestehendem Titel leicht und locker in Deine Lohn-/ Gehaltsansprüche beim Arbeitgeber. Eine der Folgen dieser Pfändung ist das sogenannte 'Arrestatorium'. Der Drittschuldner (ArbGeb) darf über die Forderung seines Gläubigers (Unterhaltsschuldner) nicht mehr verfügen. Dann stehst Du erst einmal bis zur Oberkante Unterlippe in der Scheisse und musst Dich gegen die Vollstreckung wehren .... Das kann sehr müßig und lästig sein. Trotzdem: Konto leerräumen und erst einmal "auf die Schnelle" bunkern, damit im Falle einer Lohn- und(!) Kontopfändung unbekannte Reserven bestehen. Es gibt auch keine "Reaktionszeit"! Von der Pfändung erfährt der Schuldner erst, wenn sie zu verhindern zu spät ist. |