Frage zu einem fiktiven Fall. - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Frage zu einem fiktiven Fall. (/showthread.php?tid=5257) |
Frage zu einem fiktiven Fall. - Camper1955 - 20-11-2011 Hallo Foris. Mich beschäftigt gerade ein Gedanke, der hier vielleicht beantwortet werden Kann. Angenommen A und B haben das gemeinsame Sorgerecht für Kind C. A zahlt keinen Unterhalt, obwohl ein Titel besteht. Kann A dann von B wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt werden? lg Camper RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - Clint Eastwood - 20-11-2011 na logo. Deutschland ist ein Rechtsstaat und jeder darf jeden anzeigen. RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - beppo - 20-11-2011 Klar, warum nicht? Meinst du, weil das nur beide Sorgerechtsinhaber gemeinsam können? RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - Camper1955 - 20-11-2011 (20-11-2011, 08:38)beppo schrieb: Meinst du, weil das nur beide Sorgerechtsinhaber gemeinsam können? Das meinte ich. Danke lg Camper RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - beppo - 20-11-2011 Vergiss es. Die Mutter kann dich ja auch alleine im Namen des Kindes auf Unterhalt verklagen. RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - beppo - 20-11-2011 Das ist doch der Normalfall. Das Amt wendet sich vertrauensvoll an A zwecks Erbringung von Gelleistungen. RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - Ibykus - 20-11-2011 (20-11-2011, 09:14)Camper1955 schrieb:(20-11-2011, 08:38)beppo schrieb: Meinst du, weil das nur beide Sorgerechtsinhaber gemeinsam können?Das meinte ich. Grundlage für die Verpflichtung von Eltern ggü Kindern ist nicht die elterliche Sorge, sondern das Verwandtschaftsverhältnis (§ 1589 BGB). Das führt oft genug dazu, dass Trennungsväter, bei denen die gemeinsamen Kinder in der Regel nicht wohnen, von unverantwortlichen Müttern aus der elterlichen Verantwortung hinausgedrängt werden können, ohne dass die bei ihnen lebenden Kinder ihren Unterhaltsanspruch verlieren. Dann werden Väter zu Zahleseln und Besuchsonkeln. b) Denn §§ 1606 Abs. 3, 1612a Abs.1 BGB bestimmen, dass der nichtanwesende Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung nachkommt. Mir gibt der geschilderte Sachverhalt (auch) gar keine Rätsel auf. Oder habe ich etwas nicht verstanden? RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - Camper1955 - 20-11-2011 (20-11-2011, 12:44)Ibykus schrieb: b) Denn §§ 1606 Abs. 3, 1612a Abs.1 BGB bestimmen, dass der nichtanwesende Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung nachkommt. Du hast da drei wichtige Worte vergessen. Aber da bist du ja nicht der Einzige. Hier Zitat:(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. steht der Wortlaut des §. Die drei wichtigen Worte wurden fett markiert. lg Camper RE: Frage zu einem fiktiven Fall. - Ibykus - 20-11-2011 'in der Regel' bedeutet, dass sich der Wortlaut dieser Vorschrift auf die Grundsätzlichkeit der Gleichwertigkeit bezieht. Es gibt ja Ausnahmen, bspw. nach 1603 Abs. 2 S.3 ! Danach kann auch der das Kind betreuende Elternteil teilweise oder ganz barunterhaltspflichtig sein. |