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Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - Druckversion

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Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - ArJa - 22-03-2012

Hallo.

Ich wollte mich mal erkundigen, ob Euch schon Auswirkungen des BGH- Urteils vom November bekannt sind, nach dem Mütter ab einem Kindesalter von 3 Jahren + nicht mehr nur teilschichtig, sondern jetzt vollschichtig arbeiten müssen.

Meine Exe verabschiedete sich mit den Worten :" Du wirst dich wundern, was du alles zahlen darfst" und hatte sich schon auf mindestens 3 Jahre
nachgehenden Betreuungsunterhalt eingestellt, bis das Kind 12 ist. Sie arbeitet z.Zt. TZ 30 Std wchtl., Tochter ist 8 .....

Sie könnte in ihrem Job problemlos auf Vollzeit aufstocken....

Ich bin nicht bereit, auch nur einen Cent freiwillig an diese Person zu zahlen und verlange von ihr nach erfolgter Scheidung die Aufnahme einer
Vollzeittätigkeit.

Habt Ihr schon Erfahrungen mit dem Urteil in der Praxisumsetzung ?

Viele Grüße
ArJa


RE: Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - beppo - 22-03-2012

Welches Urteil meinst du?
Ich kenne in dieser Tonlage vom BGH nur Lippenbekenntnisse.
In der Urteilsrealität sieht das deutlich anders aus.


RE: Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - p__ - 22-03-2012

Einzelfall, Einzelfall, Einzelfall. Diese ganzen BGH-Urteile zum Unterhalt ab Kindesalter 3 berufen sich auf variable und spezielle Gegebenheiten. Allgemeine Bindekraft entfalten sie deshalb nicht.


RE: Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - blue - 22-03-2012

(22-03-2012, 17:06)ArJa schrieb: Sie arbeitet z.Zt. TZ 30 Std wchtl., Tochter ist 8 .....
Das sind meines Erachtens schon mal gute Voraussetzungen für Dich, an einem BU vorbei zu kommen. Du müßtest allerdings etwas mehr Infos rüberbringen, damit wir eine Einschätzung abgeben können.

Die BGH-Urteile an sich sind erstmal die die Katz. Die bedeuten, eben wegen der Einzellfallentscheidungen, gar nix. Deshalb sind die Gesetzte gerade im Umterhaltsrecht so schwammig ausgelegt. Bei der damaligen 0/8/15 Regelung hatte man wenigstens ein wenig Rechtssicherheit.

Nach der Reform von 2008 ging es erstmal hauptsächlich darum, dass sich Vater und Mutter auch wirklich an die Köpfe kriegen und vor Gericht streiten, damit die Familienvernichtungsmafia in Lohn und Brot bleibt und keine Langeweile bei denen aufkommt. Big Grin

Wenn sich Deine Ex z.B. jetzt entscheidet, psychisch krank zu werden, dann könnte es für Dich schlecht aussehen. Oder das Kind benötigt plötzlich wegen AD(H)S einen größeren Betreuungsaufwand durch die Mutter. Dyskalkulie wird auch gerne vorgeschoben. Etc...

Wenn das Amtsgericht sich dann gegen Dich entscheidet, dann darfst Du erstmal die Instanzen durch. Und das dauert natürlich. In der Zeit wird eben weiter Dein Gehalt gepfändet.




RE: Nachgehender Betreuungsunterhalt - schon Auswirkungen wg. BGH Urteil vom November ? - ArJa - 23-03-2012

Moin zusammen.

Nee, ich meine das Senatsurteil vom 1.Juni 2011 - XII ZR 45/09 -respektive das Versäumnisurteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09 -.

Meine Exe war nach der Geburt unserer Tochter 2003 drei Jahre lang im Erziehungsurlaub und arbeitet seit 2006 wieder ununterbrochen 30 Stunden wchtl. als Bankerin. Sie gilt dort als Leistungsträgerin, typisch -bei der Gerissenheit und Skrupellosigkeit ....

Tochter ist jetzt in der 3.Klasse mit überdurchschnittlichen Leistungen ( nur 1en und 2en ) , soll ab übernächstes Jahr voraussichtlich aufs Gymnasium. Bei der Bank, bei der Exe arbeitet, kann sie locker auf 39 Std. aufstocken - kein Problem bei über 1200 Beschäftigten. Nachmittägliche Betreuung durch Offenen Ganztag und Großeltern ist auch kein Problem.
Im Übrigen werde ich - da gemeinsames Sorgerecht besteht - nur einem Wechsel auf ein Ganztagsgymnasium zustimmen .

Ich versuche noch die Scheidung in diesem Jahr durchzukriegen, bin mir allerdings darüber im Klaren, dass Exe vesuchen wird, Scheidung bis zum Erbrechen hinauszuzögern, wenn sie keine nachehelichen BU erhält - darum auch die Anfrage.

Wie wäre es am Günstigsten, taktisch vorzugehen ? Erst BU zahlen ( um Scheidung durchzukriegen ) und dann verweigern ?; von vornherein BU ablehnen ? Keine Ahnung - außer dass ich an dieses .......... keinen Cent freiwillig zahle !

Viele Grüße
ArJa