Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? (/showthread.php?tid=5813) |
Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - danubis12 - 24-03-2012 Ich hab folgende Frage zum nachehelichen Unterhalt an die Rechtsberatung der EU-Kommission gestellt: "Ich bin deutscher Bürger und habe 1994 in Belgien eine belgische Bürgerin geheiratet. 2006 ist diese Ehe, die 3 Kinder hervor gebracht hat, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Recht geschieden worden. Seitdem haben die Frau und die 3 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, ich arbeite als Freiberufler in Deutschland. Seit 2009 kann ich aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachkommen und zahle nur noch den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, aber keinen Ehegattenunterhalt mehr. Erst Ende 2011 habe ich in Belgien eine Unterhaltsklage eingereicht, da ich Mühe hatte, herauszufinden, welches Land für diese Klage zuständig ist. Da die Unterhaltsberechtigte im Zuge der Klage, die noch nicht verhandelt ist, erfahren hat, dass die belgischen Unterhaltssätze niedriger als die deutschen sein werden, und auch rückwirkend festgesetzt werden können, hat sie vor kurzem die Zwangsvollstreckung des noch offenen Ehegattenunterhalts über einen deutschen Gerichtsvollzieher angestrengt. Gegen diese Vollstreckung möchte ich Rechtsmittel einlegen, um sie bis zur Urteilsverkündung der belgischen Unterhaltsklage ruhen zu lassen. Meine belgische Anwältin sagt, dass ich das über einen deutschen Anwalt bei dem Gericht machen muss, das den Unterhalt 2006 festgelegt hat. Daraufhin habe ich einen deutschen Anwalt beauftragt, der mir allerdings sagt, dass das deutsche Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen kann, da nach deutschem Recht (oder deutscher Rechtspraxis) nur das Gericht eingreifen kann, an dem die Abänderungsklage verhandelt wird (also in diesem Fall das belgische). Haben Sie einen Rat, wie ich aus diesem „Catch 22“ herauskomme, und wer für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung während dem schwebenden Verfahren ausgesetzt werden kann, zuständig ist?" 3 Tage später kam (kostenlos!) die Antwort, die ich aber nicht ganz verstehe: "Sehr geehrter Herr, Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, in welchem Land (Belgien oder Deutschland) die Zwangsvollstreckung angestrengt wurde. Wir wissen darüber hinaus nicht, ob diese Klage schon einen Titel hat d.h. ob die Klage der Unterhaltsberechtigten auf Zwangsvollstreckung genehmigt wurde. Wir können aber daraus schließen, dass diese in Deutschland angestrengt wurde (nach §828 und §23 der Zivilprozessordnung ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html und http://dejure.org/gesetze/ZPO/23.html) und dass es schon genehmigt wurde. Leider ist zudem nicht eindeutig, ob Sie nun eine Unterhaltsklage in Belgien eingereicht haben oder ob Sie das gesamte Gerichtsurteil von 2006 angefochten haben, da Sie einmal von Unterhaltsklage und einmal von Abänderungsklage schreiben. Die Unterhaltsklage haben Sie in Belgien gemacht, eine Abänderungsklage wäre aber in einem deutschen Gericht einzureichen, da dort das Urteil 2006 gesprochen wurde. Unserer Ansicht nach hat aber Ihre belgische Anwältin ziemlich sicher Unrecht, da man eine Zwangsvollstreckung nicht bei einem Gericht stoppen kann, das den Titel für ebendiese Zwangsvollstreckung errichtet hat. Wir würden Ihnen raten, dies alles geordnet beim Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin (+49 3018 5800, http://www.bmj.de/DE/Home/_node.html) vorzubringen. Diese können in solchen Fällen kompetent Auskunft geben. Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de. Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer. Mit freundlichen Grüßen Ihr Europa - Beratung" Blickt da einer von Euch durch und kann mir das erklären? Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Clint Eastwood - 24-03-2012 Es lebe Europa! Deine Ex hat in Deutschland einen sofort vollstreckbaren Titel (=Gerichtsbeschluss) und den darf sie jederzeit ziehen. Daher ist es in so einem Fall gut, wenn man(n) gar nichts Pfändbares hat. Widersprechen kannst Du da gar nicht, meines Erachtens. Dass der deutsche Gerichtsvollzieher einen belgischen Änderungstitel anerkennen wird, glaube ich nicht. Die einzigen Möglichkeiten, um die Forderung loszuwerden sind Privatinsolvenz oder Einigung mit der Ex. RE: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - danubis12 - 26-03-2012 Hallo Clint Eastwood, Dein Pessimismus, der offenbar auf keiner Erfahrung beruht ("meines Erachtens" - "glaub ich nicht") ist ein Ansporn für mich. Ich halt euch auf dem Laufenden, wie's weiter geht. Freundliche Grüsse. Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Clint Eastwood - 27-03-2012 Du hast recht, habe (noch) keine Erfahrung mit Pfändungen (ganz einfach deswegen, weil ich dafür gesorgt habe, dass es bei mir nichts zu holen gibt) und gedenke, dass auch so zu halten in Zukunft Deine Einstellung gefällt mir, dennoch würde ich anfangen, mich pfändungssicher zu machen. Wenn der Mann mit dem Kuckuck vor der Tür steht, ist es zu spät. RE: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - danubis12 - 04-04-2012 Das Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin konnte mittlerweile die ZUständigkeit klären, wer wo Rechtsmittel einlegen kann: das belgische Friedensgericht, wo meine Unterhaltsklage läuft, und meine belgische Anwältin sind aus dem Schneider, weil mein deutscher Anwalt beim deutschen Vollstreckungsgericht (nicht bei dem Familiengericht, das den Titel im Scheidungsurteil errichtet hat) einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (gegen Kautionsleistung) stellen soll. Vorteil: Vollstreckung bis zur Urteilsverkündung (Neufestsetzung 3 Jahre rückwirkend) aufgeschoben Nachteil: viel Geld auf Sperrkonto (das ich danach zu 90% wieder bekomme) Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Clint Eastwood - 05-04-2012 und wer kriegt 10% Deines Guthabens? kann Deine Ex ihren Titel in 3 Jahren vollstrecken? RE: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - danubis12 - 11-04-2012 Hallo Clint, mit 90% hab ich meine Chancen gemeint, um 100% des Betrags wieder zu bekommen. Das hängt von der festgesetzten Höhe des belgischen Unterhalts ab, also vom Wohlwollen des belgischen Friedensrichters. Ich erwarte das Urteil im Juni 2012. RE: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Clint Eastwood - 12-04-2012 Dann mal viel Glueck, waere nett, wenn Du uns darueber informierst.. :-) RE: Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? - Petrus - 12-04-2012 @danubis12 Interessanter Fall. Wenn der Belgische Friedensrichter einen Deutschen Unterhalt festlegen soll, wendet er Deutsches Recht mit Belgischer Prozessordnung an. In Deinem Fall lebt Deine Ex aber in Belgien und wendet damit sein eigenes Recht an. Das sollte für ihn nicht schwierig sein. Nur dass der Unterhalt zwischendurch komplett ausgesetzt wird, wenn auch gegen Kaution, halte ich für ein Gerücht - wäre aber spannend zu erfahren, was tatsächlich abläuft. Zum Begriff des Vollstreckungsgerichts: http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsgericht Interessantes zum Belgischen Unterhalt findet man auch hier: http://ec.europa.eu/civiljustice/maintenance_claim/maintenance_claim_bel_de.htm#3. Insebesondere: Zitat:Belgien ist dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 beigetreten. Nach diesem Übereinkommen, das nur zwischen den Vertragsstaaten gilt, wird die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern grundsätzlich durch das Recht des Staates geregelt, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 1).Es kommt also Deutsches Recht zur Bestimmung des Kindesunterhalts zur Anwendung. |