EU - Zuständigkeit eines Landes für Kindergeld - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: EU - Zuständigkeit eines Landes für Kindergeld (/showthread.php?tid=5820) |
EU - Zuständigkeit eines Landes für Kindergeld - danubis12 - 26-03-2012 Hallo, hier wichtige Infos zum Kindergeld, wenn die Ex in ein anderes Land zieht. Bei uns haben sich erst mal beide Länder 1 Jahr lang tot gestellt, bis dann die Rechtsberatung der EU den richtigen Tipp gegeben hat ("bei angestelltem Unterhaltspflichtigen das Land, wo die Kinder leben; bei selbständigem Unterhaltspflichtigen das Land, wo dieser Steuern zahlt"). Hier die volle Frage / Antwort: Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Anfrage 44305 wegen Zuständigkeit der Kindergeld-zahlung haben Sie geantwortet: "Gemäß den Grundlagen der sozialen Sicherheit in der EU ist immer der Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, in dem Ihre Frau als Arbeitnehmerin oder Selbständige versichert ist." Ich möchte präzisieren, daß meine Ex-Frau mit 3 Kindern nach Belgien gezogen ist und dort nicht erwerbstätig ist, während ich als Selbständiger in Deutschland arbeite, dort Steuern zahle und dort versichert bin. Ist in diesem unserem Falle Deutschland oder Belgien für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig? Vielen Dank für Ihre Beratung. Mit freundlichen Grüßen danubis12 Antwort Sehr geehrter danubis12, Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Da Ihre geschiedene Frau nicht erwerbstätig ist und aus diesem Grund Sie wahrscheinlich den höheren Barunterhalt für die Kinder zahlen, hätten Sie in diesem Fall das Kindergeld weiterhin von Deutschland erhalten können. Aus Ihrem Schreiben mit der ID-Nr: 44305 entnehme ich jedoch, dass Ihre Ex-Frau zur Anspruchsberechtigte bestimmt wurde. Nach der EG-Verordnung 1408/71 haben Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Rentner in dem Land, in dem sie sozialversichert sind, Anspruch auf alle Sozialleistungen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Das heißt, wenn Ihre Ex-Frau Sozialversicherungsbeiträge in Belgien zahlt, dass Sie auch von dort das Kindergeld bezieht. Die europäische Regelung über Familienleistungen können Sie im Kapitel 7, Artikel 72-76 der EG-Verordnung 1408/71 nachlesen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1971/R/01971R1408-20050505-de.pdf Weitere Informationen zur sozialen Sicherheit in der EU finden Sie auf den Seiten von "Europa für Sie" unter der Rubrik "Leben in Europa": http://ec.europa.eu/youreurope/nav/de/citizens/index.html Mit freundlichen Grüßen ........................... Ihr Wegweiserdienst Der Rat der Rechtsexperten des Signpost Service ist unabhängig und nicht als Stellungnahme der Europäischen Kommission zu verstehen. Er ist deshalb für die Kommission in keiner Weise bindend. |