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Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 02-07-2012 Hallo zusammen, mittlerweile bin ich ja anwaltslos. Jetzt hätte ich auch gleich mal ne rechtliche Frage: Momentan ist das Hauptsacheverfahren unterbrochen, da auf ein familienpsychologisches Gutachten gewartet wird. Daher ist noch immer die letzte Umgangsregelung aktuell, wonach ich meinen Sohn einmal pro Woche sehen kann. Da sich die KM einen Dreck darum schert, habe ich mittlerweile 6 Ordnungsgeldanträge gestellt, ohne dass der Richter auch nur mal eine Antwort geschrieben, geschweige denn ein Ordnungsgeld verhängt hätte. So langsam geht mir die Geduld aus und ich möchte da ein bisschen Druck machen. Den Hinweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Umgangssachen hat der Richter bisher trotz mehrfachem Hinweis ignoriert. Wie gehe ich als nächstes vor? Untätigkeitsbeschwerde? Wenn ja, an wen geht die und gibts da evtl. nen Mustertext? Wenn nein, was schlagt ihr vor? Danke euch, mischka. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Absurdistan - 02-07-2012 Kann dir leider nicht helfen. Habe aber mal ne Frage wie lange dein Verfahren schon dauert. Ich warte seit 10 Monaten auf den Beschluss eines Gutachtens. Im Einsweiligen Anordnungsverfahren war kein Raum. Ich sehe mein Tochter Gott sei Dank 1x pro Woche mit Übernachtung. Bin mit meinem Anwalt auch nicht so zufrieden. Finde es mutig das ohne Anwalt zu machen. Weiss nicht ob ich mir das zutrauen würde. Hätte Angst wegen irgendwelcher Formfehler völlig über den Tisch gezogen zu werden. lg RE: Untätigkeitsbeschwerde? - IPAD3000 - 02-07-2012 Ich glaube nicht, dass du bei einem sturren Richter weiterkommst. Ausserdem wäre es (vorerst) anzuraten, den nicht völlig zu nerven, wenn er auch noch im Hauptsacheverfahren ein Urteil zu deinen Gunsten sprechen soll. Ich würde ihm nicht auf den Schlips treten wollen, zumindestens jetzt noch nicht. Vielleich denkst du an die Alternative, Strafanzeige gegen die Mutter wegen Umgangsboykott zu stellen, mit dem Hinweis, dass Ordnungsgeldanträge nicht bearbeitet und daher nunmehr dieses letzte Mittel geboten ist. ??? Ich kenn eure Umgangsregelung aber nicht, weiss nicht ob die strafbewertet ist etc. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Absurdistan - 02-07-2012 Den Hinweis des Beschläunigungsgebots hat mein Anwalt auch schon gebracht. Als die Zustellung von Stellungnahmen mal wieder ewig dauerte fragte ich meinen Anwalt telefonisch was man noch machen könne. Er:"Was soll ich machen? Soll ich die Richterin etwa verprügeln?" Mehr hat er nicht gesagt. Ich war sprachlos. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 02-07-2012 (02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Habe aber mal ne Frage wie lange dein Verfahren schon dauert. Ich warte seit 10 Monaten auf den Beschluss eines Gutachtens.Insgesamt geht es seit fast drei Jahren um den Umgang. Den aktuellsten Antrag auf Regelung des Umgangs, aus dem das jetzige Hauptverfahren resultiert, habe ich bereits im Februar 2011 - also vor anderthalb Jahren - gestellt. Die erste Verhandlung der Hauptsache war nun im April und seitdem warte ich auf eine Nachricht vom Gutachter. (02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Ich sehe mein Tochter Gott sei Dank 1x pro Woche mit Übernachtung.Ich leider meinen Sohn schon seit November nicht mehr (02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Bin mit meinem Anwalt auch nicht so zufrieden. Finde es mutig das ohne Anwalt zu machen. Weiss nicht ob ich mir das zutrauen würde. Hätte Angst wegen irgendwelcher Formfehler völlig über den Tisch gezogen zu werden.Naja, mittlerweile bin ich ganz froh, keinen Anwalt mehr zu haben. Mit der letzten Anwältin gings einfach garnicht mehr - über Wochen bekam ich keine Nachricht von ihr und als sie mir nun auch noch Kosten auferlegen wollte, die sie selbst verursacht hat (indem sie wohl vergessen hat, einen VKH-Antrag zu stellen), hab ich sie gefeuert. Und wegen den paar Formsachen frag ich einfach hier nach -> die kompetenten User helfen wirklich toll. Bei Gericht wird auch nur mit Wasser gekocht - noch vor zwei Jahren hatte ich eine unglaubliche Ehrfurcht vor Richtern und Anwälten. Nach der mittlerweile 12ten Verhandlung is die aber gewichen und ich denke, ohne Anwalt bin ich sogar besser dran, denn da kann ICH entscheiden, wie das Verfahren weiterläuft. (02-07-2012, 13:50)IPAD schrieb: Ich glaube nicht, dass du bei einem sturren Richter weiterkommst. Ausserdem wäre es (vorerst) anzuraten, den nicht völlig zu nerven, wenn er auch noch im Hauptsacheverfahren ein Urteil zu deinen Gunsten sprechen soll. Ich würde ihm nicht auf den Schlips treten wollen, zumindestens jetzt noch nicht.Eben das ist auch mein Gedanke der letzten Wochen gewesen, vor allem, weil der Richter in der letzten Verhandlung relativ deutlich seinen Unmut gegenüber der KM geäußert hat. Aber irgendwann muss doch mal was passieren - mein Sohn wird mich bald nicht mehr erkennen, wenn es noch länger dauert. Zwei Drittel seines Lebens sind wir nun schon getrennt, in der zweiten Hälfte seines Lebens hab ich ihn genau dreimal sehen dürfen... (02-07-2012, 13:50)IPAD schrieb: Vielleich denkst du an die Alternative, Strafanzeige gegen die Mutter wegen Umgangsboykott zu stellen, mit dem Hinweis, dass Ordnungsgeldanträge nicht bearbeitet und daher nunmehr dieses letzte Mittel geboten ist. ??? Ich kenn eure Umgangsregelung aber nicht, weiss nicht ob die strafbewertet ist etc.Meinst Du tatsächlich, dass das erfolgsversprechender ist? Stehe ich dann nicht als Querulant da, der eine Anzeige nach §235 StGB macht, deren Erfolgsaussichten gen Null tendieren? Damit würde ich dem Richter doch eher signalisieren, dass auch ich nicht erziehungsfähig bin, oder? (Nicht dass ich den Gedanken nicht schon oft gehabt hätte und ich der Kuh von KM jegliche Schwierigkeiten wünsche, die sie nur kriegen kann) RE: Untätigkeitsbeschwerde? - IPAD3000 - 02-07-2012 Zitat:Meinst Du tatsächlich, dass das erfolgsversprechender ist? Stehe ich dann nicht als Querulant da, der eine Anzeige nach §235 StGB macht, deren Erfolgsaussichten gen Null tendieren? Damit würde ich dem Richter doch eher signalisieren, dass auch ich nicht erziehungsfähig bin, oder? (Nicht dass ich den Gedanken nicht schon oft gehabt hätte und ich der Kuh von KM jegliche Schwierigkeiten wünsche, die sie nur kriegen kann) Das hat dann der Staatsanwalt zu klären, nicht der Richter. Also eine Möglichkeit den wohl faulen(?) Richter zu umgehen. Wichtig: Die Umgangsregelung muss treffend sein, du musst Beweise gesammelt haben, dass die KM dein Kind nicht herausgegeben hat. Wenn du das hast, dann reicht das für eine Strafanzeige und es gibt sicherlich mehr Staatsanwälte, die dann auch in deinem Sinne aktiv werden, als Richter, welche sich scheuen, eine Mami zu massregeln. Ich selbst hab sowas noch nicht getan, aber ich hab auch keine Umgangsregelung bezüglich meiner Ex, die mir derzeit die Kinder vorenthält. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 02-07-2012 IPAD schrieb: Das hat dann der Staatsanwalt zu klären, nicht der Richter. Also eine Möglichkeit den wohl faulen(?) Richter zu umgehen.235 StGB wird grundsätzlich (aber Ausnahmen!) nur auf Antrag verfolgt, der fristgebunden ist. Ausserdem würde das Verfahren dadurch nicht beschleunigt, denn die StA wird die Akte beim FamGericht anfordern!!! Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll. Ein Witz, diese Nummer! Ich verstehe nicht, wie man sechs Ordnungsgeldanträge bei Gericht einreicht, wenn schon zwei nicht bearbeitet werden! Der dritte Antrag wäre mit dem Hinweis, dass die Erstinstanz sich nicht bewegt und Deinen Anspruch auf Rechtsgewährung verletzt, zum OLG gegangen, dass vermutlich die Akte auch anfordert, aber in der Sache Druck machen kann. Natürlich wäre zu einem solchen Verfahren zu raten wissenswert, wann der erste Antrag gestellt wurde und worauf sich die weiteren beziehen. Überhaupt sind die Chancen auf Umgang im Wege der Vollstreckung abzuwägen mit dem Aufwand (Gründe), die eine Kreidekreismutter betreibt, um den Umgang zu verhindern. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 02-07-2012 (02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein. (02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Ich verstehe nicht, wie man sechs Ordnungsgeldanträge bei Gericht einreicht, wenn schon zwei nicht bearbeitet werden!Für das OLG brauch ich doch aber einen Anwalt, den ich nicht habe... (02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Natürlich wäre zu einem solchen Verfahren zu raten wissenswert, wann der erste Antrag gestellt wurde und worauf sich die weiteren beziehen.Der erste Ordnungsgeldantrag wurde im April gestellt, nachdem der Vergleich vom September 2011 erst im März 2012 genehmigt und mit der Ordnungsgeldandrohung versehen wurde. Danach so alle 2-3 Wochen ein weiterer Antrag als Ergänzung zu dem ersten. (02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Überhaupt sind die Chancen auf Umgang im Wege der Vollstreckung abzuwägen mit dem Aufwand (Gründe), die eine Kreidekreismutter betreibt, um den Umgang zu verhindern.Ich hoffe, dass die Vollstreckbarkeit sich in den letzten Monaten verbessert hat. Bisher war die KM alleinerziehend mit 4 kleinen Kindern und HartzIV-Empfängerin -> also nix zu holen. Aber sie hat im April geheiratet, so dass nun auch das Einkommen des Gatten zum Ordnungsgeld herangezogen werden kann. Oder, falls sein Einkommen nicht reicht, kann zumindest Ordnungshaft gegen die KM verhängt werden, da ja nun eine Betreuung der Kinder während der Haft durch den Gatten sichergestellt ist. Edith sagt: Nach einer Recherche habe ich nun gelesen, dass am OLG auch keine Anwaltspflicht besteht. Richtig so? Wie würde dann der nächste Ordnungsgeldantrag ans OLG aussehen? Ich würde mich direkt auf das AZ vom Amtsgericht beziehen und welche Begründung anführen, weshalb ich mich nun an OLG wende? Danke Euch! RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 02-07-2012 (02-07-2012, 15:56)mischka schrieb:die Vorschrift läßt der Rechtsprechung alles offen.(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein. Aus: Prütting/ Helms (Kommentar zum FamFG, § 155 Rdnr. 5f): Zitat:Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot schließt es freilich nicht aus, in Einzelfällen auch einmal mit Verfahrensabschnitten abzuwarten, wenn dies für das Kindeswohl besser ist ... Mit dem Ordnungsgeld wird der Vergleich vollstreckt. Ich kenne Deine Antragsbegründungen nicht. Hast Du auf die Gefahr einer Entfremdung hingewiesen, weil entgegen des Vergleichs die KM generell keinen Umgang mehr zuläßt? Wird -und wenn wie- der Umgangsboykott seitens der KM begründet? Liegen Anträge ihrerseits vor? Ist der SV damit befaßt, OB bezw. WIE Umgang stattfinden soll? Wenn der erste Ordnungsgeldantrag aus (Ende?) April ist (wir haben jetzt Anfang Juli), dann hast Du innerhalb von zwei Monaten sechs Anträge gestellt!!! Ich kenne selbst kein Vollstreckungsverfahren, dass unter normalen Bedingungen (Deine kenne ich nicht) schneller entschieden worden wäre. An Deiner Stelle würde ich das Gericht auf die anhängigen Ordnungsgeldanträge und auf deren Dringlichkeit hinweisen und anfragen, ob die Anträge zwztl. rechtshängig gemacht (der Antragsgegnerin zugestellt worden) sind, bevor ich das OLG bemühe. Manchmal hilft es auch schon, die Geschäftsstelle des Dezernats anzurufen, um den Sachstand zu erfragen. Wenn die Akte sich beim Richter befindet, dann läßt man sich mit diesem verbinden: Stattdessen alle zwei Wochen einen neuen Antrag einzureichen ..... RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 02-07-2012 (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Ich kenne Deine Antragsbegründungen nicht.Jawoll, das habe ich mehrfach getan. (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Wird -und wenn wie- der Umgangsboykott seitens der KM begründet?Zweimal nein. (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Ist der SV damit befaßt, OB bezw. WIE Umgang stattfinden soll?Sowohl als auch. Er soll schauen, ob der Umgang dem Kindeswohl zuträglich ist, wenn ja, wie eine ideale Umgangsregelung aussehen könnte und wie Konflikte zwischen den Eltern bei den Übergaben vermieden werden könnten. (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Wenn der erste Ordnungsgeldantrag aus (Ende?) April ist (wir haben jetzt Anfang Juli), dann hast Du innerhalb von zwei Monaten sechs Anträge gestellt!!!Naja, mittlerweile zweieinhalb Monate. Ich erwarte ja nicht, dass es schon eine Entscheidung gibt, sondern lediglich, dass mal IRGENDWAS passiert. Der Richter zuckt sich seit fast drei Monaten nicht mehr... Zumindest einen Termin für eine evtl. Anhörung hätte er doch schnmal machen können, oder? (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: [quote='Ibykus' pid='81633' dateline='1341241409']Ja eben diese (schriftlichen) Anfragen wurden bisher ignoriert. (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Manchmal hilft es auch schon, die Geschäftsstelle des Dezernats anzurufen, um den Sachstand zu erfragen. Wenn die Akte sich beim Richter befindet, dann läßt man sich mit diesem verbinden:Meinst Du, die reden so einfach mit mir "Normalsterblichen"? Die Akte is vermutlich beim Gutachter... (02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Stattdessen alle zwei Wochen einen neuen Antrag einzureichen .....Nunja, es ist nicht wirklich jedes mal ein neuer Antrag: Erster Antrag war, Ordnungsgeld gegen die KM festzusetzen, da sie am xx. April sowie xy. April gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat. Die nächsten "Anträge" sind nur als Ergänzung zum ersten nachgeschoben worden: Ergänzend zum Ordnungsgeldantrag vom xz. April möchten wir mitteilen, dass auch am xx. Mai sowie am xy. Mai kein Umgang stattfand. (usw.) Wielange soll ich denn dem Richter noch Zeit geben, die Entfremdung zwischen meinem Sohn und mir zu tolerieren? RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 02-07-2012 kannst Du mal den Umgangsbeschluss, gg den die KM verstößt und auch den Beschluss, mit dem das Sachverständigengutachten angeordnet wurde, hochladen? (Entweder geschwärzt hier im T-faq, notfalls im geschlossenen Bereich des Väterwiderstand.de) RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 03-07-2012 Protokoll der Verhandlung einer einstweiligen Anordnung durch die KM (sie hatte beantragt, dass der Umgang komplett ausgesetzt wird, da ich ein Stalker wäre) Zitat:Protokoll AMTSGERICHT Meinestadt - FamiliengerichtDieser Vergleich wurde genau dreimal eingehalten - zuletzt im November, so dass ich beantragt habe, den Vergleich gerichtlich genehmigen zu lassen und eine Ordnungsgeldandrohung hinzuzufügen. Diesem Antrag kam der Richter dann im März nach: Zitat:BESCHLUSSDa ja seit November keinerlei Umgänge stattfinden, habe ich dann im April den ersten Ordnungsgeldantrag gestellt: Zitat:Seit diesem ersten Ordnungsgeldantrag sind 4 weitere durch meine Anwältin gestellt worden, bis ich letzten Freitag den vorerst letzten Antrag gestellt habe (mittlerweile ohne Anwältin): Zitat:In der Familiensache KM ./. KV Und hier ist der Beschluss vom April, in dem der Gutachter bestellt wurde: Zitat:BeschlussDie genannten Verhaltensauffälligkeiten hat die KM nach den 3 Umgängen im November in den Raum geworfen (er würde nicht mehr richtig essen, schlafen, wäre trotzig usw.), ohne zu bedenken, dass kurz zuvor ihr neues Kind geboren worden war und mein Sohn plötzlich nicht mehr das Nesthäkchen war. Ich brauche nicht Psychologie studiert haben um festzustellen, dass das für ein Kleinkind eine krasse Umstellung ist. Jedenfalls gab es während des Umgangs mit mir keinerlei Probleme - mein Sohn war fröhlich und gut gelaunt... Vielen Dank Ibykus für deine Mühe! RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 03-07-2012 es ist das alte Spielchen, das sich Mütter leisten können, weil Familiengerichte nicht in der Lage oder nicht Willens sind, entsprechend auf sie einzuwirken. Das Verhalten der KM läßt ja nicht nur auf Bindungsintoleranzen schließen, sondern deutet ja recht auffällig auf eine Entfremdungsabsicht hin, die nicht bloß kindeswohlgefährdend, sondern wegen der mit Sicherheit bereits eingetretenen Schädigung des Kindeswohls die Frage nach einem Sorgerechtsentzug aufwirft. Darauf würde ich die Verfahrensbeteiligten (und das Gericht) ausdrücklich hinweisen. Das Gericht wird das Gutachten abwarten, bevor es eine Maßnahme trifft. Man könnte in diesem Zusammenhang auch von 'Verfahrensverschleppung' oder von einer Verweigerung rechtlichen Gehörs sprechen, den beidem ein Rechtstaatlichkeitsverständnis zugrunde liegt, wie es beispw. in China oder in Syrien vorherrschen mag und gepflegt wird (was ich aber so zum jetzigen Zeitpunkt nicht schreiben würde). Die dem Gutachter zu klären aufgetragenen Fragen halte ich vor dem Hintergrund des geschlossenen Vergleichs, dem das Gericht ja sogar beigetreten war, für vollkommen unsinnig. Nach Allem würde ich -obwohl zeitlich nicht aus dem üblichen Rahmen fallend- die Ordnungsgeldanträge dem Olg zur Entscheidung vorlegen; eben mit der von Dir schon erwähnten Begründung des Rechtsgedankens aus § 155 FamFG, nämlich um eine Entfremdung vorzubeugen und unter Hinweis auf die vor dem Hintergrund der Verstöße nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Gerichts, das offensichtlich die Dringlichkeit zu handeln verkennt. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 03-07-2012 Vielen Dank für Deine Hilfe Ibykus. (03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Das Verhalten der KM läßt ja nicht nur auf Bindungsintoleranzen schließen, sondern deutet ja recht auffällig auf eine Entfremdungsabsicht hin, die nicht bloß kindeswohlgefährdend, sondern wegen der mit Sicherheit bereits eingetretenen Schädigung des Kindeswohls die Frage nach einem Sorgerechtsentzug aufwirft.Das interessante ist ja, dass der Richter in der letzten Verhandlung (bei der die KM mal wieder krank war) eigentlich gesagt hatte, er brauche kein Gutachten, er wisse auch so schon, an wem die Vereinbarungen scheitern. Außerdem sagte er, dass er eigentlich nur noch zwei Möglichkeiten sieht, den Umgang sicherzustellen: Umgangspflegschaft oder Sorgerechtsentzug. Warum er dann doch den Gutachter bestellt hat, verstehe wer will. (03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Das Gericht wird das Gutachten abwarten, bevor es eine Maßnahme trifft.Eben diese Fragen machen mich auch stutzig. Dass der Umgang nicht an mir oder der Beziehung zwischen mir und meinem Sohn scheitert, ist ja wohl offensichtlich. (03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Nach Allem würde ich -obwohl zeitlich nicht aus dem üblichen Rahmen fallend- die Ordnungsgeldanträge dem Olg zur Entscheidung vorlegen; eben mit der von Dir schon erwähnten Begründung des Rechtsgedankens aus § 155 FamFG, nämlich um eine Entfremdung vorzubeugen und unter Hinweis auf die vor dem Hintergrund der Verstöße nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Gerichts, das offensichtlich die Dringlichkeit zu handeln verkennt.Ich denke, ich gebe mir selbst, dem Gutachter und dem Richter noch bis Ende nächster Woche Zeit. Den Gutachter habe ich letzte Woche telefonisch erreicht und er wollte innerhalb von 14 Tagen einen Termin einberufen. Sollte sich bis nächste Woche Freitag nichts getan haben, werde ich die Ordnungsgeldanträge ans OLG weiterreichen. Ist das dann ein komplett neuer Antrag, dem ich als Anlagen die bisherigen Ordnungsgeldanträge hinzufüge? Und vor allem: muss ich dann wieder VKH für das Verfahren am OLG beantragen? RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 03-07-2012 mischka schrieb:Ist das dann ein komplett neuer Antrag, dem ich als Anlagen die bisherigen Ordnungsgeldanträge hinzufüge? Und vor allem: muss ich dann wieder VKH für das Verfahren am OLG beantragen?Du musst Dich im Wege einer Verfahrensrüge über die Untätigkeit des Gerichts in der Ordnungsgeldsache unter Angabe des Akt.Zchn. des FamG beschweren. Ich hatte wegen eines leidigen Auskunftsantrages in Unterhaltssachen, der sich angeblich deswegen erledigt hätte, weil das Verfahren von mir nicht weiter betrieben worden wäre (ich muss jetzt noch darüber lachen! Wartet man zu geduldig, dann wandert die Akte automatisch in den Keller) Untätigkeitsbeschwerde beim OLG eingereicht und die Zulässigkeit mit Hinweis auf das geplante Untätigkeitsbeschwerdegesetz i.V.m. Artt. 6 Abs. 1; 13 der EMRK begründet... Zitat:In der Familienrechtssache Und natürlich musst Du VKH beantragen! Ach so: Und das Teil geht zum Amtsgericht, dass Deiner Beschwerde / Rüge abhilft oder sie dem OLG zur Entscheidung vorlegt! RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Petrus - 03-07-2012 (02-07-2012, 13:23)mischka schrieb: Da sich die KM einen Dreck darum schert, habe ich mittlerweile 6 Ordnungsgeldanträge gestellt, ohne dass der Richter auch nur mal eine Antwort geschrieben, geschweige denn ein Ordnungsgeld verhängt hätte.Ein Beschleunigungsgebot ergibt sich nicht nur aus FamFG 155 sondern auch aus BGB 1666 Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es derzeit nicht (Rixe). Das Mittel der Wahl ist ggf. , was zu prüfen ist, die Verzögerungsrüge nach GVG 198. Die wird an das Amtsgericht geschickt, das den Fall verzögert. Der Schaden muss später beim OLG gegen den Träger der Gerichtsinstanz, also das Land oder den Bund, geltend gemacht werden (Wikipedia). Da laut ZPO 78 am OLG immer ein Anwalt notwendig ist, wirst Du nicht umhin kommen in diesem Fall einen zu engagieren - und das am besten schon bei Einreichung der Verzögerungsrüge. Was ich persönlich von der Verzögerungsrüge halte: Bietet nicht wirklich Abhilfe, lässt die Berurteilung darüber, ob verzögert wurde, offen und ist damit im Kern kontraproduktiv - ein Untätigkeitsbeschwerde, die einen Beschluss nach sich zieht, wäre viel besser. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Ibykus - 04-07-2012 Petrus schrieb:Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es derzeit nicht (Rixe).Die gab es auch schon früher nicht. Der Rechtsauffassung des RA Rixe ist aber zuzustimmen. Im Übrigen gab es sie im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (VwGO, SGB) nur im Zivilrecht nicht und wurde deswegen -schon immer strittig- analog angewandt. Das neue Gesetz gg überlange Verfahrensdauer regelt auch aus meiner Sicht (ich hab's ja schon des öfteren geschrieben) nicht die Beschleunigung, sondern gibt Schadensersatz bei Verzögerung. Zudem müsste das Gericht den Antrag des mischka bei Wegfall der Analogievoraussetzungen (keine Regelungslücke mehr) als einen Antrag im Sinne des neuen Gesetzes werten und dem nicht anwaltlich vertretenen @m. richterliche Hinweise geben. Das wird ohne Probleme und ohne Verstöße gg juristische Auslegungsregeln kaum funktionieren. Schade, dass man im von Petrus zitierten Urteil nicht den BGH bemüht hatte ... RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Petrus - 04-07-2012 (04-07-2012, 00:32)Ibykus schrieb: Schade, dass man im von Petrus zitierten Urteil nicht den BGH bemüht hatte ...Finde ich auch. So wie die Dinge stehen, wird das ganze wohl eine Regelungslücke bleiben und dann wieder hochkochen, wenn irgendwer Verfassungsbeschwerde einlegt und/oder eine Beschwerde beim EUGMR (setzt aber die Entscheidung des höchsten Gerichts im Lande voraus) einreicht. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 09-08-2012 Es hat sich was getan! Der Richter hat sich tatsächlich durchringen können, mal einen Beschluss zu fassen: Richerlein schrieb:BESCHLUSSIch hab jetzt den Entwurf für die sofortige Beschwerde fertig und würde mich freuen, wenn ihr mal drüber schauen könntet. Beschwerdeentwurf schrieb:In der FamiliensacheWas sagt ihr dazu? macht es überhaupt Sinn, hier Beschwerde einzulegen? Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird? Oder ist es so, dass der Umgang ausgesetzt wird, sobald ein Gutachter eingeschaltet wird? Vielen Dank, mischka RE: Untätigkeitsbeschwerde? - iglu - 09-08-2012 im großen ind ganzen ganx gut. ein paar amerkungen: "bewiesene lügen" gibt es nicht. Es ist nicht der wortlaut des beschlusses sondern ein zitat aus 89 famfg. Der "vorwurfsteil" ist mir zu ausgeprägt. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Pistachio 00 - 09-08-2012 Hallo, ich habe mich gerade kopfschüttelnd eingelesen. (09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Insoweit verweisen sie auf die laufende Begutachtung , wie auch auf die Tatsache, dass sich bei der bisherigen Praxis eines Umganges die Situation des Kindes erheblich verschlechtert habe.Das ist ja wohl - auch angesichts der Aussagen der Therapeutin - der pure Zynismus. (09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Durch die Formulierung" kann" im § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird die Verhängung der Ordnungsmittel in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.Übersetzt: Umgänge werden von diesem Richter derzeit (entgegen des eigenen Beschlusses) als nicht kindeswohlorientiert angesehen. (09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.Unglaublich. Wer denn sonst ? (09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Was sagt ihr dazu? macht es überhaupt Sinn, hier Beschwerde einzulegen?Auf jeden Fall. Das Amtsgericht hat ja in der Vergangenheit bereits nicht besonders kindeswohlorientiert gehandelt und wie lange es nun noch dauert, bis der Gutachter eine (eigentlich überflüssige) Einschätzung abgegeben hat - und das Amtsgericht ja daraufhin auch erst einmal wieder einen Beschluss zum Umgang fassen muss, ist völlig offen. Bis dahin wird das Verfahren ohne das Einlegen von Rechtsmitteln weiter verschleppt und auch das Kind weiter entfremdet. Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, selbst einen Antrag auf einen Umgangspfleger zu stellen ? (09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird?Das sehe ich allerdings auch so, natürlich hätte der Richter explizit den Umgang bis zum Vorliegen des Gutachtens ausschließen müssen. RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 10-08-2012 Vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe gestern mit einem Freund (selber ehemals Betroffener) gesprochen. Er meinte, er würde die Beschwerde - so haarsträubend die Ablehnung auch ist - eher nicht abschicken. Er meint, selbst wenn ich Recht bekäme und ein Ordnungsgeld durchgedrückt würde, könnte sich mein Engagement negativ im Gutachten auswirken. Nach dem Motto: "Der Vater ist ein Querulant". Er meinte, ich solle vorher beim Gutachter anfragen, was er dazu meint. Was sagt ihr dazu? RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Skipper - 10-08-2012 Mann ist ohnehin gut beraten, die Auswirkungen jeglichen familienrechtlichen Handelns auf Situation und zeitliche Folgen hin in den Familien abzuschätzen und klug abzuwägen. . RE: Untätigkeitsbeschwerde? - Pistachio 00 - 10-08-2012 (10-08-2012, 09:38)mischka schrieb: Nach dem Motto: "Der Vater ist ein Querulant". Er meinte, ich solle vorher beim Gutachter anfragen, was er dazu meint.Grundsätzlich halte ich persönlich nichts davon, nur wegen eines Gutachtens (dessen Ergebnis ohnehin nicht vorhersehbar und zu 50% mutterorientiert sein wird) den Duckmäuser zu geben und damit letztendlich die Entfremdung vom Kind auch selbst noch zu fördern. Fakt ist: 9 Monate lang sind 13 Umgänge ohne jegliche Absage boykottiert worden. Wenn ein Gutachter nun aus Deinem Engagement diesen (richterlich verfügten!) Umgangsbeschluss auch zu Vollstrecken einen querulatorischen Vater zaubern will, wird er das ohnehin schon aufgrund Deiner gehäuften Ordnungsgeldanträge tun können. Stillhalten in Deiner jetzigen Position könnte ein Gutachter aber auch als mangelndes Interesse am Kind deuten - da ist wirklich alles möglich. Lies Dich mal zum Thema Gutachten bei Peter Thiel: http://www.system-familie.de/gutachten9.htm ein ... Vorher den Gutachter zu fragen kannst Du natürlich machen, würde ich persönlich aber auch nicht tun. Damit signalisierst Du ihm, dass Du Dein Engagement für das Kind von seiner Meinung abhängig machst. Bis wann soll denn das Ergebnis des Gutachters vorliegen ? Hat die KM alleiniges SR ? (ich frage wegen der Auskunftsverweigerung der Therapeutin) RE: Untätigkeitsbeschwerde? - mischka - 10-08-2012 (10-08-2012, 11:36)Pistachio 00 schrieb: Bis wann soll denn das Ergebnis des Gutachters vorliegen ?Vermutlich nicht vor Oktober - eher später. (10-08-2012, 11:36)Pistachio 00 schrieb: Hat die KM alleiniges SR ?Ja, leider. Die Therapeutin hatte nur vor der letzten Verhandlung ausrichten lassen, dass eine Therapie am erfolgversprechendsten ist, wenn Mama und Papa mitwirken. Als ich das in Angriff nehemen wollte, hat sie dann den Rückzieher gemacht und gesagt, sie wolle erst das GA abwarten. |