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Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Druckversion

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Seiten: 1 2


Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

Beginnen wir heute im Norden:
Schleswig-Holstein ab 01.01.2008:
Zitat:17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls; das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersstufenmodell ist in dieser Form nicht mehr anzuwenden.
Schleswig-Holstein ab 01.01.2009:
Zitat:17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Die erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nach einheitlichem Maßstab für die Unterhaltsansprüche aus § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung verlässlicher und zumutbarer Fremdbetreuungsmöglichkeiten sowie kind- und elternbezogener Gründe im Einzelfall zu konkretisieren.

Im Rahmen der elternbezogenen Gründe ist u. a. zu berücksichtigen, ob die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie für den Unterhaltsberechtigten einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung zu einer überobligatorischen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde (BGH, FamRZ 2008, 1739 ff.). Der nachvollziehbaren Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden
Elternteil kommt ein besonderes Gewicht zu.
In der Regel ist die vom alleinbetreuenden Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit mit den Belangen des Kindes vereinbar.

Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.



RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - borni - 07-01-2009

Das neue Altersphrasenmodell, dessen Neuentwicklung der BGH am 16.07.2008 gefordert hatte.
Das ging ja schnell. Rolleyes


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - beppo - 07-01-2009

In Hamm und Frankfurt genau das gleiche Schema. Soviel zur Billigkeit des Einzelfalles und der Unabhängigkeit des Richters.
Die URLs sind nun mal weder Bestandteil des Gesetzes noch Teil des Gewissens des Richters.

Sie sind einfach ungesetzlich verstoßen gegen alle Regeln der Rechtsstaatlichkeit.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

@borni...mit dem klitzekleinen Unterschied, dass hierin auch die Mütter unehelicher Kinder enthalten sind.
BU bis zur Volljährigkeit.
Da werden die Omis den Jugendlichen über die Straßen helfen, weil die der besonderen Betreuung bedürfen.
Gut, für jede Arbeitslosenstatistik.
Schlecht, für den Anspruch zur Förderung von Frauen in qualifizierten Berufen.

Immerhin haben sich alle politisch engagierten Experten auf die Fahnen geschrieben, dass die Lohnnebenkosten und/oder Steuern gesenkt werden sollen, damit der Konsum steigen kann.

Wie gaga ist diese Republik eigentlich?


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - beppo - 07-01-2009

Dieser Satz ist auch ein Gedicht:

"Der nachvollziehbaren Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden
Elternteil kommt ein besonderes Gewicht zu."

Der betreuende Elternteil entscheidet über die Betreuungsbedürftigkeit!


Gerichtliche Haftbarmachung des Mannes vs. Organisationsfährigkeit von Frauen - Gast1 - 07-01-2009

Altersphrasenmodell? Neuentwicklung?
Ich verstehe nichts!

Vor allem verstehe ich nicht, wie sich die Gerichte so leicht an den Männern schadlos halten können und nicht von alleinerziehenden Müttern verlangt, Betreuungsgemeinschaften zu bilden. Vier alleinerziehende Mütter können sich leicht zusammentun, dann könnten drei Frauen problemlos Vollzeit arbeiten gehen.

Die vierte könnte von den andere drei als Haushälterin beschäftigt werden, die auch Einkäufe tätigt und vorkocht, so dass die anderen beim Abholen ihrer Kinder auch Einkäufe und ein Menü für die Mikrowelle mitnehmen können. Betreut die Haushälterin dann noch die Kinder im Umlaufverfahren in den vier Wohnungen, wären Wäsche und Putzen ebenfalls bereits erledigt.

Warum also müssen Männer (finanziell) dafür bluten, dass Frauen nicht organisieren können?!??


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - malko - 07-01-2009

mal ne verständnisfrage, was wäre in dem fall frau hat kind 2jahre vin vater nummer1 und erwartet das 2te kind ... dies ist aber von vater nummer2, den es aber auch schon "nicht mehr gibt" ...

kann das bedeuten, da kind nummer2 im anlauf ist, dass es sich hier negativ auf die pflichten von vater nummer1 ausrichtet? sprich wie ist die folge bei mehreren unterhaltspflichtigen ...


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

@Mus Lim:
Zitat:Warum also müssen Männer (finanziell) dafür bluten, dass Frauen nicht organisieren können?!??
Weil sie es nicht wollen - basta!
Das wäre mindestens eine Verpflichtung in vier Tagen.
Das wäre eine Zumutung.
Ich hatte mal eine ähnliche Debatte, weil wir hier draußen am Ars.. der Heide lebten.
"Ich kenne die Leute doch kaum. Da gebe ich mein Kind nicht hin."
"Dann lerne die doch mal mit unserer Kurzen kennen."
"Und wenn ich die nicht ma-hag?"
"Wart´s doch ab."
"Nee! Und dann kommt mal was dazwischen - und dann?"

Das geht solange, bis Mann sich umdreht und entnervt aufgibt.
Natürlich hat er später die Schuld, weil er ja aus der "Diskussion" ausgestiegen war und keine Lösung anbieten konnte.
@malko:
Nein, Papa numero duo zieht den schwarzen Peter!


Schlimmer gehts nimmer - Gast1 - 07-01-2009

OLG Schleswig-Holstein schrieb:"Der nachvollziehbaren Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden Elternteil kommt ein besonderes Gewicht zu."

(07-01-2009, 21:08)beppo schrieb: Der betreuende Elternteil entscheidet über die Betreuungsbedürftigkeit!

Das Gericht sollte der alleinerziehenden Mutter einen Blanko-Titel überreichen, in den sie die Unterhaltshöhe und Zahlungsdauer selbst eintragen kann.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - malko - 07-01-2009

(07-01-2009, 21:22)Bluter schrieb: Nein, Papa numero duo zieht den schwarzen Peter!

heisst in dem fall dann genau?


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - beppo - 07-01-2009

Ich sehe Papa uno auch auch keineswegs aus der Pflicht, wenn der Andere nicht Bestandteil einer verfestigten Lebensgemeinschaft war.

In dem Fall wird sich immer ein Richter finden, der die BU-Pflichten von uno wieder aufleben lässt. Spätestens am BGH.
Wer soll denn sonst dafür bezahlen?


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

@malko:
Der Vater des zweiten Kindes zahlt den Betreuungsunterhalt, für die Mutter der Kinder.
Der Kindesunterhalt wird von den jeweiligen Vätern beigetrieben.
...sofern es sich bei ..."nicht mehr gibt"..., um die Tatsache handelt, dass er noch irgendwie lebt, arbeitsfähig ist und den BU erwirtschaften kann.
Der Anspruch jedenfalls, geht allein in seine Richtung, soweit mir bekannt.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - malko - 07-01-2009

das war genau meine frage im grunde, was ist wenn 2 mal uneheliches kind und somit 2 unterhaltspflichtige im raum stehen .. ist ja spannnend, dass hier nicht geteilt wird - sondern auch wieder nur einer herhalten muss ...


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

@beppo:
auch die Großeltern, also die Eltern des Papas Nr.2 können durchaus zum BU herangezogen werden.


… sie müssen ja nicht arbeiten - Gast1 - 07-01-2009

(07-01-2009, 21:22)Bluter schrieb:
Mus Lim schrieb:Warum also müssen Männer (finanziell) dafür bluten, dass Frauen nicht organisieren können?!??
Weil sie es nicht wollen - basta!
Was heißt hier weil sie es nicht wollen?
Sie müssen laut RechtSSprechung ja nicht. Ich würde freiwillig auch nicht malochen gehen …

Bluter schrieb:Ich hatte mal eine ähnliche Debatte, weil wir hier draußen am Ars.. der Heide lebten.
"Ich kenne die Leute doch kaum. Da gebe ich mein Kind nicht hin."
"Dann lerne die doch mal mit unserer Kurzen kennen."
"Und wenn ich die nicht ma-hag?"
"Wart´s doch ab."
"Nee! Und dann kommt mal was dazwischen - und dann?"

Das würde sich sofort ändern, wenn es keine Unterhaltstitel mehr gäbe und keine Kohle vom Sozialamt und das Ministerium für alle außer Männer ein Online-Portal als Kontaktbörse aufmachen würde, in dem alleinerziehende Mütter andere in ihrer Wohnnähe finden können und das Jugendamt Mitarbeiter zur Schulung und Kontrolle der betreuenden Mütter abstellen würde.

Dann, wenn die Kohle nicht mehr fließt, wird die oben angeführte Diskussion sehr schnell beendet sein. Dafür verbürge ich mich.

Das Problem ist, dass die "politische Großwetterlage" sagen will "sie können nicht" anstatt "sie wollen nicht" arbeiten …

Es heißt doch immer, die "bösen" Männer ließen die Frauen nicht berufstätig sein. Aber wenn sie ihre Männer endlich losgeworden sind, gegen sie nun doch nicht arbeiten (was ihnen die Männer ja nun nicht mehr verwehren können) und erfinden Gründe, warum sie nicht arbeiten können.

Dass es dagegen keinen Aufstand der Männer gibt, ist mir unerfindlich.
Was hindert Zahlesel daran, mit dem angeführten Argument die Zahlungen auf 25% zu kürzen?


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

BU richtet sich bei mehreren Kindern immer nach dem jüngsten Kind und somit ergibt sich - zumindest nach meinem laienhaften Verständnis, dass der Papa Nr. zwo der Gelackmeierte ist.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - beppo - 07-01-2009

@Bluter, aus vergangener Rechtsprechung lässt sich tatsächlich kein Anspruch gegen uno ableiten aber bisher lag dem BU (EU) ja immer eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu Grunde, die auch durch neue Schwangerschaft belegt schien. Damit war uno bisher draussen.

Seit dem wunderschönen BGH-Urteil vom Sommer berechtigt aber vor Allem das Bestehen einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft den Anspruch auf BU jenseits des 3. Lebensjahres.
Das bedeutet, dass für die Jahre 1-3 alleine duo zuständig ist.

Ich gehe aber ne Wette ein, dass demnächst Urteile ergehen werden, in denen uno für die Jahre 4-x für zuständig erklärt wird. Zumindest wenn Mama die Betreuungsbedürftigkeit für Kind uno feststellt.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 07-01-2009

Zitat:Dass es dagegen keinen Aufstand der Männer gibt, ist mir unerfindlich.
Was hindert Zahlesel daran, mit dem angeführten Argument die Zahlungen auf 25% zu kürzen?

Die Zeit wird es zeigen, ob deutsche Männer noch auf die Straße gehen, einfach den Zeugungsstreik, als schleichendes Gift bevorzugen, die Biege machen oder sich total verweigern.

Ich werde jedenfalls diese neuen Leitlinien in der Firma und im Kreise meiner Lieben publizieren und kommunizieren.
Das zeigt bereits jetzt Wirkung, weil es starkes Kopfschütteln auslöst.

Die Unwissenheit ist des deutschen Mannes größtes Problem.
@beppo:
EU kann alles Mögliche beinhalten (BGB §§1571-1576).
BU (BGB §§ 1615 und 1570) gelten für Mütter, egal ob Kind aus ONS oder während langer Ehedauer -
Ist Latte.
Das war das Ziel der Unterhaltsrechtsreform - Alle Mütter auf nahezu ein Level (Ausnahme EU).
Auf Wetten lasse ich mich nicht mehr ein.Wink


RE: Gerichtliche Haftbarmachung des Mannes vs. Organisationsfährigkeit von Frauen - borni - 07-01-2009

(07-01-2009, 21:10)Mus Lim schrieb: Altersphrasenmodell? Neuentwicklung?
Ich verstehe nichts!
Dann lies hier vor allem die letzten beiden Absätze nochmal durch:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008-7&nr=44542&anz=27&pos=11&Blank=1

(07-01-2009, 21:10)Mus Lim schrieb: Vor allem verstehe ich nicht, wie sich die Gerichte so leicht an den Männern schadlos halten können und nicht von alleinerziehenden Müttern verlangt, Betreuungsgemeinschaften zu bilden. Vier alleinerziehende Mütter können sich leicht zusammentun, dann könnten drei Frauen problemlos Vollzeit arbeiten gehen.

Die Leitlinien Frankfurt/Main in 17.1 schließen das ausdrücklich aus:
"Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden."

Mir scheint, mit dem neuen Unterhaltsrecht haben wir eine Verschlimmerung der Verhältnisse von 2007 erhalten. Hätte ich mir ja auch nicht träumen lassen.


RE: Gerichtliche Haftbarmachung des Mannes vs. Organisationsfährigkeit von Frauen - beppo - 07-01-2009

(07-01-2009, 22:07)borni schrieb: Mir scheint, mit dem neuen Unterhaltsrecht haben wir eine Verschlimmerung der Verhältnisse von 2007 erhalten. Hätte ich mir ja auch nicht träumen lassen.

Absolut. Und das ist wirklich einzigartig.

Da werden Gesetze in die eine Richtung geändert und die Justiz wendet sich in die Andere.
Was für ein schöner Erfolg für die Zypresse.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - css - 07-01-2009

Also ich bin mal in meinem Fall gespannt wie es weiter geht. Der Titel für den BU läuft im Juni aus, dann sind aber erst 2 Jahre rum. In meinem Fall hat die EX sogar einen richtig guten Job in den sie wieder zurück könnten, so sie denn will. Betreuungsmöglichkeiten vor Ort sind ebenfalls möglich.

Ich würde zwar meinen Teil zur Betreuung dazutun, aber nein ich war mit der EX nicht verheiratet und auch nur 4 Monate zusammen. Ich darf nicht betreuen, selbst wenn ich das könnte und auch wollte.


Ich bin eine Frau, in will nicht, ich muss nicht arbeiten - Gast1 - 08-01-2009

(07-01-2009, 22:07)borni schrieb:
(07-01-2009, 21:10)Mus Lim schrieb: Altersphrasenmodell? Neuentwicklung?
Ich verstehe nichts!
Dann lies hier vor allem die letzten beiden Absätze nochmal durch:
Was daran nun "Neuentwicklung" sein soll, verstehe ich immer noch nicht.

borni schrieb:Die Leitlinien Frankfurt/Main in 17.1 schließen das ausdrücklich aus:
"Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden."

Das ist die richterliche Konterkarierung der Familie, was hat das mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie zu tun, wenn familiäre Hilfe und Unterstützung ausgeschlossen wird?
Mir fangen schon wieder die Augen an zu tränen, offensichtlich weiß ich immer noch nicht alle Untiefen des deutschen Familienrechts.

Der ist auch gut:
OLG Frankfurt schrieb:"17.1. … Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen."
Nur Geld selbst drucken muss noch schöner sein …

Und der:
OLG Frankfurt schrieb:"17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit."
Eine kluge berufstätige Frau mit Trennungsabsichten "verliert" unauffällig vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre Anstellung und schon ist sie nach der Trennung dem Bemühen um eine neue Anstellung enthoben.


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 08-01-2009

@Mus Lim:
Bis zum 31.12.2007 galt das Altersphasenmodell 0/8/15.
Seit dem 01.01.2008 galt das Modell 0/3/Einzelfall.
Im Verlauf des Jahres 2008 - seit 19.05.2008 erstmals in den Leitlinien des OLG Frankfurt, wird wieder ein Altersphasenmodell installiert - entgegen der verkündeten Absichten des BMJ.
Jetzt kommen die lila Pudel langsam und leise aus ihren Körbchen und schieben dem deutschen Steuer-und Unterhaltszahlpapi die aktualisierten Leitlinien in deren Lebensläufe.
Modell 0/3-8/15-18, je nach Gusto, des Senats.
Rechtssicherheit? Fehlanzeige!

Für diese politische Lüge zeichnet die Bundesministerin Justiz (SPD), Frau Brigitte Zypries verantwortlich.
Nachzulesen:
http://www.bmj.de/enid/040dd87d040d6daa3d5c3ee59bda722f,0/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html

Zitat:Berlin, 07. September 2005
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die Reform des Unterhaltsrechts. „Mit der Reform wollen wir das Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

http://www.bmj.bund.de/enid/219f29f0814e855bac67843cb6c2830a,bd28b5636f6e5f6964092d0932323337093a095f7472636964092d0931373135/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

Diese Bundesministerin hat die deutschen Väter, mit Hilfe des BGH - nicht nur an dieser Stelle - betrogen.
Nachtritt ..äh -trag:

Zitat:die von Ihnen angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet keine Rückkehr zum alten Recht. Geschiedene Ehegatten können jetzt nicht mehr ohne weiteres bis ins hohe Kindesalter Betreuungsunterhalt für sich beanspruchen.

http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f132805.html#frage132805

Gar nicht soooo lange her, die verlogene Antwort!


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Gast1 - 08-01-2009

Ja, gab es denn je "Rechtssicherheit"?
Einzelfallregelung (seit 1.1.2008) öffnet willkürlichen Entscheidungen ja ebenfalls Tür und Tor.

Die Ministerin sollte mal weniger von "Wohl des Kindes" und "Eigenverantwortung" blubbern sondern konkret das Ziel ausgeben mehr alleinerziehende Mütter in Berufstätigkeit zu bringen.

A propos politische Lüge:
Wer glaubt denn diesen Politkaspern von was?
Helmut Kohl zu den Schwarzgeldern: Ich sag nix!
Norbert Blüm: Die Rente ist sicher!
Angela Merkel: Die Sparbücher sind sicher!

Sicher ist nur, dass der Bürger belogen wird, soviel ist sicher!


RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - Bluter - 14-01-2009

Hallooo!

Zitat:Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts
Rostock (Stand: 1.1.2009)

Zitat:Die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Rostock, Stand: 1.1.2008, gelten über den
1.1.2009 hinaus fort.
Soweit darin auf die Unterhaltstabelle (Anhang I) verwiesen wird,
handelt es sich um die ab 1.1.2009 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind
mit den ab 1.1.2009 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Die
Zahlbetragstabelle (Anhang II) ist für die Zeit ab 1.1.2009 an die geänderten Tabellensätze
und das erhöhte Kindergeld angepasst. Anhang III bleibt unverändert, weil er allein dazu
dient, die Umrechnung dynamisierter Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu
verdeutlichen.

Die werden schon wissen, wie sie im vergangenen Jahr geurteilt haben und werden auch wissen, dass sie dort nicht viel zu "transferieren" haben, weil kaum noch was zu "transferieren" ist!?.

Zitat:17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach
Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit.
Soweit mehrere Kinder zu betreuen sind, ist auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen.
Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer
Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten
Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Klingt ja so auch viel unverbindlicher und man muss sich ja nicht gleich ins Kreuzfeuer werfen, wenn andere eher dazu neigen!?

Aber doch irgendwie auch schade.