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Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - Druckversion

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Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - webmin - 08-02-2013

Als ich Diesen Artikel las kam mir der Gedanke, ob es sich eher darum handelt Mandanten zu angeln, oder ob die Staatsanwaltschaften gemerkt haben, dass es wenig Sinn macht auf einer zerquetschten Zitrone noch einmal drauf zu treten.
Denn wenn ich einfach der Staatsanwaltschaft mitteile, dass ich gern bereit bin bei der Aufklärung meiner Unschuld, jedoch nicht bereit bin an der Aufklärung meiner Schuld mitzuwirken, was wollen sie denn machen?
Ich denke das wissen sie auch.
Wie ist es bei euch gelaufen? Wie konnte die Staatsanwaltschaft euch nachweisen, dass ihr euch nicht ausreichend bemüht habt, euch zu bewerben?


RE: Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - Austriake - 08-02-2013

Nur mal so ins Unreine gedacht-

im geschilderten Fall aht sich der Beschuldigte wohl insofern geäussert, dass all seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos waren.
Somit hat der Beschuldigte schon mitgewirkt am Verfahren. Wenn er absolut gar nichts getan hätte, noch nicht mal (zu seiner Verteidigung wohl) auf eigene Erwerbsbemühungen verwiesen, einfach nur geschwiegen hätte - dann hätten Staatsanwalt und Richter noch nicht mal darüber fabulieren können, wie viele offene Stellen passend zur Qualifikation des Beschuldigten es mutmaßlich gibt etc. pp.

Wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zum §170 StGB ausser den Angaben zur Person überhaupt nichts sagt, liegt die gesamte Beweislast bei der Staatsanwaltschaft. Und so toll sind die Erfolgsaussichten wohl nicht, dass sich ambitionierte Staatsanwälte drum reissen würden.....

Austriake


RE: Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - pudding - 08-02-2013

(08-02-2013, 13:32)webmin schrieb: Wie ist es bei euch gelaufen?

in meinem Fall weiß die Staatsanwaltschaft bis dato gar nicht dass es mich überhaupt gibt Big Grin
Bewerbungsbemühungen, einfach nur zum kringeln Smile


RE: Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - Ibykus - 08-02-2013

Zitat:Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren dennoch ein. Es sei nicht mit an hinreichender Sicherheit festzustellen, daß er tatsächlich eine dieser Stellen erhalten habe. Nur wenn dieses mit Sicherheit feststehe, sei eine Verurteilung möglich.
ermutigend, dass diese Erkenntnis nun auch schon von Verteidigern aufgenommen wurde ... !

Aber auch wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Delinquent die Stelle bekommen hätte, dann dürfte über die Vergütung nicht noch verhandelt werden müssen.

Aufpassen mußt du, wenn dir von der KM oder vom Beistand des Kindes (Jugendamt) eine Stelle angeboten wird.

Aus Allem erklärt sich, warum es wichtig ist, die Anklageschrift zu lesen und zu verstehen.

In der Regel geht es nicht darum, seine Leistungsunfähigkeit nicht abgewendet zu haben, sondern um den Vorwurf, trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht geleistet zu haben oder darum, die Leistungsunfähigkeit schuldhaft (mithin vorwerfbar!) herbeigeführt zu haben.

Wer stattdessen seinem Richter damit zu überzeugen versucht, dass sein Kind gar nicht bedürftig sei, weil dessen Mutter vermögend ist und er es deswegen unterlassen hatte, Unterhalt zu zahlen, kann nur noch auf Milde hoffen indem das Gericht seine Unwissenheit als Irrtum durchgehen läßt (Dummheit schützt aber nur dann vor Strafe nicht, wenn der darauf beruhende Irrtum unvermeidlich war!).