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Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Druckversion

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Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Charles - 30-05-2013

Hallo zusammen,
vor 15 Jahren bekam ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine damals 5-jährige Tochter. Die Mutter entführte darauf hin die Tochter nach Südamerika. Trotz Interpol wurden die beiden nicht gefunden.
Nun hat sich dank Internet meine inzwischen volljährige Tochter gemeldet.
Eigentlich natürlich eine erfreuliche Sache.
Nun meine Frage: Kann es passieren, dass ich nachträglich einen Unterhalt zahlen muss? Falls meine Tochter nach Deutschland kommen sollte, muss ich vermutlich bis zum Ende der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen, oder?
Und falls die Mutter auch nach .de umzieht, steht ihr auch was zu?

Danke für Hinweise...


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Jessy - 30-05-2013

Falls die Mutter nach .de umzieht, ist sie erstmal wegen Kindesentführung dran. Das eröffnet grundsätzlich eher wenig Chancen auf irgendwelches Geld. Also NEIN, hier keine Chance auf Geld.

Besteht/Bestand ein Unterhalts-Titel für das Kind? Ich nehme es nicht an.
Davon ausgehend: Nein, Rückforderungen können nicht gestellt werden, da die UH-Pflicht erst ab Geltendmachung greift, es sei denn, der Berechtigte war an der Geltendmachung gehindert aus Gründen, die du zu vertreten hast.
Falls doch ein Titel bestand, dürften die Forderungen daraus möglicherweise schon verjährt sein.

Wenn, ja wenn deine Tochter nach D kommt und eine Erstausbildung macht, dann wärest du theoretisch - zusammen mit der KM - unterhaltspflichtig. Darüber würde ich mir aber nicht den Kopf zerbrechen, bis nicht ein offizielles Schreiben dahingehend bei dir eintrifft.

Zum Thema nachträglicher Unterhalt (findet man im übrigen ganz leicht überall im Inet):

§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er

a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Charles - 30-05-2013

(30-05-2013, 15:17)Jessy schrieb: Falls die Mutter nach .de umzieht, ist sie erstmal wegen Kindesentführung dran. Das eröffnet grundsätzlich eher wenig Chancen auf irgendwelches Geld. Also NEIN, hier keine Chance auf Geld.

Besteht/Bestand ein Unterhalts-Titel für das Kind? Ich nehme es nicht an.
Davon ausgehend: Nein, Rückforderungen können nicht gestellt werden, da die UH-Pflicht erst ab Geltendmachung greift, es sei denn, der Berechtigte war an der Geltendmachung gehindert aus Gründen, die du zu vertreten hast.
Falls doch ein Titel bestand, dürften die Forderungen daraus möglicherweise schon verjährt sein.

Wenn, ja wenn deine Tochter nach D kommt und eine Erstausbildung macht, dann wärest du theoretisch - zusammen mit der KM - unterhaltspflichtig. Darüber würde ich mir aber nicht den Kopf zerbrechen, bis nicht ein offizielles Schreiben dahingehend bei dir eintrifft.
Vielen Dank für die verständliche Antwort Wink
Einen Titel gab und gibt es nicht. Insofern besteht also keine Gefahr und ich kann mich jetzt besser auf die positiven Aspekte konzentrieren. Wenn meine Tochter nach .de kommen möchte, werde ich sie natürlich auch finanziell unterstützen.

beste Grüße!


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - p__ - 30-05-2013

Die Mutter kann durchaus kommen. Ihre Entziehung einer Minderjährigen ist seit fünf Jahren verjährt.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Jessy - 30-05-2013

@ p - Das ist so nicht richtig. Da laut TO Interpol eingeschaltet war, lag oder liegt eine Strafanzeige/ ein Strafantrag vor.

Damit greift folgendes:

"Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB.

Absatz 2 beschäftigt sich mit Auslandsstraftaten: Geschieht der Kindesentzug durch das Verbringen des Kindes ins Ausland, wird aus der Straftat sogar eine Dauerstraftat. Dies bedeutet, dass die Straftat als dauerhaft begangen angesehen wird, solange das Kind ins Ausland verbracht wurde und dort verbleibt. Erst mit der Rückführung des Kindes in seine Heimat endet die Straftat. Wichtig ist dies für das Thema "Verjährung". Die Verfolgungsverjährung eines Deliktes beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat endet. Wird die Straftat fortgesetzt begangen, kann die Verjährung nicht einsetzen."


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Charles - 30-05-2013

(30-05-2013, 19:16)Jessy schrieb: @ p - Das ist so nicht richtig. Da laut TO Interpol eingeschaltet war, lag oder liegt eine Strafanzeige/ ein Strafantrag vor.

Damit greift folgendes:

"Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB.
Wird die Straftat fortgesetzt begangen, kann die Verjährung nicht einsetzen."
Dazu würde passen, dass ich ein paar Mal in den Jahren vom BKA angerufen wurde, ob ich die Anzeige aufrecht halten würde...


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - beppo - 30-05-2013

Du hast hoffentlich ja gesagt!?


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - bubble - 31-05-2013

... sonst wäre er vermutlich nicht "ein paar Mal" gefragt worden... Angel


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Charles - 31-05-2013

(30-05-2013, 20:58)beppo schrieb: Du hast hoffentlich ja gesagt!?

Ja natürlich Cool


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Austriake - 31-05-2013

(31-05-2013, 07:06)Charles schrieb:
(30-05-2013, 20:58)beppo schrieb: Du hast hoffentlich ja gesagt!?

Ja natürlich Cool

Ich weiss ja nicht, wie weit deine Rachegelüste gegenüber der Exe reichen - aber die Exe über die Tochter wissen lassen, die Sache sei längst verjährt und sie könne unbedenklich, eventuell zusammen mit der Tochter, wieder nach D kommen? (und die Flugdaten ans BKA übermitteln, damit die Exe gleich am Airport verhaftet werden kann).

Nützt es dir was, wenn Exe im Knast?

Austriake


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - blue - 31-05-2013

(31-05-2013, 10:01)Austriake schrieb: Nützt es dir was, wenn Exe im Knast?
Ist das nicht egal? Sie soll doch nur das bekommen, was ihr zusteht. Big Grin


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Ibykus - 31-05-2013

(30-05-2013, 19:16)Jessy schrieb: @ p - Das ist so nicht richtig. Da laut TO Interpol eingeschaltet war, lag oder liegt eine Strafanzeige/ ein Strafantrag vor.

Damit greift folgendes:

"Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB.

Absatz 2 beschäftigt sich mit Auslandsstraftaten: Geschieht der Kindesentzug durch das Verbringen des Kindes ins Ausland, wird aus der Straftat sogar eine Dauerstraftat. Dies bedeutet, dass die Straftat als dauerhaft begangen angesehen wird, solange das Kind ins Ausland verbracht wurde und dort verbleibt. Erst mit der Rückführung des Kindes in seine Heimat endet die Straftat.
das kann aber nicht richtig sein.
Auch ein passives "Vorenthalten" im Inland führt zur Strafbarkeit und begründet ein Dauerdelikt.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Jessy - 31-05-2013

Wieso kann das deswegen nicht richtig sein?
Ich nehme an, der Textverfasser ist nicht davon ausgegangen, dass jemand im Inland langfristig unentdeckt bleibt.
Meines Erachtens tritt die Dauerstraftat sowohl im Inland, als auch im Ausland ein - im Ausland wird das aber wesentlich häufiger vorkommen.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Ibykus - 31-05-2013

(31-05-2013, 12:53)Jessy schrieb: Wieso kann das deswegen nicht richtig sein?
Ich nehme an, der Textverfasser ist nicht davon ausgegangen, dass jemand im Inland langfristig unentdeckt bleibt.
Meines Erachtens tritt die Dauerstraftat sowohl im Inland, als auch im Ausland ein - im Ausland wird das aber wesentlich häufiger vorkommen.
und weil "Deiner Meinung nach" das Dauerdelikt mit Auslandsbezug häufiger vorkommt, sind andere Verjährungsfristen gerechtfertigt?

Du hattest eine längere Verfristung damit begründet, dass ein Verbringen ins Ausland die Tat zum Dauerdelikt macht.
Wenn Du jetzt einräumst, dass auch ein Vorenthalten im Inland ein Dauerdelikt ist, dann gibt es keinen Grund für unterschiedliche Fristen.

Die Seite, der Du diese Argumentation entnommen hast, bereitet mir aber auch noch aus anderen Gründen Kummer, weswegen ich denke, dass man dort den Tatbestand des § 235 StGB nicht richtig verstanden hat oder ein bischen zu "eigenwillig" auslegt.

Meine Kenntnisse bestätigen das dort Geschriebene jedenfalls nicht.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Jessy - 31-05-2013

Es geht doch überhaupt nicht um die Dauer der Verjährungsfristen, sondern um die Frage, ab wann diese einsetzt. Grundsätzlich setzen Fristen meines Wissens immer erst nach Ende der Straftat ein - sonst wären ja auch "normale" Entführungs- bzw. Freiheitsberaubungsfälle (wie gerade in den letzten Jahren häufig durch die Medien gegangen), die sich über Jahre hinziehen, (größtenteils) verjährt bevor das Opfer freikommt.

Aber weißt du was? Du bist der Jurist, und die Weisheit mit Löffeln gefressen hast du offenbar ja auch. In diesem Sinne reichts mir gerade erstmal. Mehr als Frauenbashing und entweder halbseidene Auskünfte oder Juristendünkel hat`s hier offenbar nicht.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Ibykus - 31-05-2013

(31-05-2013, 17:19)Jessy schrieb: Mehr als Frauenbashing und entweder halbseidene Auskünfte oder Juristendünkel hat`s hier offenbar nicht.
huch Huh
Was ist Dir denn über die Leber gelaufen?


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Berlusconi - 31-05-2013

@ibykus, die hat grad ihre menstruation, also sie drüber weg. du bist studierter jurist und kennst dich mit gesetzen aus, jessy hat ihr wissen von gofeminin und denkt sie weiß bescheid. und weil sie eben trotzdem falsch liegt, wird sofort "frauenbashing" geschriehen. normale vorgehensweise die mich nicht wundert. lass sie einfach, das machen fast alle frauen, heulen und jammern wie ein baby. immer mit den kopf durch die wand.

charles, herzlichen glückwunsch dazu, dass deine tochter den kontakt zu dir sucht. wie schon geschrieben gab es keine forderungen und auch kein titel, also mach dir keine sorgen und warum solltest du an deine exalte zahlen. du würdest deine tochter unterstützen wenn sie kommt. alles in butter. rachegelüste an die ex würde ich an deiner stelle vermeiden, um der beziehung zu deiner tochter willens.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - iglu - 31-05-2013

Ich kann nur für mich sprechen aber ich betreibe Frauenbashing nur im Schlafzimmer und auch nur, wenn sie drauf stehen.

@Iby


Jessy hat nicht gemeint, dass andere Verjährungsfristen greifen, sie wollte darauf hinaus, dass die Frist erst nach Beendigung der Tat einsetzt. Sei nicht so ein Fliegenficker. So, Problem gelöst.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - wackelpudding - 31-05-2013

@Charles

Freut mich für Dich, wenn Du Kontakt zu Deiner Tochter bekommst. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass diese es toll fände, wenn du aus Rache was gegen die Mutter anleierst.


@Jessy

Herrlich, wie Du zicken kannst... Smile


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - iglu - 31-05-2013

Was hat denn das mit Rache zu tun, wenn diese Pissnelke ihrer gerechten Strafe zugeführt würde?


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - wackelpudding - 31-05-2013

Das ist das Problemfeld zwischen Rationalisierung und Empfindung: Weißt Du, wie Töchterlein gestrickt ist?


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - iglu - 31-05-2013

Wenn wir so anfangen, können wir ja gleich einpacken und jegliche Aktivität einstellen.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Berlusconi - 31-05-2013

(31-05-2013, 18:03)iglu schrieb: Was hat denn das mit Rache zu tun, wenn diese Pissnelke ihrer gerechten Strafe zugeführt würde?

lieber iglu. das ist typisches frauendenken. hat charles es nötig? ich denke nein. ich denke er ist einfach froh dass sich sein kind meldet und er es nicht mehr nötig hat mit der ausrangierten fregatte zu kommunizieren. und dabei sollte er es auch belassen.

wenn es nach dem von dir zitierten "gerechten strafe" ginge, wäre ich jetzt im knast und nicht am meer unter palmen.


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - Charles - 31-05-2013

(31-05-2013, 17:35)Berlusconi schrieb: charles, herzlichen glückwunsch dazu, dass deine tochter den kontakt zu dir sucht. wie schon geschrieben gab es keine forderungen und auch kein titel, also mach dir keine sorgen und warum solltest du an deine exalte zahlen. du würdest deine tochter unterstützen wenn sie kommt. alles in butter. rachegelüste an die ex würde ich an deiner stelle vermeiden, um der beziehung zu deiner tochter willens.
Ja, vielen Dank, Du hast vollkommen recht. Es werde es auf mich zukommen lassen, viel passieren kann ja offensichtlich nicht.

Tut mir leid, dass es aufgrund meiner Anfrage gewisse Unstimmigkeiten gab Sad


RE: Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) - iglu - 31-05-2013

Ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern, etwas davon geschrieben zu haben, dass er mit ihr kommunizieren soll.