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Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 02-06-2013 Hallo zusammen. Ich brauche mal wieder die Hilfe von den Rechtsfeinmechanikern unter Euch. Mir wurde vom OLG folgendes Umgangsrecht zuerkannt : Umgang Freitags von 15 -21.30 Uhr , Samstags von 9.30 - 21.30 Uhr , Sonntags 09.30 - 19.00 Uhr ... und die Hälfte der Ferien. Nun ist meine Exe seit 2 Wochen mit Tochter (9) in einer Mutter - Kind - Kur 260 km von meinem Wohnort entfernt. An diesem Wochenende war mein reguläres Umgangswochenende und ich hatte mich entschieden, die Fahrt auf mich nehmen und gestern und heute ( Samstag und Sonntag ) meine Tochter in der Kur zu besuchen und den Umgang wahrzunehmen. Die Klinik und Exe hatte ich vorab per mail und SMS vorab informiert. Exe meinte, sie müsse in der Kur überhaupt keinen Umgang zulassen; die Klinik hat auf meine diesbzgl. Anfrage gar nicht erst reagiert.. Gestern habe ich Tochter also in der Klinik gegen 10.30 abgeholt; Exe hat mich darauf hingewiesen, dass Tochter um 15 Uhr eine Anwendung habe ( Seidenmalerei - am Samstag nachmittag- als ob man sowas nicht verlegen könne, zumal Tochter sonst so gut wie keine Anwendungen hat) und sie danach um 16.30 in der Klinik Abendbrot essen würde. Ich habe diesen Fake um des lieben Frieden willens mitgemacht.... Tochter hat mich daraufhin von allein gebeten, ob ich sie nicht noch von 17.30 bis zur Zubettgehzeit um 19.30 einmal holen könne ( meine Pension liegt nur 2 km von der Klinik entfernt ) und da hat mir Exe die Herausgabe des Kindes verweigert mit der lapidaren Begründung, das gäbs nicht ... Meine durchgehend manipulierte Tochter war sehr traurig, ich sehr erbost und habe Exe rechtliche Schritte angedroht. Zeugin war meine anwesende Freundin . Ich würde Exe gern wegen Umgangsverweigerung drankriegen, zumal m.E. eine Kur während des Wochenendes nicht mein o.a. Umgangsrecht aushebeln kann. Das kann nur ein Richter... Ich möchte gerne einen Zwangsgeldantrag beim Familiengericht stellen, möglichst ohne Anwalt, da es wie bei den meisten hier finanziell knapp ist. 1. Wie beurteilt ihr die Chancen ? 2. Ich hab irgendwo hier mal einen Musterantrag fürs Fam.gericht gesehen, finde ihn aber nicht mehr . Kann mir da jemand helfen ? Viele Grüße ArJa RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - iglu - 02-06-2013 Dein Antrag auf Ordnungsgeld wird wahrscheinlich an §89 Abs. 4 FamFG scheitern. Wie kam es eigentlich zu diesen komischen Umgangszeiten? Zitat: die Klinik hat auf meine diesbzgl. Anfrage gar nicht erst reagiert.. Was soll die Klinik damit auch am Hut haben? Um es kurz zu machen: wenn Mutter und Kind eine Kur verordnet wurde, dann sehe ich da für dich keine Chancen. Am Ende wirst du als pedantischer, streitsüchtiger Vollhorst in der Ecke stehen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - p__ - 02-06-2013 Etwas um des lieben Friedens willen machen ist meist ein Eigentor, das wird von der Ex als schwache Stelle gesehen, sofort ein Messer reingestochen und rumgedreht. Wenn für die Kur nichts anderes vereinbart war (enthält die OLG-Regelung Verfahrensweisen für ausgefallenen Umgang?), dann ist das "deine Zeit". Zwangsgeld wäre eine Drohnung für die Zukunft, es muss um Ordnungsgeld gehen, das ist ein Ordnungsmittel für ein Versäumnis. Deine OLG-Regelung hat hoffentlich eine Vollstreckbarkeitshinweis mit Ordnungsgeld bei Nichtbeachtung? RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - beppo - 02-06-2013 Moin. Das sind Kinkerlitzlichen, für die der Richter nicht in seiner Mittagsruhe gestört werden will. Zwangsmittel gibt es auch nicht mehr, sondern nur noch Ordnungsmittel nach §89 FamFG. Sind die in in deinem Umgangsbeschluss angedroht? Wenn nicht, solltest du den Beschluss in dieser Hinsicht vollstreckbar machen lassen. Ggf. mit obiger Begründung, aber nicht gleich die Festsetzung von Ordnungsmitteln. Dafür ist das zu dünn. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - iglu - 02-06-2013 Man muss nicht in jedes offene Messer rennen. Er stellt der Mutter und dem Kind bis zum Kurort nach er ist nicht in der Lage seine egoistischen Bedürfnisse zu Gunsten des Kindes zurückzustellen, so oder so ähnlich wird es dann heißen. Die ziehen ihm das Fell über die Ohren und nageln es sich in den Gerichtssaal. Eine Umgangsvereinbarung kann nicht jede Eventualität abdecken. Ich nehme einmal an, dass ein Richter es mit der Begründung und mit Verweis auf die Exculpationsklausel abschmettern wird. Sinnvoller wäre es m.E. über eine Kompensation zu verhandeln. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - Jessy - 02-06-2013 Ich halte es auch eher für dünnes Eis. Zum einen wird die KM ja wohl in Zukunft nicht alle Nase lang eine Kur mit Tochter machen, insofern wird es wohl kaum einen Wiederholungsfall geben. Zum anderen wurde dir ja Umgang gewährt (wenn auch nicht wie vereinbart). Ist die Kur für die Tochter denn ärztlich angeordnet? Falls ja, würde ich auf keinen Fall irgendwie rumzicken, denn dann stehst du nur als ein Vater da, der aus egoistischen Motiven (nämlich um der KM eins reinzuwürgen) seiner Tochter medizinisch notwendige Maßnahmen zu verweigern versucht. Natürlich ist die Masche der KM super ärgerlich. Und für eventuelle Wiederholungsfälle behält man diese Kur-Sache sicher im Hinterkopf. Allerdings nehme ich auch eher an, ein Richter würde dich an die Wand stellen, wenn du wegen diesen (einmaligen) Vorkommnissen ein Verfahren in die Wege leitest. Vielleicht ist es sinnvoll, die KM offiziell (per Brief, Anwalt, JA) dazu aufzufordern, zukünftig ihre medizinischen Pläne entweder mit dir im Vorfeld abzustimmen oder aber diese nicht in die Umgangszeit zu legen oder aber zumindest soweit Umgang zuzulassen, wie Behandlungspläne dem nicht entgegenstehen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - Absurdistan - 02-06-2013 Wieso überhaupt ne Mutter-Kind-Kur? Braucht die Mutter die Kur? Das Kind, oder beide? In wirklichkeit ist es bestimmt eine Mutter-Kindt Therapie und keine Kur. Kur hört sich halt besser an. Wie lange soll das denn gehen? RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - p__ - 02-06-2013 (02-06-2013, 21:53)Jessy schrieb: Zum einen wird die KM ja wohl in Zukunft nicht alle Nase lang eine Kur mit Tochter machen, insofern wird es wohl kaum einen Wiederholungsfall geben. Wenn man Ausnahmen zulässt, kommen immer mehr Ausnahmegründe. Eine Kur ist so wie vieles andere eben kein Grund, Wochenendumgang zu beschneiden oder ausfallen zu lassen. Hier wurde er abgekürzt. Korrekt wäre gewesen, die vereinbarten Zeiten einzuhalten. Einen Grund, dies zu untersagen gab es nicht: Das Kind hätte seine Seidenmalerei problemlos mit dem Vater als Aufsichtsperson machen können. Wenn die Mutter glaubt, das wäre nicht möglich, dann hätte die Mutter vorher mit dem Vater eine Verschiebung des Umgangs vereinbaren müssen. Offenbar hat sie still und leise gehofft, der Vater würde wieder klein beigeben und dem Kind zum Kurort nicht hinterherfahren. Ich finde es übrigens sehr engagiert vom Vater, den weiten Weg dorthin zu fahren um das Kind wie gewohnt am Wochenende zu sehen. Normale Umgangsregelungen haben Verfahren für Ausfälle. Da steht z.B. drin, dass der Umgang zweimal im Jahr pro Elternteil verschiebbar ist, dies mindestens vier Wochen vorher angekündigt wird und das Wochenende in der Woche darauf nachgeholt wird. Oder sonst etwas in dem Stil. Vielleicht wiegt die Sache für einen Ordnungsgeldantrag nicht schwer genug, vielleicht aber doch. Auf jeden Fall würde ich das beim nächsten Elterngespräch auf den Tisch bringen, wenn nötig die Umgangsregelung ergänzen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - beppo - 02-06-2013 P, du argumentierst, wie es sein sollte aber nicht unbedingt wie es der richterlichen Realität entspricht. Für einen Schreckschuss mag das reichen. Für einen Blattschuss nicht. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 02-06-2013 (02-06-2013, 21:57)Absurdistan schrieb: Wieso überhaupt ne Mutter-Kind-Kur? Braucht die Mutter die Kur? Das Kind, oder beide? Danke für die schnellen Antworten. Ich habe verstanden, dass dieses Weib offensichtlich machen darf, was sie will. Nein, mein OLG Titel ( der den Umgang inhaltlich nur geringfügig gegenüber dem FamGericht erweiterte) enthält, da ich zum Vergleich gezwungen wurde , keinen Vollstreckbarkeitspassus ... Kann man den nachträglich aufgrund dieses Vorkommnisses irgendwie erlangen ? Ist nur die Spitze des Eisbergs , was die kleinen Umgangsschweinereien anbelangt.. Gehen wird das noch mindestens 14 Tage, da sich Exe auf der Fahrt zur Kur bei Tempo 100 selbstverschuldet und leichtfertig um die Leitplanke gewickelt hat. Bin heilfroh, dass dem Kind -Airbag sei Dank- so gut wie nicht passiert ist. Exe selbst ist im Gesicht grün und blau ( Ich wars nicht :Airbag hat nicht gezündet ) und wird deshalb natürlich eine Kurverlängerung beantragen und sicher auch bekommen, die Ärmste ... Kind wurde natürlich einem Kinderarzt vorgestellt, der ein Gefälligkeitsgutachten erstellt hat. Kein Wunder, Tochter ist ja Privatpatientin- alles klar ? Ach ja - ich bin weiß Gott kein pedantischer Vollhorst; alles ist Geben und Nehmen. Es kann aber unmöglich im Interesse des Kindeswohls liegen, wenn das Kind Umgang mit seinem Vater am WE haben möchte und dieses von der KM ausgehebelt wird und das Kind enttäuscht wird, weil Mama den erwünschten Umgang torpediert. Ich bin von Euren Antworten deshalb etwas enttäuscht, weil in anderen Urteilen Marginalien zu Zwangsgeldern geführt haben. Gruß ArJa RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - p__ - 02-06-2013 (02-06-2013, 22:17)beppo schrieb: aber nicht unbedingt wie es der richterlichen Realität entspricht Die zugrundeliegende Umgangsregelung ist entscheidend. Da sie keine Vollstreckbarkeitsklausel hat wie ArJa nun sagt und wohl auch sonst nicht sonderlich gut fomuliert ist, hat sich der Ordnungsgeldantrag unabhängig von richterlichen Ansichten so oder so erledigt. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - beppo - 02-06-2013 (02-06-2013, 22:17)ArJa schrieb: Nein, mein OLG Titel ( der den Umgang inhaltlich nur geringfügig gegenüber dem FamGericht erweiterte) enthält, da ich zum Vergleich gezwungen wurde , keinen Vollstreckbarkeitspassus ...Ja und das solltest du nun tun. Gerade aus diesem Anlass. Nicht zu viel und nicht zu wenig. Zitat:Ich bin von Euren Antworten deshalb etwas enttäuscht, weil in anderen Urteilen Marginalien zu Zwangsgeldern geführt haben.Echt? Wo? RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - iglu - 02-06-2013 Also unabhängig von der Realisierbarkeit eines Ordnungsgeldes in dieser Situation, falle ich gerade vom Hocker, dass du bei angeblich wiederholten "Schweinereien" beim Umgang es bis heute nicht auf die Kette bekommen hast, eine viertel Din A4 Seite zu investieren, um bzgl. der Umgangsreglung die Belehrung nach 89 FamFG erteilen zu lassen. Als hätte er sich vor zwei Sekunden hier angemeldet, unglaublich. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - wackelpudding - 02-06-2013 Ein übliche mütterliche Machtdemonstration - wobei in erster Linie das Kind getroffen wurde. Natürlich ist man als Vater wütend, wenn man sein Kind vor so etwas nicht schützen kann; aber ich denke, selbst wenn hier ein Beschluß mit Hinweis auf §89FamFG vorläge, würde sich nichts tun, wenn dies im Rahmen einer für das Kind notwendigen Therapie (Attest liegt ja wohl vor) geschehen ist. Andererseits: Ich denke, das dies etwas ist, was das Kind der Mutter nicht vergessen wird... RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - Ibykus - 03-06-2013 Ordnungsgeldantrag wird wegen 89 IV FamFG keinen Erfolg haben - leider! Trotzdem ist nicht einsehbar (und auch nicht hinnehmbar), dass Umgang wegen einer Kurmaßnahme ausfallen soll, zumal ein neunjähriges Kind sich Umgang wünscht und der Vater sich keine Kosten scheuend zur Verfügung stellt. Man stelle sich die Situation bei verheirateten Eltern vor oder wenn der liebe Freund, Oma oder Opa die KM besucht ... Die Mutter meines Kindes musste auf ein von mir beantragtes Zwangsgeld 250 € zahlen (festgesetzt im Beschwerdeverfahren durch das OLG), nachdem das mehr mütterfreundliche als kindeswohlorientierte AG Tecklenburg sich "verbogen" hatte, um die KM zu entschuldigen, als sie (die KM) die Mutter-Kind-Kur genutzt hat, um auch Umgang außerhalb der Kur zu vereiteln. Es kam ja alles so plötzlich!, so dass Umgang ausfallen musste und sich die umgangsfreie Zeit "unvermeidbar" deswegen von sechs Wochen auf acht Wochen erstreckte. Wer sich das gefallen und sich so vorführen läßt, darf sich anschließend nicht wundern, wenn eine Mutter das als Aufmunterung wertet und künftig Umgang nur noch nach ihrem Gusto abläuft. Bei mir hat sich das vollstreckte (darum habe ich mich auch gleich gekümmert) Zwangsgeld eine zeitlang als recht nützlich erwiesen. Nun bewirkt der Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Umgangsbeschlusses bis zu einem O-Geld i.H.v. 25.000 € (89 II FamFG) kleine Wunder. Er motiviert die KM zwar nicht, dem gemSR zuzustimmen - aber Umgang zu boykottieren ist sie sehr, sehr vorsichtig geworden. Mein Rat deswegen: Ordnungsgeldantrag stellen! Bei fehlender Vollstreckungsklausel (89 II FamFG) hilfsweise Aufnahme des Passus' beantragen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 03-06-2013 (02-06-2013, 22:56)iglu schrieb: Als hätte er sich vor zwei Sekunden hier angemeldet, unglaublich. Was sollen solche Aussagen ohne die diffizile Situation zu kennen ? Ich kann hier nicht auf jede Kleinigkeit eingehen, die sich abgespielt hat oder glaubst Du, wenn sich KM bei der Kindesübergabe permanent um eine Viertelstunde verspätet, würde sich davon ein Familienrichter davon etwas annehmen ? (03-06-2013, 05:47)Ibykus schrieb: Wer sich das gefallen und sich so vorführen läßt, darf sich anschließend nicht wundern, wenn eine Mutter das als Aufmunterung wertet und künftig Umgang nur noch nach ihrem Gusto abläuft. Danke Ibykus für den Hinweis ! Ich weiß auch, dass es ein Fehler war auf den Hinweis auf § 89 (4) im OLG Vergleich zu verzichten. Ich war beim OLG Termin zu aufgeregt und zu unerfahren, um daran zu denken . Mein Anwalt hat das ebenfalls damals verpennt und deshalb habe ich ihn auch geschaßt... Ich bin -offensichtlichich fälschlicherweise- davon ausgegangen( bin ja kein Jurist ! ) dass der OLG Vergleich wie in Stein gemeißelt dasteht und kein Änderung mehr möglich ist. Wenn ich anhand der nun erfolgten Umgangsverweigerung die Aufnahme eines Ordnungsgeldpassus beantragen möchte, kann ich das beim FamGericht machen oder direkt beim OLG ? Möchte keinen Formfehler begehen .... Ist eine ernstgemeinte Frage und da brauche ich keine arroganten Kommentare a la iglu ( sorry, die Bemerkung oben ist mir wirklich gegen den Strich gegangen ... ) Gruß ArJa RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - iglu - 03-06-2013 Und mir geht das hier gegen den Strich: Zitat:Registriert seit: Feb 2012 Zitat:Ich würde Exe gern wegen Umgangsverweigerung drankriegen, zumal m.E. eine Kur während des Wochenendes nicht mein o.a. Umgangsrecht aushebeln kann. Das kann nur ein Richter... Zitat:Nein, mein OLG Titel ( der den Umgang inhaltlich nur geringfügig gegenüber dem FamGericht erweiterte) enthält, da ich zum Vergleich gezwungen wurde , keinen Vollstreckbarkeitspassus ... Als ob das etwas damit zu tun hätte. Kann man auch nachträglich beantragen. Auch wenn ich hier offensichtlich die Mindermeinung vertrete, bin ich der Ansicht, dass man angesichts einer Kur den Ball ganz gepflegt flach halten sollte. Viertelstündige Verspätungen lassen bei mir auch nicht den Furor ausbrechen. Ganz abgesehen davon steht es dir ja frei, deinerseits eine Kur mit der Tochter zu beantragen oder einen Entspannungsurlaub zu planen. Und solche Vorwürfe finde ich immer ganz drollig: Zitat:Was sollen solche Aussagen ohne die diffizile Situation zu kennen ? Dann frag doch erst gar nicht, wenn sowieso keiner deine Situation kennt (Wessen Schuld ist denn das?), und unbequeme Antworten dann arrogant sind. Ich fass das also einmal zusammen: Das kleine einmal Eins des Familienrechts hast du offensichtlich trotz über eines Jahesr Zugehörigkeit hier, scheinbar nicht kapiert, willst aber trotzdem einmal so richtig auf die Wurst hauen, wegen einer Situation, die zumindest ich nicht für sanktionswürdig halte. Und wenn man dich auf die Diskrepanz hinweist bist du natürlich nicht der Nachlässige oder Fahrlässige, um nicht zu sagen der Dumme sondern ich der Arrogante. Ich wünsche dir viel Spaß dabei! RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 03-06-2013 (03-06-2013, 08:44)iglu schrieb: Und mir geht das hier gegen den Strich: Deshalb werde ich noch lange nicht persönlich .. kein guter Stil . [/quote ] Kann man auch nachträglich beantragen. [/quote] Wenn Du mir dann noch sagen würdest " Famgericht oder OLG " würde ich mich für die Auskunft bedanken. ArJa RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - p__ - 03-06-2013 ArJa, mach dir keine Vorwürfe. Wenn hier jemand völlig versagt hat, dann dein Anwalt. Der wird dafür bezahlt solche Dinge wie die Vollstreckungsklausel zu wissen, Rechtsunkundige zu vertreten. Der gleicht einem Automechaniker, der ein Auto fahrtüchtig machen soll und vergisst, die Bremsen einzubauen. Ich kann auch sehr gut nachvollziehen wie die ständigen "Kleinigkeiten" der Ex beim Umgang sich zu "Großigkeiten" aufsummieren, jeder neue Übergriff drückt die Markierung für den nächsten weiter. Genau das habe ich auch jahrelang erlebt und am Anfang den Fehler gemacht, damit des liebens Friedens willens umgehen zu wollen statt klare Kante zu machen. Das war ein Riesenfehler mit negativsten Folgen. Für die Vollstreckungsklausel gehst du zum Familiengericht. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - iglu - 03-06-2013 Deinen Dank brauche ich nicht. Tu es einfach. Angst vor Formfehlern sind relativ unangebracht. Gerichte sind dazu verpflichtet Anträge an die richtigen, heißt zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bei dir scheint ja grundsätzlich etwas schief zu laufen. Kümmer dich lieber um das Grundsätzliche, wenn möglich und nötig auch mit Ordnungsgeld, als dich jetzt an der Kur aufzureiben. Und denk daran: wer nichts weiß, muss alles glauben! RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 03-06-2013 (03-06-2013, 08:57)p schrieb: Für die Vollstreckungsklausel gehst du zum Familiengericht. Danke "p" für die Auskunft.Mehr brauchte ich nicht ... Gruß ArJa RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - Ibykus - 03-06-2013 (03-06-2013, 08:57)p schrieb: ... statt klare Kante zu machen. Das war ein Riesenfehler mit negativsten Folgen.Dafür ("klare Kante") habe ich bei pappa.com viel Kritik bekommen. Mittlerweile hat sich die Einsicht in das Prinzip "wehret den Anfängen" durchgesetzt. Normalerweise -da hat iglu durchaus Recht- sind Umgangsausfälle wegen Kuraufenthalte kein Problem und erfordern keine Maßnahmen. Hier geht es aber darum, dass man einer Mutter nicht durchgehen lassen darf, dass sie den Wunsch eines 9-jährigen Kindes, mit seinem Vater Kontakt zu haben, mißachtet und die wohl auch ansonsten gerne über den Kopf des Vaters hinweg entscheidet. Bei fehlender Kooperation seitens der KM hilft kein Nachgeben, sondern die "Peitsche"! Auch den Familiengerichten müssen wir noch viel Gelegenheit geben, uns Väter ernst zu nehmen. Sonst wird es noch Jahrzehnte bei der familienrechtlichen Benachteiligung von Trennungsvätern bleiben. @Arja http://www.väterwiderstand.de/index.php?option=com_content&view=article&id=119:ordnungsgeldantrag-aufnahme-des-passus-aus-s-89-abs2-famfg&catid=14:textmuster&Itemid=34 RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - p__ - 03-06-2013 (03-06-2013, 13:30)Ibykus schrieb: Dafür ("klare Kante") habe ich bei pappa.com viel Kritik bekommen. Weil es nicht als generelle Regel für alles und jeden passt. Es passt aber für die Schnipfelmütter, die ständig nach eigenem Gusto am Umgang was abschneiden, ändern, ummodeln, die Zeit des Vaters verplanen. Ob das so eine ist, stellt sich meist schon nach ein paar Monaten aus. Es hätte ja auch sein können, dass es sonst gut läuft. Ausnahmen sind in der Regel zu verkraften. Wenn sie auch von der Mutter verkraftet werden, dass der Vater ebenfalls Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt. Das war bei ArJa wohl auch nicht der Fall. Wer bis zum OLG muss, um der Mutter einen halbgaren Vergleich abzuringen, der hat es mit einer schwierigen und hinterfotzigen Ex zu tun. Ohne klare Grenzen wird die immer auf dem Kind und ihm zum Schaden aller herumtanzen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - Ibykus - 03-06-2013 p schrieb:das war den Kritikern durchaus bekannt und auch bewußt, dass es mir immer nur um die Problemfälle geht, die die sogen. Kreidekreismütter verursachen.Ibykus schrieb:Dafür ("klare Kante") habe ich bei pappa.com viel Kritik bekommen.Weil es nicht als generelle Regel für alles und jeden passt. Nein, nein - nach wie vor gibt es zu viele blauäugige Väter, die meinen, sich mit "betonter Vernunft" abgrenzen und wichtig tun zu müssen. Das ist nur insofern hilfreich, als dass Väter, die solchen Rat befolgen, regelmäßig "auf der Strecke" bleiben und dann -aber erst dann!- sich wehren, indem sie ihre Erfahrungen anderen zur Verfügung stellen. RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - ArJa - 03-06-2013 Hallo. Hab grad eben mit meinem Anwalt telefoniert ( egal - kostets eben ..) . Er rät , da Zugewinnfrage noch nicht ganz geklärt ist, vor dem Ordnungsgeldantrag erst den Scheidungstermin Anfang Juli abzuwarten und ihr erst ein paar Tage nach erfolgter Scheidung den Ordnungsgeldantrag um die Ohren zu hauen. Bzgl. irgendwelcher Ausschlußfristen sähe er kein Problem ... Ich kann die Strategie nachvollziehen. Bzgl. des OLG Vergleichs sagte er mir, das sei ein vollstreckbarer Titel, auch wenn keine Summe hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes genannt worden sei .... Wat denn nu ? Wie gesagt, ich bin kein Jurist Was die Einschätzung meiner Exe anbelangt, kommt noch hinzu , dass Exe das Kind als ihre Barbiepuppe ansieht mit der niemand Anderes spielen darf. Ich hatte gehofft, dass sie durch den schweren selbstverschuldeten Autounfall letzte Woche, bei dem sie sich und das Kind locker hätte umbringen können, etwas ins Nachdenken gekommen ist .... aber leider scheint genau das Gegenteil der Fall zu sein, sie klammert immer mehr. Völlig krank, diese Frau ... ( Dazu kommt noch erschwerend hinzu, das sich Tochter prima mit meiner Freundin versteht .. und Exe auch nach 2 Jahren Trennung immer noch allein dasteht; wer will so eine verhaltensauffällige Frau auch schon .. )) Ich hab mit meinem Anwalt eben vereinbart, dass erneut Klage erhoben wird : 1. Antrag auf Ordnungsgeld wie geschildert 2. Verbindliche Ferienregelung ( Dazu haben sich bislang weder FamGericht noch OLG durchríngen können - eine elend lange Geschichte ... ) 3. Verbindliche Regelung von Situationen des Ausfalls bzw. Nachholens des Umgangs ( auch das hat mein alter Anwalt verpennt ) Danke für alle konstruktiven Beiträge ! Gruß ArJa |