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OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell (/showthread.php?tid=7650) Seiten:
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OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - 'c' - 15-06-2013 Aktenzeichen 2 UF 394/12. http://blog.beck.de/2013/06/14/wechselmodell-nur-auf-dem-papier#comment-51250 Berücksichtigung der Umgangsregelung beim Kindesunterhalt, auch wenn es sich um keine echte 50/50-Aufteilung handelt! Der Senat ist allerdings der Meinung, dass man den unstreitig ausgeübten, deutlich erweiterten Umgang auch mit in die Unterhaltsfrage einbeziehen muss (a.A. Seiler, in: Gerhardt /Heintschel-Heinegg, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, Kapitel 6, Rn.294). Dabei ist mit der zitierten Stellungnahme des DIJuF (dort Ziff. IV) davon auszugehen, dass ein solcher, unterhaltsrechtlich bedeutsamer Umgang anzunehmen ist, wenn sich das Kind regelmäßig mehr als 10 Tage im Monat beim Umgangsberechtigten aufhält. Kosten,die dem Umgangsberechtigten durch die Ausübung eines solchen deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs entstehen,schränken die Leistungsfähigkeit ein und sind daher für die Lebensstellung des Kindes bedeutsam. DERARTIGES LESE ICH ZUM ERSTEN MAL Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFGzuzulassen, weil die Bewertung des erweiterten Umgangs im Rahmen des Kindesunterhalts in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird und eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig ist. ICH WÜNSCHE DEN ELTERN, DASS ES NICHT WEITER GEHT. DENNOCH WÄRE EINE BGH-RECHTSSPRECHUNG INTERESSANT. RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - sorglos - 15-06-2013 (15-06-2013, 06:53)c schrieb: DERARTIGES LESE ICH ZUM ERSTEN MALIch leider nicht. Natürlich tut der DIJUF alles, um ein "echtes" Wechselmodell definitorisch wegzukriegen. Jetzt hat sich wohl ein OLG dem Unsinn angeschlossen und Beschwerde zugelassen, dass der BGH den Unsinn krönen kann. http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/SFK_3_Stellungnahme_Unterhalt_und_Umgangskosten_v._26.11.2012.pdf RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - beppo - 15-06-2013 Ich sehe das auch nicht unbedingt als Sieg des Vaters bei der Geltendmachung von Umgangskosten, sondern als erneute Niederlage ein Wechselmodell gegen den Willen der Justiz durchzusetzen. Denn genau darum ging es in diesem Fall. Der Vater wurde abgebügelt und mit einem völlig lächerlichen Trostpflaster im Wert von, vielleicht 20,-€ im Monat abgespeist. RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - sorglos - 15-06-2013 Nach der Lektüre komme ich zu der Auffassung, dass es sich um das mir unter gekommene, bisher schlimmste Urteil des Jahres handelt. Besonders auch weil die Eltern beide Staatsbeamte mit sicheren Bezügen und garantierten Arbeitsplätzen sind (im Gegensatz zu vielen anderen Eltern). Hier als Ganzes: http://openjur.de/u/623482.html Das Urteil ist ein Frontalangriff auf die Elternautonomie. Jede einvernehmliche Vereinbarung der Eltern (hier notariell) wird durch die Anwendung der vollständig pervertierten Logik der DDTab und Hineinfuhrwerken von beliebigen (jugendamtsnahen) Instituten ausgehebelt. D.h. alles, was die Eltern vereinbaren wird zugunsten der Herstellung eines Zahlungs- und eines Betreuungselternteils (praktischerweise die Mutti) aufgebohrt. Verlieren wird der Elternteil mit dem belastenderen Beruf. Ein Vater mit einem anstrengenderen, gefährlichen und schichtdienstbelasteten Beruf (hier Polizist) wird immer verlieren gegen den Elternteil der mit Regelarbeitszeiten in Innenräumen tätig ist (und hier als Lehrerin auch noch viele Ferien hat). Das kommt hier besonders drastisch zum Ausdruck, weil beide als Beamte ungefähr ähnlich viel verdienen. Gerade Lehrerin dürfte eh der Beruf sein mit den meisten familienbezogen Vorteilen udn familienrechtlichen Trümpfen, den es überhaupt gibt. Umgangsaufwand ist Privatvergüngen des Umgangselternteils und mit dem 400-Euro Schritt der Tabellenstufen weitgehend abgegolten. Mit diesem Winkelzug kann die zunehmend fratzenhaftige Unlogik der DüssTab gerettet werden. Alle Nachteile des Barunterhalts beim Vater - alle Vorteile des Nettoeinkommens KU und der steuerfreien Betreuungsleistung (die zunehmend aus Steuermitteln extra durch Kita, Horts, etc finanziert wird) bei der Mutti. Das Urteil ist ein Frontalangriff auf die Gleichberechtigung und eine partnerschaftliche, paritätische Kindererziehung und -betreuung.Wer das wirklich durchdenkt, sagt sich: OK, dann nur Sonntagspapa - laßt die Frauen komplett alleinerziehen. Man erpresst die Väter gnadenlos mit ihrer Liebe zu den Kindern. Mit der Zulassung der Beschwerde kann nun der BGH diesem Unsinn zur Allgemeinverbindlichkeit verhelfen. Das Urteil ist eine Absage an die angebliche Forderung nach Beteiligung der Väter an der Kindererziehung. Wer das als Kindeswohl bezeichnet, muss den schwrst denkbaren Deffekt am Vernunftorgan haben. Aber es geht den Juristen vorallem um die Rettung ihre abgrundteif unzeitgemäßen Tabelle. Ehrlich, ich könnte Knochen kotzen... RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - p__ - 15-06-2013 Beschreibt doch mal den verhandelten Fall, das Urteil dazu und begründete Konsequenzen im Allgemeinen. RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - blue - 15-06-2013 Der komplette Senat scheint meines Erachtens als befangen abzulehnen. Randnummer 26 ist ja wohl der Hammer schlechthin! Der Antragsgegner ist zwar – das zeigen die von ihm vorgelegten Datumslisten – im Vergleich zu anderen umgangsberechtigten Vätern überproportional dazu bereit, A zu sich zu nehmen und zu versorgen. RE: OLG Frankfurt v. 06.03.2013 - 2 UF 394/12 - 'c' - 16-06-2013 Lieber Sorglos, bei allem Respekt, ich teile Deine Einschätzung des Urteils in keinster Weise. Man muss es aus der Perspektive werten, wo das deutsche Kindschaftsrecht steht. Seit 15 Jahren durchschnittliche 2 Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Menschenrechtler und -gruppen, welche dies überhaupt nur so formulieren oder sich für Verbesserungen einsetzen, werden (staatlich gefördert) als Rechtsextremisten und potentielle Massenmörder verunglimpft. Bisherige BGH-Rechtssprechung ist, dass nur bei tatsächlich paritätischer Betreuung kein Barunterhalt für das Kind geschuldet wird, da beide Eltern sich den Betreuungsunterhalt und den Barunterhalt 50/50 teilen. Dieses OLG-Urteil ist somit ein Meilenstein, weil es die unsägliche Behauptung weiter aufweicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Barunterhaltspflicht und des Umgangs sittenwidrig sei. Wenn die Beschreibung des Einzelfalls im Urteil stimmt, so handelt es sich hier in der Tat eben nicht um eine paritätische Betreuung und der Vater muss noch froh sein, dass sein erweiterter Umgang überhaupt berücksichtigt beim Kindesunterhalt berücksichtigt wird. Deine Aussage, dass immer derjenige Elternteil benachteiligt wird, welcher den stressigeren Job hat, kann ich ebenfalls kaum nachvollziehen. Die höchste Vorhersagekraft, um eine Benachteiligung bzw. den Verlierer bereits vorher zu erkennen, hat immer noch der Geschlechtschromosomen-Satz. Als nächstes werde ich (wenn die Zeit es erlaubt) einen Vergleich der finanziellen Entlastung bei umfangreichen Umgang mit der französischen Unterhaltstabelle versuchen. Dort ist tabellarisch über die verschiedenen Einkommensstufen auch der Umgang mit berücksichtigt. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 17-06-2013 1. Zur französischen Situation habe ich hier schon was geschrieben incl. Tabellen, Abzug bei häufigem Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil etc. : http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=4548&pid=98170#pid98170 - dort weiter zum Thema Frankreich. 2. Subject geändert, siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=3977 - ist wirklich nicht schwer und macht Urteile überhaupt erst begreifbar - und für andere nutzbar. Zusammengewürfelte Abschnitte helfen oder warnen niemand. 3. Zum Urteil Was war also? 2011 vereinbaren die beiden verbeamteten (Lehrerin und Polizist, sie verdient mehr wie er) und arbeitenden geschiedenen Eltern notariell, mit dem damals 10 Jahre alten Kind das Wechselmodell zu leben. Weitere Vereinbarungen, wann das Kind bei wem ist und wer was zahlt finden statt, aber nicht notariell. Der Vater zahlt z.B. alle Fahrtkosten. Die Mutter will nun trotzdem vollen Kindesunterhalt. Der Vater könne gar kein Wechselmodell erfüllen, weil er als Polizist Schichtarbeit machen müsse. Damit kommt sie beim Familiengericht durch, "weil das Kind leicht überwiegend von der Mutter betreut wird". Das Vater geht ans OLG, legt Listen mit den Zeiten des Kindesaufenthalts bei ihm vor, beruft sich auf die Notarvereinbarung, lehnt die Legitimation der Muter ab, Kindesunterhalt geltend zu machen, sieht sogar eine Grundrechtsverletzung. Selbst wenn das Gericht kein Wechselmodell sehe, müsste "bei einer weit überdurchschnittlichen Umgangsquote Abzüge für die damit verbundenen Kosten aus dem anrechnungsfähigen Einkommen des Antragsgegners vorgenommen werden". Das OLG fängt zunächst mit Haftungsquoten an, die bei einem Wechselmodell gelten würden - ein schwachsinniger alter Irrweg, den sich mal das OLG Düsseldorf ausgedacht hat, um auch für den Fall eines elterlichen Wechselmodells Anwalts- und Gebührenabzocke kräftig zu maximieren. Business, business, business - sogar noch mit einem zusätzlichen Ergänzungspfleger. Kasse der Talare, klingle! Dann wird der Rest in Stücke gesägt. Die Notarbereinbarung sei generell für den Mülleimer. Dann die Zeiten des Kindes bei den Eltern: Da konstruiert das Gericht eine höhere Wertigkeit der Mutter, weil sie sich "jederzeit für die Kinderbetreuung zur Verfügung zu halten" habe - der Vater habe ab und zu kurzfristige Dienstplanänderungen. Aussderdem stelle der Obhutsbegriff nicht nur auf Betreuung ab, sondern auch "auf die Deckung weiterer elementaren Lebensbedürfnisse" - die Mutter kaufe z.B. mit dem Mädchen Kleidung. Fazit laut Richter: "Nach alledem befindet sich das Kind hier in der Obhut der Mutter. Denn ihr Haushalt stellt den verlässlichen Lebensmittelpunkt für das Kind dar, von dem es Freizeitaktivitäten und Treffen mit dem Vater plant. Der Vater übt lediglich ein erweitertes Umgangsrecht aus." Den folgenden Urteilsabschnitt über das verfälschungserzeugende DIJuF-Gutachten (lalala, ich mach die Welt wie sie mir gefällt.... und die Richter glauben es mir, weil ich DIJuF bin) hat Sorglos schon beschrieben. Damit ist alles weggebrochen: Die Mutter vertritt das Kind allein, der Vater zahlt alles allein. In einer übermenschlichen Aufwallung von richterlicher Grosszügigkeit gegenüber dem Vater wird er doch tatsächlich eine volle Tabellenstufe tiefer eingruppiert und muss wegen seiner überdurchschnittlichen Kinderbetreuung nicht 345, sondern nur 327 EUR an zu Händen der besser verdienenden Mutter zahlen. Das darf er nun. Nebst Zinsen, rückwirkend, denn fällig wird das ab Unterhaltsforderung Januar 2011. Zahltag! Hoffentlich stirbt das Kind nun nicht Hungers bei so einer brutalen Senkung des Unterhalts. 4. In Frankfurt war man mal fortschrittlich, was sich von ein paar Jahren an den dortigen Gerichten ziemlich radikal ins Gegenteil verkehrt hat. In Frankfurt ist jetzt die Schülergeneration von Salgo & Co der Goethe-Universität an die Macht gekommen. Es verwundert nicht, dass dieses OLG sich so aktiv an der Vergiftung beteiligt, wie sie hier stattfindet. 5. Fazit Die Schussrichtung der Justiz gegen das Wechselmodell ist schon seit Jahren bekannt, der BGH hat schon kräftige Arbeit in dieser Richtung geleistet, das OLG FFM feuert auch eine Patrone ab. Das Wechselmodell wird einfach Stück für Stück wegdefiniert. Minimale Betreuungsungleichheiten kippen es und wenn keine zeitliche Ungleichheiten zu finden sind, konstruiert man halt Inhaltliche. Dann kippt man alles radikal ins Residenzmodell, dazwischen gibt es nichts. Positiv ist, was für Blähungen des Wechselmodell bei den Juristen erzeugt. Das ist ein sicheres Zeichen, dass man auf dem richtigen Weg ist. Hier ist etwas, das denen so unangenehm ist, dass es mit allen Mitteln bekämpft wird. Das ist eine Auszeichnung für das Wechselmodell. Auffällig auch, wie sich um das sonst so gerne zitierte Kindeswohl herumwinden, denn das Wechselmodell als kinderfeindlich wegzudrücken geht nicht mehr leicht wie früher. In zu vielen Ländern ist es zur häufig praktizierten Betreuungform geworden und mit dem Befehl der totalen staatlichen Kinderbetreuung in Deutschland wirkt die Kritik am "dauernden Wechsel" nur noch lächerlich. 6. Für uns Väter, die die Chance haben ein Wechselmodell mit den Kindern zu leben bedeutet das, dass sie trotzdem mit Angriffen auf allen Ebenen seitens der Trennungsprofitindustrie zu rechnen haben. Vereinbarungen mit der Mutter kann und sollte man machen, aber die Notargebühren dafür kann man sich sparen. Wenn man über die kranken Definitionstricks a la OLG FFM Bescheid weiss, muss man die umgehen: Bei kurzfristiger Verhinderung das Kind keinesfalls dem anderen Elternteil geben, sondern in Eigenregie von Dritten betreuen lassen. Ausgaben aufschreiben, Ausgaben tätigen die im Streitfall den hohlbirnigen "verlässlichen Lebensmittelpunkt" nicht zum anderen Elternteil weglabern lassen. Für den Vater vor dem FFM bleibt nun die Frage, ob er mit den hohen Rückstandszahlungen, dem laufenden Unterhalt, den Umgangskosten noch eine so weitgehende Betreuung leisten kann und will. Voller Aufwand plus voller Unterhalt. Gemäss OLG FFM fährt er am Besten, wenn er ausschliesslich Unterhalt zahlt und sich ansonsten so wenig wie möglich an allen Kinderbelangen beteiligt. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - MasterOfDesaster - 17-06-2013 wenn man die Bindung zum Kind weg kriegt, dann ist das sicher die Lösung. Aber es gibt ja männliche Leute die doch auch deren Eigenerzeugnisse mit Aufziehen und betreuen wollen. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 17-06-2013 Natürlich, aber das ändert eben nichts am bereits Geschriebenen: Gemäss OLG FFM fährt er am Besten, wenn er ausschliesslich Unterhalt zahlt und sich ansonsten so wenig wie möglich an allen Kinderbelangen beteiligt. Nicht "gemäss Kindeswohl" oder sonstigem, sondern "gemäss OLG FFM". RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Antiworld - 17-06-2013 Hm "p", lese ich aus deinem (gelungenen) langen Beitrag die Lust heraus, sich nackt an das OLG zu ketten und Solidarität zu demonstrieren? Ich wäre vor Ort! Dürfte ich dem Vater eine Rat geben, so würde dieser lauten den Schichtdienst zu quittieren und verstärkt das einst vereinbarte Wechselmodell einzufordern. Wenn die KM dann noch deutlicher verdient wäre zu prüfen ob sie nicht selber am Barunterhalt zu beteiligen wäre? Dem OLG würde ich mal empfehlen sich in Frankreich, Europa umzusehen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 17-06-2013 (17-06-2013, 20:33)Chris Schömbs schrieb: Hm "p", lese ich aus deinem (gelungenen) langen Beitrag die Lust heraus, sich nackt an das OLG zu ketten und Solidarität zu demonstrieren? Mit den Nackten allen Threads hast du es heute, hm? Ist ja auch irre heiss, 34,6° hatten wir, da möchte sich mancher ausziehen... In der Urteilsbegründung wurde durchaus ausführlich "geprüft", inwieweit die Mutter am Barunterhalt zu beteiligen wäre, einerseits wegen der Betreuungszeiten des Vaters, andererseits wegen ihrem höheren Einkommen. Ersteres führte wie schon geschrieben zur Herabstufung um eine Tabellenstufe, letzteres greift erst bei mindestens doppelt so hohem Netto wie das des Pflichtigen. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Antiworld - 17-06-2013 Schon klar "p". Übrigens, ich sammle alle Urteile in Frankfurt welche Väterbelange beinhalten. Als Polizist im einfachen Tagesdienst/Innendienst dürfte das angesprochene, doppelte Netto der Kindesmutter locker zu erreichen sein? Soweit die Theorie..... RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 17-06-2013 (17-06-2013, 20:51)Chris Schömbs schrieb: Als Polizist im einfachen Tagesdienst/Innendienst dürfte das angesprochene, doppelte Netto der Kindesmutter locker zu erreichen sein? Nein, keine Theorie, das wurde genau geprüft - lies das Urteil: "Der Antragsgegner verfügt unstreitig über bereinigte Einkünfte in Höhe von monatlich 2375 €." - wahrscheinlich A9 mit den üblichen Zulagen, so wie viele Polizisten. Die Mutter hat ihr Einkommen auch genannt, das Gericht sagt dazu "nicht bedeutend mehr als der Antragsgegner" (bedeutend im Sinne des Unterhaltsrechts). Als Lehrerin in Hessen, die ein Kind mit in die Schule nehmen kann, ist sie Grundschullehrerin und wird nach A12 besoldet. Da liegt sie bei brutto 3000 bis 3300. Ihr Netto kannst du über einen Gehaltsrechner abschätzen, Steuerklasse 1 oder 2. Das Doppelte von 2375 ist es ganz sicher nicht. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Antiworld - 17-06-2013 Ähm, ich meinte das man darüber nachdenken sollte weniger zu arbeiten. Kein Schichtdienst mehr wegen der Belastung, vielleicht Teilzeit aus gesundheiltlichen Gründen? Einfacher Innendienst am Schreibtisch vielleicht? Dann wäre auch mehr Zeit für die angestrebte "wirkliche" wechselseitige Betreuung. Theorie eben. Um den Thread nicht zu verwässern belasse ich es dabei, was ich von dem "tollen" Urteil des OLG Bankfurt am Main halte, kannst du dir denken. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 17-06-2013 (17-06-2013, 21:13)Chris Schömbs schrieb: Ähm, ich meinte das man darüber nachdenken sollte weniger zu arbeiten. Kann er, ja. Aber nach dem Urteil hat das keine Konsequenzen mehr für die Unterhaltshöhe, sondern ist sein Privatvergnügen. Er wurde jetzt zu diesem Betrag verurteilt und kann nicht einfach weniger zahlen, weil er die Idee hatte, weniger zu arbeiten. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Antiworld - 17-06-2013 Theorie für jene, die dieses Hamsterrad das die Unterhaltsmühle antreibt, zu verlassen gedenken. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - MasterOfDesaster - 17-06-2013 Burnout melden und von der arge Zahlen lassen. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - 'c' - 18-06-2013 @p Hmm, na gut. So wie Du es beschreibst, ist das Urteil dann doch nicht mehr so toll. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 18-06-2013 Frankreich-Posting in den Frankreich-Thread verschoben. Nr. 1 übersehen? RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Ibykus - 18-06-2013 (18-06-2013, 06:54)c schrieb: @p Hmm, na gut. So wie Du es beschreibst, ist das Urteil dann doch nicht mehr so toll. aber es entspricht der Rechtslage: Zitat:Das OLG kommt zu dem Schluss, dass damit ein „echtes“ Wechselmodell nicht vorliegt, da Als Richter würde ich mich -nachdem ich das Gesetz gelesen habe- auch so entscheiden. Was spricht dagegen, dass sich die Eltern, die doch das Wechselmodell einvernehmlich wollten, auch über die finanziellen Regelungen und Absprachen, wenn diese erforderlich werden, einigen? Ein Wechselmodell muss natürlich -wie auch das gemSR- unabhängig vom entgegenstehenden Willen eines Elterteils möglich sein. Aber dann müssen beide Eltern auch gleiche Pflichten übernehmen (können). Ich stimme "c" zu und sehe gute Ansätze in dem Urteil. Auch der BGH, der entschieden hatte, das für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläßlich anbietet, geht in die richtige Richtung. RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - 'c' - 18-06-2013 Danke Ibykus. Den Aspekt mit dem von Dir angesprochenen BGH-Urteil hätte ich sonst genau jetzt auch noch gebracht. Hätte der Vater nicht noch im Verlauf der Verhandlung auf die finanzielle Einigung hinarbeiten können (notfalls Entscheidung durch Gericht) und hinsichtlich der tatsächlich paritätischen Betreuung diese auch anbieten können, jedenfalls nach BGH-Urteil? Seine bisherige, eben nicht exakt 50%ige, Betreuungsleistung, war doch verlässlich, so dass an sich nicht zu erkennen ist, weshalb eine, im laufenden Verfahren, ernsthaft angebotene Erweiterung der tatsächlichen Betreuungsleistung auf 50% hätte als nicht verlässlich abgelehnt werden können? Insgesamt meine ich fast, dass der Vater suboptimal von Notar und Anwalt beraten worden ist. Diesen Aspekt finde ich auch noch interessant: Die Entscheidung des OLG Frankfurt wirkt auf Kindeswohl wie ein Fremdkörper. So heißt es im Ansatz der Entscheidung (meine Hervorhebung): "Auf die notarielle Vereinbarung kann der Antragsgegner sich bereits nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge- und umgangsrechtlichen Inhalt hat und daher keine Wirksamkeit entfaltet. Denn nur unter Mitwirkung eines Familiengerichts können Vereinbarungen über die elterliche Sorge wirksam werden. Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an." Das ist schon im Ansatz grotesk falsch. Darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden. Es gibt keine wirksame Sorgerechtsvereinbarung, auch nicht unter Mitwirkung eines Familiengerichts. Das Sorgerecht kann nur kraft einer familiengerichtlichen Entscheidung geregelt werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Familiengericht an die Elternvereinbarung gebunden ist und nur dann anders entscheiden darf, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Familiengerichtlich gebilligte Prozessvergleiche der Eltern über das Sorgerecht sind ein besonderes Übel einer sich seit vielen Jahren eingeschlichenen Gerichtspraxis, gegen das Gesetz. Zuletzt noch im Gesetzgebungsverfahren zum FamFG scheiterten die Länder und der Bundesrat an ihrem Vorhaben, diese Praxis verfahrensrechtlich zu legalisieren. Sie scheiterten zurecht. Die Bundesregierung hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass dies mit Rücksicht auf die materiell-rechtlichen Vorgaben nicht geht. Damit scheint sie bei Familiengerichten immer noch auf Taubheit zu stoßen. Also noch einmal: Regelungen des Sorgerechts sind nur kraft familiengerichtlicher Entscheidungen wirksam! (Die gesetzliche Regelungen ergänzend) Gleichwohl ist die Elterneinigung um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates durch das Elternrecht geschützt und für Familiengerichte verbindlich. Sind sich die Eltern darüber einig, dass es für das Kind gut ist, wenn es bei ihnen beiden wohnt und nicht nur zu Besuch ist (Wechselmodell), dann gilt für das Gericht die Vermutung, dass es auch dem Kindeswohl entspricht. Ohne kindeswohlwidrige Aspekte der Elternvereinbarung aber dargelegt zu haben, setzt sich das OLG Frankfurt über die Elternvereinbarung schlicht hinweg. Noch einmal: "Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an." Nein, nicht unbedingt! Im Übrigen, steht die tatsächliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch die Eltern nicht in einem solchen Widerspruch zu ihrer Vereinbarung, dass der Eindruck entstehen könnte, sie wäre nur zum Schein getroffen worden. Interessante Diskussion zum Wechselmodell - webmin - 18-06-2013 http://blog.beck.de/2013/06/14/wechselmodell-nur-auf-dem-papier RE: OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - p__ - 18-06-2013 (18-06-2013, 18:39)Ibykus schrieb: Was spricht dagegen, dass sich die Eltern, die doch das Wechselmodell einvernehmlich wollten, auch über die finanziellen Regelungen und Absprachen, wenn diese erforderlich werden, einigen? Die Eltern haben sich doch über die Verteilung der finanziellen Lasten geeinigt. Im Urteil wird beschrieben, was der Vater zahlt und was die Mutter zahlt, dass sich sich darauf verständigt haben. Nur wollte anschliessend die Mutter den Barunterhalt obendrauf. Und wie bitteschön soll diese Aufteilung festgelegt werden? Das OLG vernichtet "ganz rechtmässig" jede notarielle Vereinbarung, gleichzeitig interessiert es sich nicht für nicht notariell festgelegte Zahlungsaufteilung der Eltern in der Praxis. Notar ist nix, kein Notar ist auch nix. Der für mich kritische Kernpunkt sind die Behauptungen, aus denen ein Lebensmittelpunkt bei der Mutter hergeleitet wird. Das ist nun plötzlich nicht mehr die Zeit, die das Kind dort verbringt sondern das Gericht führt eine Wertung von Elementen ein. Es führt als Beispiel den Kleiderkauf der Mutter mit dem Kind an, Kleider kauft der Vater nämlich nicht. Dass ein an der Schwelle zur Pubertät stehendes Mädchen vielleicht lieber mit einer Frau Kleider kaufen geht wie mit einem Mann, interessiert nicht. Dinge, die vorwiegend der Vater macht werden dagegen ausgeblendet. Ich glaube nicht, dass der mit seiner Tochter nur im dunklen Keller sitzt. Nach diesem Muster könnte man jedes Betreuungsmodell weglabern. Nimm irgendein Element, das vorwiegend ein Elternteil mit dem Kind macht und behaupte einfach, das wäre ein wichtiges Zeichen dafür, dass es seinen Lebensmittelpunkt dort hat. Schaffe eigene Definitionen, gehe einen Schritt weit zurück um Solidität vorzuspiegeln und erziele damit eine richtig miese Juristenrabulistik, die in Wirklichkeit maximal unsolide ist. Das ist hier passiert. Mit welcher Begründung ist der Kleiderkauf höherwertig wie mehr längere Reisen, der Vater hat das Kind in den Ferien? Hier endet nämlich ganz plötzlich die richterliche Begründungskette. Meine Prophezeiung ist, dass wir nach diesem Urteil mehr Verfahren sehen werden, in denen das Wechselmodell zugunsten von barunterhaltskassieren angezweifelt wird, nachdem man die Betreuungsaufteilung selbst nicht mehr so leicht gerichtlich kippen kann. Das Motto: Gemeinsam betreuen, okay - aber bitteschön trotzdem vollen Unterhalt kassieren. Das ist so ziemlich die falscheste Richtung, in die es laufen kann. OLG FFM v. 6.3.2013 Barunterhalt geht vor elternvereinbartem Wechselmodell - Clint Eastwood - 18-06-2013 Das ist doch ein krasser Ausnahmefall. Wie viele Trennungseltern haben Wechselmodell? 1%? 2? Das geht nur, wenn Muddi mitspielt und die Eltern sich einig sind - solche Leute streiten normalerweise nicht vor Gericht um's Geld, sondern organisieren ihren Alltag um das Kind(eswohl) herum. |