BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Familienrecht, Gesellschaft, Kinder Männer Frauen (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? (/showthread.php?tid=8604) |
BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Sixteen Tons - 12-02-2014 Ohne mündliche Verhandlung am 20.02.2014 durch das Bundessozialgericht zu entscheiden: Zitat:- B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13284 Sollte der Kläger Recht bekommen, sind auch Zahlungen auf aufgelaufene Unterhaltsrückstände bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf Arbeitslosengeld II abzugsfähig vom Einkommen des Pflichtigen. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - wackelpudding - 12-02-2014 Link funzt nicht! RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - p__ - 12-02-2014 http://goo.gl/3Cvoeu RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Ibykus - 12-02-2014 (12-02-2014, 19:57)raid schrieb: Das Jobcenter hat ggf. in der Vergangenheit vorgetragen, dass der Vater pflichtwidrig Unterhalt nicht gezahlt hat. Dies wird für das BSG jedoch nicht von Belang sein, da es um die Grundsätzlichkeit bzgl. der Absetzung rückständigen Unterhalts geht. Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.auch überjähriger Unterhaltsrückstand unterfällt der privilegierten Pfändung. § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO Zitat:Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.Wird das vom JobCenter in der Zwangsvollstreckung behauptet, dann muss der Unterhaltsschuldner das Gegenteil beweisen. Vätern, denen fiktives Einkommen zugerechnet wurde, wird das nur schwerlich gelingen. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Ibykus - 12-02-2014 Du selbst hast ja auf die Privilegierung bei unterjährigen Unterhaltsschulden abgestellt: Zitat:Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.Also nochmal: Auch überjährige Unterhaltsschulden sind unter der Voraussetzung des § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO verschärft pfändbar. Fazit: Es darf auch bei überjährigen Unterhaltsschulden bis auf das sozialhilferechtliche Minimum gepfändet werden! RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 14-02-2014 Endlich ist dieser Fall terminiert. Ich warte schon ewig darauf. Bei uns sind mehrere Fälle dieser Art gerichtsanhängig. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Camper1955 - 15-02-2014 Dass das Sozialrecht die unterste Grenze der Inanspruchnahme ist, hat das OLG Hamm inziwschen wohl begriffen. Es verzichtet selbst auf Teilbeträge aus einem möglich erzielbaren fiktivem Einkommen, wenn kein Titel besteht und auch ein Vollzeitjob den Unterhaltspflichtigen/die Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig machen würde, wie @Antragsgegner hier http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/3_UF_192_13_Beschluss_20140106.html eingestellt hat. In diesem Fall darf sich nun die Kindesmutter mit dem Jobcenter rum schlagen. Gut, sie bekommt das Kindergeld und vermutlich noch 180 € UHV. Aber den Rest muss sie erwirtschaften oder eben selbst zum Jobcenter gehen und dort weitere Hilfe nach sozialrechtlichen Grundsätzen beantragen. Robert Stegmann RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - p__ - 15-02-2014 (15-02-2014, 22:51)raid schrieb: Mich wundert, dass in dem Thread hier so wenige mitfiebern. Tu ich aber. Ohne Dauerkommentare, denn die hätten wenig zusätzlichen Informationensgehalt. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 20-02-2014 Tja, wird wohl heute nix: Zitat:Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten. @raid Da aber bei dir doch auch "potentielle KU-Schulden" aus UVG Leistungen bestehen könnten (?) könntest du deinen Anwalt bitten, das Urteil anzufordern.... RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Camper1955 - 20-02-2014 (20-02-2014, 15:01)sorglos schrieb: @raid Geht das nur mit Anwalt? Robert Stegmann RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 20-02-2014 @Camper Nein, kann jeder. Aber ist kostenpflichtig. https://www.bsg.bund.de/DE/06_Versand_von_Entscheidungen/versand_von_entscheidungen_node.html;jsessionid=6CA96B25697FFA8AFEFC05A3FC92D4A6.2_cid323 Anwälte haben jedoch oft schon "Urteils-Abos" üder diverse Dienste - evtl. bekommt er das da wesentlich leichter (und hat eine Motivation, wenn es in lfd. Verfahren verwendbar sein könnte). RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Camper1955 - 23-02-2014 (21-02-2014, 13:42)raid schrieb: Wer kann jetzt endlich mal was sagen, wie das Urteil ausgegangen ist?? Bis die Entscheidung geschrieben und den Klägern zugestellt worden ist, dürften ein paar Wochen vergehen. Aber ich bleibe dran. Robert Stegmann RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 04-04-2014 (03-04-2014, 18:12)raid schrieb: ..die sensationelle Antwort vom Jugendamt:Da bin ich bestimmt schneller als dein Jugendamt. --> wir haben es noch am Tage der Entscheidung bestellt. Ich stelle es dann ein, wenns bei uns da ist. Nebenbei hat in einem laufenden Verfahren, wo wir das einbeziehen wollen, das Sozialgericht hier schon mal Fristverlängerung zur Erwiderung gegeben bis Mitte Mai. Ich denke, die können die Versendegeschwindigkeit des BSG schon einschätzen. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - Sixteen Tons - 15-04-2014 (15-04-2014, 16:58)raid schrieb: Obschon ich aufstocke, machte ich dennoch wegen der 1.500 rückständigen Euronen brav meinen Lohnsteuerjahresausgleich, infolge mein kleines Guthaben in Höhe von 75 Euro umgehend von der Vorschusskasse eingezogen respektive vom Finanzamt an diese weitergeleitet wurde. Da mir dieses Geld nie zugeflossen ist, kann es mir natürlich auch nicht vom Jobcenter angerechnet werden. Ist nicht mehr ganz so spektakulär. Wurde auch schon am 12.06.13 vom BSG abgefrühstückt. Ich habe meine Lohnsteuererstattung auch jedes Jahr immer vor Beginn der Wohlverhaltensperiode in der Insolvenz versenken müssen und das gab nie Theater mit der GruSi. Das sind eben keine bereiten Mittel, wenn die weggepfändet werden. RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 20-05-2014 (04-04-2014, 00:39)sorglos schrieb:Siehste.(03-04-2014, 18:12)raid schrieb: ..die sensationelle Antwort vom Jugendamt:Da bin ich bestimmt schneller als dein Jugendamt. Also das Urteil liegt mir als PDF vor. Leider (aber von der Systematik erwartbar) stärkt es nicht die "Unterhaltsüberleitung" durch die Aufstocker. Sinngemäß: nur laufender Unterhalt, der einen laufenden Bedarf eines Kindes deckt und aus laufendem Erwerbseinkommen gezahlt wird, kann abgesetzt werden. Herausgegriffen: Zitat:RdNr 22 RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - sorglos - 21-05-2014 Nachtrag: Das Urteil ist auch schon online. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2014-2&nr=13404&pos=6&anz=17 Da ist es ja eher ein Witz, wenn das Gericht, nach expliziter kostenpflichtiger Anforderung nachfolgendes schreibt: Zitat:Sehr geehrter Herr XXXX, |