SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug (/showthread.php?tid=8735) |
SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug - Sixteen Tons - 12-03-2014 Aus dem jüngsten Rechtsprechungsticker von Tacheles e. V.. Newsticker Tacheles Leitsätze: Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II 1. Die Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Freibeträge nach § 11b Ab. 2, 3 SGB II gemäß § 48 SGB I ist nicht möglich, weil sonst der notwendige Unterhalt des Unterhaltsschuldners (§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht mehr sichergestellt wäre. 2. Die Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II stellen pauschalierte Absetzbeträge dar. Sie dienen zwar der Motivation des Leistungsberechtigten zur Weiterführung einer Tätigkeit, aber auch dem pauschalierten Ausgleich von mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen. Zu dem Verfahren: Der Vater hat ein Nebeneinkommen, bezieht ALG II und zahlt keinen Kindesunterhalt. Er hat anscheinend eine neue Familie mit seiner Lebensparterin und mit einem Kind gegründet. Das Nebeneinkommen wird auf seinen sozialrechtlichen Bedarf angerechnet. Das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten duch das Jugendamt, beantragt bei dem Jobcenter des Vaters eine Abzweigung der sozialrechtlichen Bezüge als Unterhaltsleistungen. Konkret den Teil, den der Vater als Erwerbstätigenfreibetrag im SGBII-Bezug als Arbeitsanreiz und Ausgleich für Erwerbsaufwändungen für sich behalten kann. Besonders interessant ist dieser Teil der Urteilsbegründung, bei dem das Gericht Klarheit schafft, das eine Pfändung bis auf Regelsatz+KdU im Rechtskreis des SGB II nicht statthaft ist: Zitat:Der BGH hat als notwendigen Unterhalt des Schuldners in ständiger Rechtsprechung für den Regelfall das angesehen, was nach dem 2. und 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSGHG) an Sozialleistungen zu zahlen war (BGHZ 156,30). Die Unterhaltsrichtlinien (z. B. Düsseldorfer Tabelle) finden keine Anwendung, weil sie auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Nach Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII sind im Anwendungsbereich des SGB II die dortigen Vorschriften - insbesondere die §§ 19 ff. SGB II (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2005 - XII ZR 114/03 Rn. 26) maßgeblich. Insbesondere ist dem Berechtigten die Regelleistung mit den angemessenen Kosten der Unterkunft als notwendiger Unterhalt zu belassen. Etwas anderes gilt für Leistungen nach dem SGB II, die die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigen, etwa für den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II a. F. (so das BSG, aaO). Noch etwas zu den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit Zitat: und Zitat: Urteil im Volltext von der Justiz Rheinland-Pfalz Bitter für die Klägerin: Zitat:Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) festzusetzen RE: SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug - Camper1955 - 12-03-2014 Wenn schon ein Urteil da ist, warum hat der Kindesvater den ausgeurteilten Unterhalt nicht beim beim Jobcenter vorgelegt und einkommensmindernd geltend gemacht? Zusätzlich Umgangskosten und höhere Wohnkosten bedarfserhöhend? Muß nun das Kind die Gerichtskosten zahlen? Fragen über Fragen. Robert Stegmann RE: SG Trier, S 4 AS 89/13: - the notorious iglu - 12-03-2014 (12-03-2014, 19:57)Camper1955 schrieb: Wenn schon ein Urteil da ist, warum hat der Kindesvater den ausgeurteilten Unterhalt nicht beim beim Jobcenter vorgelegt und einkommensmindernd geltend gemacht? Wahrscheinlich hatte er keine Lust von seinen 300EUR 223EUR abzudrücken. (12-03-2014, 19:57)Camper1955 schrieb: Zusätzlich Umgangskosten und höhere Wohnkosten bedarfserhöhend? Vielleicht hat er keinen Umgang! (12-03-2014, 19:57)Camper1955 schrieb: Muß nun das Kind die Gerichtskosten zahlen? Nein, die Beistandschaft hat geklagt, also trägt sie auch die Kosten. (12-03-2014, 19:57)Camper1955 schrieb: Fragen über Fragen. Alles nicht so wild. re - the notorious iglu - 12-03-2014 (12-03-2014, 20:34)raid schrieb: Hallo Robert, Vermute mal lieber, dass er nicht für 77EUR arbeiten geht. (12-03-2014, 20:34)raid schrieb: De facto ist er ja auch nicht verpflichtet von dieser Aufstockungsoption Gebrauch zu machen, um schlussendlich Unterhalt bezahlen zu können. "De facto" ist er es. Die Beistandschaft ist nur zu dämlich es rechtswirksam durchzusetzten. Die Unterhaltszahlungen werden auch nicht (12-03-2014, 20:34)raid schrieb: sodann wie gewohnt vom Einkommen abgezogen und der Rest wird aufgestockt. sondern das bereinigte Einkommen wird dem Bedarf gegenübergestellt, woraus sich die Leistung errechnet. RE: SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug - the notorious iglu - 14-03-2014 Ich stehe nicht auf der Mailinglist des BSG, aber ich bin sehr gespannt. RE: SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug - the notorious iglu - 14-03-2014 Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, haben die Vorinstanzen positiv geurteilt. Das stimmt mich zuversichtlich. Wenn man sich 11 b VII SGB II zu Gemüte führt, ist es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern macht es auch durchaus Sinn. Davon abgesehen hat das BSG in der Vergangenheit fast ausschließlich väterfreundlich entschieden. |