BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts (/showthread.php?tid=8968) |
BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - Sixteen Tons - 09-05-2014 Auf 22 Seiten erklärt der BGH, wie es zu einer Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei einer erweiterten Umgangsausübung kommen könnte. Zum Beispiel, dann wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes während der Umgangszeiten anders deckt als in Geld. Dem hier beteiligten Vater nützt das allerdings wenig, denn bei allem Wohlwollen stellen die Richter dennoch fest: Zitat:Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen und Zitat:...Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Fahrtkosten hat von Ausnahmefällen abgesehen Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2709db69d946cfc91a024666bf2903ed&nr=67453&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf RE: BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - blue - 09-05-2014 (09-05-2014, 10:54)Sixteen Tons schrieb: Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2709db69d946cfc91a024666bf2903ed&nr=67453&pos=0&anz=1&Blank=1.pdfHat sich also nix geändert. Da können FAZ, TAZ und BLÖD noch weiter im Schmuddel rumreiben. Dem dummen deutschen Michel sei gegönnt, sich weiter auf den Exportschlager "deutsches Familienrecht" auszuruhen. RE: BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - the notorious iglu - 10-05-2014 Zitat:Der Antragsgegner sei zwar im Ver- gleich zu anderen umgangsberechtigten Vätern überproportional dazu bereit, die Antragstellerin zu sich zu nehmen und zu versorgen. Also das ist ein Schlag in die väterliche Minimalumgangsfresse. Dabei waren die Leitsätze eigentlich ganz freundlich. BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - CheGuevara - 10-05-2014 Schade, aber letztlich nichts Neues! Aber was will der BGH schon machen, maßgebend ist der gesetzliche Ordnungsrahmen und der wird von den politischen Schlurchis und Femis vorgegeben. Bis sich da signifikant etwas ändert, vergehen da noch 10 Jahre. Wir werden da im Grossen nicht wirklich etwas ausrichten. Wir müssen jeder für sich - und die andern Betroffenen unterstützend - unsere eigenen Wege finden. Unsere Aufgabe besteht darin, unseren Söhnen ( und deren Freunden ) zu vermitteln, dass der eigene Fortpflanzungstrieb ein potentiell die eigene Existenz vernichtendes Anreizsystem ist, das bewusst ausgeschaltet gehört. Men going their own Way gestalten die Zukunft ... wir leider kaum noch! RE: BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - beppo - 11-05-2014 Im Gesetz steht nichts davon, dass der Umgangselternteil die Umgangskosten alleine zu tragen hätte. Das hat sich der BGH ganz alleine ausgedacht. Ohne jede Rechtsgrundlage. BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - Zala - 11-05-2014 Die vom BGH schmecken mir langsam! Das ist ein Fall für die BlackList RE: BGH, 12.03.14 XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - p__ - 12-05-2014 Immer dieselben Gemeinplätze nutzen niemand was (die kennen wir alle wirklich längst sehr gut), zudem ist dieses Unterforum für die Besprechung der Urteile da. Dazu muss man sie freilich erst einmal lesen. Zunächst einmal ist die Betreuung im verhandelten Fall ziemlich weit von einem Wechselmodell entfernt, vier von 14 Nächten verbringt das Kind bei der Mutter neben anderen deutlichen Ungleichgewichten. Ein Grossteil des Begründungstexts geht auf die Vertretungsbefugnis der Mutter ein, die der Vater angezweifelt hat. Indirekt ergibt sich daraus, dass bei einem echten Wechselmodell durchaus kein Elternteil Vertreter des Kindes sein kann. Das Gericht stellt auf die Asymmetrie der Betreuungszeiten ab, dafür ist der BGH bekannt und hat dies noch deutlich extremer in früheren Urteilen bereits getan. Den wirklich üblen Schlag gegen einen normalen Übergang vom Wechsel- ins Residenzmodell hat der BGH bereits hier geführt: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=35 Solange Geld da ist, zahlt der Umgangsberechtigte immer alles, da ist auch kein Wohlwollen: "Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt" Verpflegung, Wasser, Energie seien "entschädigungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen". Da ist weder Wohlwollen noch von theoretischer Entlastung des Umgangsberechtigten die Rede, der BGH bestätigt nur seine eigene Rechtsprechung, etwas Neues findet sich nicht. Möglich ist diese Rechtsprechung, weil es hier um zwei gut verdienende Eltern ging, Vater Polizist mit bereinigten 2375 EUR Nettoeinkommen, Mutter Lehrerin, die dürfte ähnlich oder höher liegen. Der Normalfall ist das nicht mehr. Der letzte Familiengerichtstag hat auch darauf bereits reagiert und schlägt ganz andere Richtungen ein, bezieht beide Eltern stärker ein. Der BGH mit den Unterzeichnenden "Altlasten" Dose, Weber-Monecke, Günter, Botur, Guhling hängt wie üblich extrem hinterher. |