BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar (/showthread.php?tid=8984) |
BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - p__ - 12-05-2014 Beschluss des BGH vom 12.3.2014 Az. XII ZB 504/12 Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67441&pos=0&anz=1 Mann heiratet Frau, adoptiert die Stieftochter, man bekommt nochmal vier Kinder. Eines dieser Kinder sowie die adoptierte Stieftochter wird über Jahre hinweg von ihm sexuell missbraucht, 2008 wird er festgenommen und zu über neun Jahren Gefängnis verurteilt. Die Stieftochter ist durch den Missbrauch psychisch am Ende, Klinik, Selbstmordversuch. Sie ist mittlerweile volljährig und will die Adoption aufheben lassen. Wird abgelehnt. "Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne die Adoption nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Annahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden seien. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an ei- ner planwidrigen Regelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme eine entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert habe, ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben." Dem schliesst sich im Wesentlichen auch der BGH an. Volljährig - Volljährig aufheben: Ja. Minderjährig - Minderjährig: Ja. Aber Minderjährig adoptiert und Volljährig aufheben: Das kann ausnahmslos keiner. Was die Eltern da mit dem Kind eingegangen sind, kann das Kind nie wieder lösen, unaufhebbar. Nach ausdrücklichem Willen der Gesetzgeberin in der Begründung des Adoptionsgesetzes von 1976. Der Ausweg, den der BGH vorschlägt: Das Kind solle sich einfach nochmal wegadoptieren lassen. Kinder als Wanderpokale. Fazit für Väter: Wer als Vater einer Adoption zustimmt, sollte jeden kleinen Gedanken im Kopf tilgen, irgendetwas daran wäre vielleicht irgendwann reversibel. Und auch, wer ein Kind adoptiert. Das sind schwerste, unauflösliche Veränderungen, die mit einer Adoption passieren, nicht nur andere Namen auf Papier. RE: BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - p__ - 12-05-2014 Noch ein Urteil zu einer Adoption - passt nicht so recht ins Forum und auch der Volltext ist noch nicht da, deshalb nur als Posting zu einer anderen Adoptionssache. Es geht um eine Entscheidung des 16. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 07.02.2014 Az. 16 UF 274/13. Zwei Lebenspartnerinnen, eine bekommt ein Kind durch anonyme Samenspende (die in Deutschland nicht gemacht wird). Partnerin will es adoptieren, so dass das Kind zwei Mütter hat. "Das Amtsgericht hatte die Annahme abgelehnt, nachdem sich der Verfahrensbeistand gegen eine Adoption ausgesprochen hatte, weil die Haltung der Kindesmutter und der Annehmenden erkennen ließen, dass sie die Identitätsproblematik für das Kind und sein Menschenrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nur sehr gering einschätzten. Obwohl es unproblematisch wäre den Namen des biologischen Vaters in Erfahrung zu bringen und zu den Gerichtsakten zu geben, verweigerten sie dies." OLG stösst das um. Das Kind könne ab 16 selbst nach seiner Herkunft fragen. Und es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Mütter dies erschweren. Aha. Angesichts der oben festgestellten Unauflöslichkeit der Adoption nach Eintritt der Volljährigenkeit bekommt die Regel, dass das Kind erst sehr spät erfahren darf woher es stammt eine besondere Geschmacksrichtung. Soll so lange zwangsgewartet werden, bis diese Unauflöslichkeit bald eintritt? RE: BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - Dzombo - 13-05-2014 Zur Adoption ja sagen bzw. selbst einen Adoptionsantrag zu stellen muss in der Tatund wohlüberlegt sein. Mein Adoptionsantrag war wohlüberlegt. Zumal es eine offene Adoption ist, was dem Jungen ermöglicht, jederzeit seinen wirklichen Vater kennenlernen zu dürfen bzw. zu können. Egal. Jedenfalls war es durch meine Adoption nicht vonnöten, dass meine Fau (die KM) den KV vor Gericht wegen KU hatte verklagen müssen. Außerdem war er ja wie von mir berichtet an Burn Out erkrankt und arbeitslos geworden. Somit war wichtig, dass er erstmal wieder völlig gesund wird, sich also erholt, damit er später wieder frei leben kann. Was wohl auch passiert ist, denn er geht ja wieder arbeiten und hat sogar wie durch Dritte mitgeteilt wieder ein eigenes Geschäft eröffnet. Er konnte sogar seine Looft-Wohnung behalten. Alles bestens. Ein KU-Zahlungsopfer weniger. Wir sind jedenfalls sehr froh darüber, dass es ihm wieder gut geht und er seine neue Chance wohl zu nutzen weiß. Ich habe dem leiblichen Vater des Sohnes meiner Frau halt seinen langehegten Wunsch auf Adoption seines Sohnes erfüllt für 200 €. Soviel hat die Adoption unterm Strich gekostet. Und ich bin jetzt familiengerichtlich attestiert ein erziehungsgeeigneter Vater. Aber ich befürchte, dass diese TATSACHE der Mutter meines sowieso leiblichen Sohnes und auch dem Jugendamt NICHT recht schmecken wird. Flog ich doch vormals aus wie gesagt der gemeinsame Sorge raus, weil ich ja deren Meinung nach gerade eben NICHT erziehungsgeeignet für meinen Sohn gewesen wäre. RE: BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - blue - 13-05-2014 (13-05-2014, 19:53)Dzombo schrieb: Mein Adoptionsantrag war wohlüberlegt. Zumal es eine offene Adoption ist, was dem Jungen ermöglicht, jederzeit seinen wirklichen Vater kennenlernen zu dürfen bzw. zu können.Meines Erachtens völlig egal! Obwohl ich mich frage, was dieses "jederzeit Vater kennenlernen" bedeuten soll?? Wenn Kid dann mal selbst denken kann, interessiert keine Adoption. Wolltest Du mit Deiner "offenen" Adoption dem "Kind" für sein ganzes Leben die Möglichkeit verschließen? Spätestens wenn Du abgekratzt bist, interessiert das niemanden. RE: BGH vom 12.3.2014: Adoptionen sind absolut unaufhebbar - bubble - 13-05-2014 ** gelöscht ** (Mein Gedanke gehört nicht in die Diskussion im eine BGH Entscheidung) |