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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Druckversion

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RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Camper1955 - 14-05-2014

(14-05-2014, 16:58)Arminius schrieb: @Blumentopferde....das ich das richtig verstehe Du bist im Zwischenverfahren die Anklageschrift wurde Dir schon zugestellt?

Muss die Hauptverhandlung nicht irgendwann eröffnet werden?

Oh Mann das kann bei mir ja dauern...bin in dem Verfahren nicht der einzige der jetzt ein Problem hat.

Mein Verfahren hat von Anzeigenerstattung bis rechtskräftigem Urteil mehr als vier Jahre gedauert. Selbst das war noch zu kurz, weil es vermutlich zu einer Wiederaufnahme kommt.

Die Staatsanwaltschaft hat nur gegen mich ermittelt und das Gericht an den Gutachter Suggestivfragen gestellt, die zu einem Schuldspruch führen mussten.

Der Gutachter für das Sozialgericht hat dieses Gutachten teilweise schon in der Luft zerrissen.

Nun warte ich noch, was er im Verfahren wegen des Grades meiner Behinderung sagt bzw. gesagt hat. Das Gutachten müsste längst beim Landessozialgericht sein. Nur mein Anwalt hat es noch nicht.

Robert Stegmann


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - anor-al-mal - 14-05-2014

[/quote]

Wie müssen die Umstände sein eine Hausdurchsuchung bei sowas zu bekommen?
[/quote]

na in dem die grünen Männer behauptet haben sie würden Erkenntnis über Einkommen und Vermögen bekommen . Was sie aber finden wollten nachdem ich gerade erst aus meinem sicheren Drittland eingereist war bleibt mir bis heute ein Rätsel Big Grin


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Blumentopferde - 14-05-2014

Dafür brauchen sie doch anhaltspunkte (sollte man zumindest meinen).
Die km behauptet auch immer ich hätte nen ölbohrturm im keller. Hatte deswegen keine hd.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 25-05-2014

(14-05-2014, 17:06)Blumentopferde schrieb: Genau so isses.
...und seitdem iss Ruhe.

Moin,

@Blumentopferde wenn Du schon im Zwischenverfahren bist...dann kann ja nur noch der Erüffnungsbeschluss oder der Nichteröffnungsbeschluss mitgeteilt werden.

Eine Einstellung nach § 170,Abs. 2 oder § 153 StPO kommt ja nicht mehr in Frage.

...oder sehe ich das falsch und man kann auch im Zwischenverfahren diese § anwenden?

Ein Nichteröffnungsbeschluss muss ja begründet werden. Das könnte aber ein Vorteil sein bzgl, "unerlaubter Handlung" Inso u.s.w.

Ich habe das Gefühl das es vielleicht für jeden Angeschuldigten im 170er besser ist es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen.

Vorrausgesetzt man hat keine Dreck am SteckenExclamation


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Camper1955 - 25-05-2014

(25-05-2014, 09:29)Arminius schrieb: Vorrausgesetzt man hat keine Dreck am SteckenExclamation

Auch wenn Du keinen Dreck am Stecken hast, kannst Du verurteilt werden.

Dann musst Du halt für neue Beweismittel sorgen, und darauf hoffen, dass es für ein Wiederaufnahmeverfahren reicht.

Müssen ein paar dieser Verfahren wieder aufgenommen werden, dann werden es sich Gerichte und Staatsanwaltschaften zwei mal überlegen, ob sie jemanden anklagen wollen, oder nicht.

lg

Robert


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 25-05-2014

(25-05-2014, 10:12)Camper1955 schrieb: Auch wenn Du keinen Dreck am Stecken hast, kannst Du verurteilt werden.

Robert Du machst mir Angst ich dachte immer wir sind ein Rechtsstaat...


AW: RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Blumentopferde - 25-05-2014

Zitat:...wenn Du schon im Zwischenverfahren bist...dann kann ja nur noch der Erüffnungsbeschluss oder der Nichteröffnungsbeschluss mitgeteilt werden.


Ich warte auch seit Ewigkeiten täglich auf eine Einladung des Staasianwalts.
Er ist der festen Meinung dass ich mich bezgl 170er strafbar gemacht habe.

Mittlerweile weiss ich auch warum.
Die Ratte der Ex hat falsche Zahlen vorgelegt. Sie ist von 100% vom Titel ausgegangen obwohl das JA zusätzlich mir meinen Mangelfall bestätigt und die Zahlungen herunterkorrigiert hat.
Ich bin sicher die wissen das auch wollen aber mit allen Mitteln einfach zerstören wie kleine Kinder die nicht bekommen was sie wollen. Genaugenommen ist das eine Falschbeschuldigung.

Ich nehme auch an dass die Einladung noch nicht raus ist weil mein mir genehmigter Pflichtverteidiger ihm seinen Job gezeigt hat und seit Oktober noch der Antrag auf Titeländerung auf 0€ aussteht.

Arminius ' schrieb: Robert Du machst mir Angst ich dachte immer wir sind ein Rechtsstaat...

Nachdem was ich mittlerweile erlebt habe und an weltfremden Argumentationen von Seitens des "Rechtsstaates" schriftlich bekommen habe, ist meine Vorstellung eines Rechtsstaates auch nicht mehr vorhanden.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - p__ - 25-05-2014

(25-05-2014, 10:34)Blumentopferde schrieb: Sie ist von 100% vom Titel ausgegangen obwohl das JA zusätzlich mir meinen Mangelfall bestätigt und die Zahlungen herunterkorrigiert hat.

Streng juristisch muss das kein Grund sein, das Verfahren einzustellen. Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können. Theoretisch könnte das auch anders rum laufen, dass er feststellt: "Der könnte" - obwohl andere sagen, "der könnte nicht".


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 25-05-2014

(25-05-2014, 10:44)p schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Deswegen ist eine vorhergegangen verurteilung weden "fiktiven" Unterhalts eigentlich sehr Kontraproduktiv.

@Blumentopf...Deswegen auch die Einschaltung eines Anwalts...denke wenn Du alleine vor Gericht ziehst kannst Du dich auch gleich selbst Verurteilen!

Sobald ein RA eingeschaltet ist wird es schon ruhiger


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Camper1955 - 25-05-2014

(25-05-2014, 10:44)p schrieb: Streng juristisch muss das kein Grund sein, das Verfahren einzustellen. Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Die Richterin "kauft" sich dann einfach einen Gutachter, der aussagt, dass er zahlen könnte, nur nicht wollte und die Richterin folgt dem Gutachten.

In meisten Fällen sind die Einnahmen ja unumstritten. Nur die Ausgaben wollen oder können die Richter einfach nicht sehen. Notfalls durch gutachterliche Unterstützung

lg

Robert


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 25-05-2014

(25-05-2014, 09:29)Arminius schrieb: Eine Einstellung nach § 170,Abs. 2 oder § 153 StPO kommt ja nicht mehr in Frage.

...oder sehe ich das falsch und man kann auch im Zwischenverfahren diese § anwenden?

Kann mir Hierzu noch jemand was sagen?


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Camper1955 - 25-05-2014

(25-05-2014, 11:27)Arminius schrieb:
(25-05-2014, 09:29)Arminius schrieb: Eine Einstellung nach § 170,Abs. 2 oder § 153 StPO kommt ja nicht mehr in Frage.

...oder sehe ich das falsch und man kann auch im Zwischenverfahren diese § anwenden?

Kann mir Hierzu noch jemand was sagen?

Hast Du schon einen Strafbefehl erhalten?

Dann geht es nicht mehr.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 25-05-2014

Nein...nur die Anklageschrift

Das ist doch noch kein Strafbefehl oder ?

Habe mir dann erst einen Anwalt genommen...Muss gestehen das ich eigentlich die Hauptverhandlung möchte...

Also muss ein Eröffnungsbeschluss oder ein Nichteröffnungsbeschluss erlassen werden ?


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Camper1955 - 25-05-2014

(25-05-2014, 11:45)Arminius schrieb: Nein...nur die Anklageschrift

Das ist doch noch kein Strafbefehl oder ?

Habe mir dann erst einen Anwalt genommen...Muss gestehen das ich eigentlich die Hauptverhandlung möchte...

Also muss ein Eröffnungsbeschluss oder ein Nichteröffnungsbeschluss erlassen werden ?

Wenn Du unbedingt darauf auf bist, dass schlafende oder nicht schlafende Hunde geweckt werden.

In der Anklageschrift müsste doch die Telefonnummer samt Durchwahl des Gerichtes stehen, das Deinen Fall behandelt. Einfach mal anrufen, und unter Nennung des Aktenzeichens nachfragen.

lg

Robert


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 16-03-2015

@update

Von der Strafanzeige bis jetzt (Zwischenverfahren) sind 2,4 Jahre vergangen und ich habe immernoch keinen Eröffnungsbeschluss !

Haben die Verfahren bei Euch auch so lange gedauert ?


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - p__ - 16-03-2015

Ist nicht ungewöhnlich.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - JonDon - 16-03-2015

Meine Ex lässt sich auf Anzeige nicht an. Sie will mir gleich Lohn Pfänden. Geht denn das so einfach? Habe angefangen 133 zu Zahlen


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 16-03-2015

(16-03-2015, 20:04)JonDon schrieb: Meine Ex lässt sich auf Anzeige nicht an. Sie will mir gleich Lohn Pfänden. Geht denn das so einfach? Habe angefangen 133 zu Zahlen

Titel = Es geht alles von der Lohnpfändung bis zur Vermögensauskunft...


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Austriake - 16-03-2015

(25-05-2014, 10:44)p__ schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.

Die wollen in der Hauptverhandlung die Beweisaufnahme mit dem Taschenrechner erledigen, alles andere bedeutet Aufwand und Arbeit.
Wenn der Beschuldigte / Angeklagte aber ganz verstockt ist und weder Unterlagen zu seinem Einkommen beibringt, noch Aussagen bei seiner Vernehmung macht über die Höhe seines Einkommens - oder noch schlimmer, im ganzen Verfahren überhaupt nichts sagt - ja dann wird er herausgefordert, der Rechtsstaat. Und dann wird sich zeigen, inwieweit es Staatsanwalt und Richter mit der Wahrheitsfindung haben....

Austriake


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - JonDon - 16-03-2015

Titel ist nicht vorhanden. Vermögensauskunft hab ich nicht abgegeben. Dann haben Sie mich angeschrieben und bis auf den Cent genau mir mitgeteilt was ich verdiene. Dumm gelaufen das mein Chef mich gekündigt hat.

Nehme jedoch schnellstens möglich wieder Arbeitsstelle auf. An das JA bezahl ich nichts! Immer an die Mutter 133. Soll Sie doch Rumhantieren mit dem JA. Will Umgang mit mein Sohn. Alle 14 Tage. Hälftige Ferien und Paar Ferientage.

Heut bei RAin gewesen am Wohnort des Kindes. 450 Km weg. Was soll man von eine RAin halten wenn Sie sagt die Visitenkarte ist Ihr zu teuer mir Raus zu geben? Hat Sie aber doch raus gegeben.

Nach Hause gefahren und Ihr gleich die Zeiten zugefaxt. Hat gesagt Sie macht das heute noch Fertig und lässt mir auch per Fax die Vertrettungsvollmacht zukommen. Nix da! Muss es wieder selber in der Hand nehmen.

Ach den Richter beim 1te Umgangsverfahren würde es nicht geben. Ist 1 Jahr her. Hat mir nämlich keine Ferien und Feiertage gegeben.
Decken sich doch alle mE nach.

Bin zu Ihr da ich auf jedenfall die hälfte von den Ferien und Feiertage haben will. Wenn es sein muss weiter zum OLG


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - p__ - 16-03-2015

(16-03-2015, 21:07)Austriake schrieb: Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.

Dann wird das OLG das korrigieren.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 24-03-2015

(16-03-2015, 21:07)Austriake schrieb:
(25-05-2014, 10:44)p__ schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.

...im 170er dürfte jede Form der "fiktiven" Unterhaltsberechnung zu einer wahren begeisterung beim Strafrichter führen.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - p__ - 24-03-2015

Sie führt zu Ärger und Unmöglichkeit. Die Zahl der Anzeigen und letztlichen rechtskräftigen Verurteilungen spricht Bände.


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - Arminius - 14-05-2015

(24-03-2015, 16:28)p__ schrieb: Sie führt zu Ärger und Unmöglichkeit. Die Zahl der Anzeigen und letztlichen rechtskräftigen Verurteilungen spricht Bände.

@update

STA hat Anklage erhoben. Landgericht lehnte Pflichtverteidiger ab u.s.w

Habe meine "Verhandlung (was auch immer das war?)" hinter mich gebracht.

Wer wissen will wie so eine Verhandlung abläuft findet hier genug Stoff.

STA lehnte Freispruch ab und mein RA lehnte alles andere ab.

Nach der Zeugenvernehmung hat sich der Richter die Show eine Zeitlang angeschaut und dann angeregt das Verfahren nach § 153 StPO zu erledigen.

Bin in der zwischenzeit aus dem Gerichtssaal geflogen.

Mein RA teilte mit wenn die Einstellung nach § 153 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt und kein Geständnis meinerseits abzulegen ist desweiteren die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen von mir der Staatskasse zur Last fällt würde er sich kurz mit mir zusammenschliessen.

Mein RA meinte wir könnten auf Freispruch gehen aber das ist in diesem Bundesland sehr kritisch und die STA könnte richtig loslegen.Die Entscheidung hat er mir überlassen. Nach fast 3 Jahren hatte ich einfach kein Bock mehr. Und so wie ich die KM kenne gibt Sie mir sicherlich noch die möglichkeit zum OLG zu maschieren.

Kurzum habe dem zugestimmt.

Im übrigen beinahe hätte ich das gelassen weil so ein Urteil/Beschluss habe ich hier oder anderswo noch nicht gelesen.

Leider kann ich nicht weiter ins Detail gehen.
Den Sinn der ganzen Aktion kann ich nicht verstehen erst bekomme ich keinen RA dann wird er mir bezahlt Huh ...§ 153 StPO[wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht].

War mir nicht so das der § 170 eingeführt wurde wegen der Gefährdung der Lebensumstände des Kindes als auch die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu schützen ?.

GEHT NIE OHNE EINEN ANWALT IN EINEN §170er PROZESS !!!!!!!!!

Danke f. die vielen Tips die ich hier Lesen konnte und bekommen habe.

Lg

Arminius


RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - p__ - 14-05-2015

Zitat:Landgericht lehnte Pflichtverteidiger ab

Nachdem mehrere Entscheidungen einen Pflichtverteidiger vorschreiben, würde mich mal interessieren, mit welcher Begründung die den ablehnen. Man könnte natürlich auch ohne Anwalt rein und dann in Revision, weil der Pflichtverteidiger abgelehnt wurde.

Könnte du noch andeuten, wieso du aus dem Gerichtssaal geflogen bist? Hast du Euer Gnaden zu tief in die Augen geblickt, statt betreten die Rolle des schäbigen Lumps einzunehmen?