Umgangspflicht? - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Umgangspflicht? (/showthread.php?tid=8999) |
Umgangspflicht? - resistance01 - 15-05-2014 Meine Partnerin und ich würden gerne über Pfingsten mit meinem Sohn Kurzurlaub machen und ihn erst Montagabend zurück zur KM bringen. Mein aktueller Umgangsbeschluss sieht keine Sonderregelung für lange Wochenenden bzw. Feiertage vor, so dass Sohnemann eigentlich bereits am So. um 17:00 Uhr wieder da sein müsste. Die KM besteht natürlich darauf, um mich zu ärgern. Sie hat selbst nichts vor. Wir überlegen jetzt, ohne meinen Sohn zu fahren, weil die Reise mit einem wichtigen Termin am Pfingstmontag verknüpft ist. Kann ich zu Ordnungsgeld verdonnert werden, wenn ich der KM rechtzeitig zur Wahl gestellt habe, ob mein Sohn erst Montag zurückkehrt oder ich ihn an diesem Wochenende nicht nehmen kann? RE: Umgangspflicht? - kay - 15-05-2014 Die Situation ist natuerlich bloed fuer Euch, ABER ihr kennt doch die KM, warum legt Ihr dann so einen Termin auf den Tag? RE: Umgangspflicht? - p__ - 15-05-2014 Ordnungsgeld kann theoretisch in beiden Situationen fällig werden, bei Missachtung einer vollstreckbaren Umgangsregelung. "Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss." Ohne Urteil, ohne Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung passiert nichts. RE: Umgangspflicht? - Antragsgegner - 15-05-2014 §89 sagt aber auch das man aus wichtigem Grund den Umgang aussetzen kann. Leider scheint das bei dir nicht der Fall also such dir einen wichtigen Grund. RE: Umgangspflicht? - resistance01 - 16-05-2014 Na ja, §89 sagt: (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. Nach meinem Verständnis reicht es nicht, einen wichtigen Grund zu haben, man darf nicht Schuld an der Zuwiderhandlung sein, wie dies z.B. bei einer plötzlichen Erkrankung der Fall wäre. RE: Umgangspflicht? - Antragsgegner - 16-05-2014 Oder wenn man arbeiten muss... Der Grund muss natürlich von einer 3. Person herrühren, deren Bedürfnis höher wiegt als der Umgang. RE: Umgangspflicht? - p__ - 16-05-2014 In einen Kurzurlaub zu gehen sollen Gründe sein, die er nicht zu vertreten hat? RE: Umgangspflicht? - Theo - 16-05-2014 (16-05-2014, 12:17)p schrieb: In einen Kurzurlaub zu gehen sollen Gründe sein, die er nicht zu vertreten hat? Nein, das nicht. Aber wie der andeutet, möchte resistance01 es nun mit Krankheit versuchen (was ich für keine so gute Idee halte, wenn er vorher den Kurzurlaub schon bekannt gemacht hat). Je nachdem, wie heftig das Missverhältnis zwischen resistance und seiner Ex ist, wird die natürlich Nachweis zu erbringen versuchen, dass er eben doch weggefahren ist. Umgangspflicht? - CheGuevara - 16-05-2014 Na ja, vielleicht war der Kurzurlaub ja ausreichend kurz geplant, so dass alles geklappt hätte und dann kam auf der Rückreise irgendetwas unvorhergesehenes dazwischen? Vielleicht eine Autopanne oder die Krankheit/Übelkeit eines/r Mitreisenden. Da wird ja wohl etwas einfallen, ... AW: RE: Umgangspflicht? - Antragsgegner - 16-05-2014 (16-05-2014, 12:17)p schrieb: In einen Kurzurlaub zu gehen sollen Gründe sein, die er nicht zu vertreten hat? Nein eben nicht. Daher soll er ja was anderes suchen. RE: Umgangspflicht? - resistance01 - 19-05-2014 Wir haben uns entschieden, den Wochenendtrip mitsamt dem Termin abzusagen und uns an den Umgangsbeschluss zu halten. Das ist wohl in der gebenen Situation besser, zumal ein paar Tage nach dem in Rede stehenden WE ein Ahörungstermin im Ordnungsmittelverfahren stattfindet. Dazu habe ich noch eine Frage: Der gegnerische Anwalt hat auf meinen Antrag auf Ordnungsmittel hin ein Vermittlungsverfahren vorgeschlagen, und die Richterin ist darauf eingegangen. Der Termin findet zusammen mit dem Termin in der Hauptsache statt. In der Ladung steht, wenn eine der Parteien nicht erscheint, gilt das Vermittlungsverfahren als gescheitert. Ich will keine Vermittlung, die Alte soll zahlen. Soll ich zu dem Termin erscheinen und einfach angeben, dass ich nur in der Hauptsache anwesend bin, oder wie? RE: Umgangspflicht? - p__ - 19-05-2014 Sag doch einfach, du bist nicht einverstanden mit der Vermittlung. RE: Umgangspflicht? - resistance01 - 19-05-2014 Ok. Danke. Ich schreibe mal in dem Thread weiter, wo es um die Ordnungsmittel geht. |