Anspruch auf dynamischen Titel - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Anspruch auf dynamischen Titel (/showthread.php?tid=9577) |
Anspruch auf dynamischen Titel - StefanN - 20-10-2014 Hallo zusammen! Ich habe, wie bei Trennungs-FAQ empfohlen, für meine Kinder statische Unterhaltstitel eingerichtet. Der Beistand vom Jugendamt hat natürlich nicht locker gelassen und mich vor Gericht gebracht. Die Richterin erklärte mir, dass meine minderjährigen Kinder sehr wohl einen Anspruch auf einen dynamischen Titel haben. Sie nannte mir auch einen Paragrafen, in dem das gesetzlich geregelt wäre, konnte mir den aber nicht merken. Nun meine Frage, ob das wirklich so stimmt, oder ob mir das nur so erzählt wurde, damit ich einem Vergleich zustimme? Grüße vom Stefan RE: Anspruch auf dynamischen Titel - p__ - 20-10-2014 Hast du die faq denn überhaupt gelesen? Da steht: "Die Jugendamtsvorlage ist ein dynamischer Titel. Unterzeichnen sollte man grundsätzlich nur einen statischen Titel. Titeltext korrigieren! Die Verpflichtung zu einem dynamischen Titel stellt die jüngte Verschärfung in einer langen Reihe von Verschlechterungen für Unterhaltspflichtige bezüglich Titulierung dar, bereits die Pflicht einen Titel zu unterzeichnen ist ein unerhörtes Zwangsinstrument ohne Beispiel im Zivilrecht. Nachdem die Rechtssprechung plötzlich obendrein dynamische statt statische Titel forderte, zog der Gesetzgeber sofort nach verankerte diese Pflicht versteckt im Unterhaltsvorschussgesetz §7 Abs. 4 Satz 1. Man kann es aber darauf ankommen lassen, nur einen statischen Titel unterzeichnen und eine Klage abwarten, vor allem wenn das Jugendamt bzw. die Unterhaltsberechtigte sich ohnehin uneinsichtig bei der Titelhöhe zeigt und damit so oder so eine Klage droht." Anspruch auf dynamischen Titel - CheGuevara - 21-10-2014 Unterhaltsvorschussgesetz gilt doch nur bis 12; könnte ich so einen Titel bis zum 12. Lebensjahr befristen? RE: Anspruch auf dynamischen Titel - StefanN - 21-10-2014 Also, wenn es gesetzlich festgelegt ist, dass ein Anspruch auf einen dynamischen Titel besteht, warum wird dann bei FAQ überhaupt empfohlen, einen statischen Titel zu unterzeichnen? Da hat man doch keine Chance und handelt ich nur Ärger ein. Kein Beistand am Jugendamt wird sich mit weniger zufrieden geben als mit dem maximalem was er bekommen kann. Zumal er absolute Zustimmung vor/vom Gericht bekommt. Die Informationen bei FAQ sind eher verwirrend und sollten mal unmissverständlich auf den neuesten Stand gebracht werden. Das hätte mir einiges an Zeit und Aufwand und vor allem Nerven-Aufregung erspart. Stattdessen bin ich zu einem Vergleich gezwungen worden, mit dem Hinweis auf enorme Kosten, die da sonst noch auf mich zukommen würden. Grüße an P. RE: Anspruch auf dynamischen Titel - Sixteen Tons - 21-10-2014 (21-10-2014, 15:38)StefanN schrieb: Stattdessen bin ich zu einem Vergleich gezwungen worden, mit dem Hinweis auf enorme Kosten, die da sonst noch auf mich zukommen würden. Man sollte dann auch gegenrechnen, ob der verlorene Prozess nicht sogar billiger ist und man sich besser verurteilen lässt. Zum einen verbaut man sich damit nicht den Weg in die nächste Instanz und zum Anderen zahlt man dem eigenen Anwalt dann auch noch eine sogenannte Einigungsgebühr. RE: Anspruch auf dynamischen Titel - StefanN - 21-10-2014 Bei dem ersten Gerichtstermin ging es nur darum festzustellen, ob ich fähig bin Verfahrenskostenvorschuss leisten zu können. Die Richterin nutzte aber das Treffen dazu, mich über die Rechtslage aufzuklären. Einen Anwalt hatte ich bin dahin noch nicht und somit auch keine Kosten. Der geforderte dynamische Titel beschränkt sich auf den Mindestunterhalt für die Kinder, welches auch der Betrag ist, den ich monatlich Zahle. Grüße vom Stefan RE: Anspruch auf dynamischen Titel - p__ - 21-10-2014 (21-10-2014, 15:38)StefanN schrieb: Die Informationen bei FAQ sind eher verwirrend und sollten mal unmissverständlich auf den neuesten Stand gebracht werden. Das ist exakt der aktuellste Stand. Dass es eine Risikoabwägung ist, steht ganz klar drin und auch dass der dynamische Titel gerichtlich durchgesetzt werden kann. Trotzdem bedeutet das eben nicht, dass es die beste Lösung ist, einen dynamischen Titel zu unterzeichnen. Nicht bei allen Jugendamtswünschen ist es rtsam, ihnen vollstens zu entsprechen, sondern es auf eine Klage ankommen lassen, zahlt sich oft mehr aus. Auch jetzt noch ist ein Beschluss besser wie ein Vergleich. Es geht auch um die Position des Titels. Wie der Rest steht das ausführlich in der faq und auch diese Informationen sind aktuell. Stichwort: Einfache Korrekturklage statt Abänderungsklage. RE: Anspruch auf dynamischen Titel - zeitgenosse - 21-10-2014 at p also ich habe da ein Problem: Wenn ein dynamischer Titel gesetzlich durchgesetzt werden kann und dann auch durchgesetzt wird, wie zahlt sich das dann lmehr aus, es auf eine Klage ankommen zu lassen? RE: Anspruch auf dynamischen Titel - p__ - 21-10-2014 Längst nicht jede Gegenseite setzt das auch durch. Es bringt ihr erstmal keinen Cent mehr Geld, aber mehr Arbeit. Jeder Beistand mit Resthirn wird, wenn er nicht däumchendrehend im Büro Bier trinkt (leider gibts davon Einige), bei einem statischen Titel grummeln, aber nicht klagen. Für die Klage muss er schreiben, begründen und zum Gericht latschen, ohne dass dabei überhaupt mehr Geld rauskommt. Im Gegenteil, manche andere irre beiständische Unterhaltsvorstellung kann vor Gericht zurechtgestutzt werden, oft geht es dabei um einkommensmindernde Beträge. Tendentiell rechnen Richter korrekter wie Beistände. Der andere Grund ist ausführlich in faq und oben bereits genannt, Titel durch Urteil sind viel leichter angreifbar. Auch die Gerichtsgebühren sind nicht teuer. Das Hauptproblem ist vielmehr die Anwaltspflicht, die dafür eingeführt wurde. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es dem Juristengesockse dabei in Wirklichkeit um eine Erhöhung des Kostenrisikos ging. Das Bebeibstandete freilich gar nicht tragen. Damit wird die Einseitigkeit Contra Unterhaltspflichtiger noch verschärft, also ein Instrument des Unterhaltsmaximierungsprinzips. RE: Anspruch auf dynamischen Titel - BGB - 24-10-2014 @ StefanN siehe BGB § 1612a [Beleidigung gelöscht] RE: Anspruch auf dynamischen Titel - blue - 26-10-2014 (21-10-2014, 15:38)StefanN schrieb: Kein Beistand am Jugendamt wird sich mit weniger zufrieden geben als mit dem maximalem was er bekommen kann. Zumal er absolute Zustimmung vor/vom Gericht bekommt.Das ist nicht richtig. Wenn es nur befristete Titel geben würde, hätten die Gerichte kaum was anderes zu tun, als sich mit Abänderungsklagen zu beschäftigen. Ausserdem kann die Kindesbesitzerin alle 2 Jahre die Gehaltsnachweise des Drückeberges fordern. Hat sich nix geändert, gut... bleibt es bei Stufe xy der DüTab. Und selbst JA-Tussen denken manchmal nach, ob es sich für 50 Euro zu klagen lohnt. |