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Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? - Druckversion

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Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? - RR9 - 21-10-2014

Hallo Leute,

meines Wissens nach gibt es bei einem Unterhaltstitel mehrere Schriftstücke.
Einmal die Urschrift mit den Unterschriften der beteiligten Akteure, dann den ersten vollstreckbaren Titel sowie mehrere beglaubigte Abschriften des ersten vollstreckbaren Titels.

Folgende Fragen treten auf:

1. Wer hat die Urschrift und wie kommt man an diese Urschrift heran ?
Ist das überhaupt notwendig, um eine Vollstreckung wirksam und in aller Zukunft zu verhindern ?
2. Kann man auch aus der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vollstrecken oder nur aus dem Original und wie viele Abschriften gibt es eigentlich noch ?

Sachverhalt bei mir wie folgt:

Sohn hat mir den Originaltitel vom Jugendamt inkl. Verzichtserklärung nach seinem 18. Geburtstag ausgehändigt. Soweit so gut... Eine weitere beglaubigte Ausfertigung hatte ich all die Jahre in meinen Unterlagen. Laut JA hat eine weite beglaubigte Abschrift die Kindesmutter. Kann sie durch Weitergabe an meinen Sohn eine Vollstreckung wieder in Gang setzen ?
Benötige ich die Urschrift, um den Titel vollends zu entschärfen und um neuerliche Abschriften der Ausfertigungen in der Zukunft zu verhindern ?

Danke im voraus.


RE: Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? - Arminius - 21-10-2014

Es gibt drei Versionen:


Beglaubigte Abschrift f. den Vater, einfache u. vollstreckbare Urkunde f. die Mutter bzw. Kind.

Du brauchst das Original bzw. vollstreckbare Ausfertigung die muss in deinem Besitz sein dann dürfte auch nichts mehr passieren.

Lg


RE: Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? - RR9 - 21-10-2014

Bei den beglaubigten Abschriften steht allerdings buchstabengetreu das gleiche drin. Daher meine Frage, ob diese für eine Pfändung ausreichend wäre.
Beim Jugendamt hat man mir gesagt.
Original durch Vormundschaft bei Ihnen, beglaubigte Abschriften bei Vater und Mutter.
Und wo ist denn jetzt die Urschrift von denen die Ausfertigungen abstammen ?


RE: Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? - sorglos - 21-10-2014

Die Urschrift bleibt bei dem ausstellenden Urkundsbeamten, d.h. beim JA im Tresor. Bzw. beim Notar.

Dein Sohn hat dir doch die "1. vollstreckbare Ausfertigung" ausgehändigt. Damit hat sich das alles erledigt und es kann nicht mehr vollstreckt werden. Diese erhält man auch bei anderen Pfändungen vom Gläubiger, bzw. Gereichtsvollzieher, wenn man alles bezahlt hat. Sollte doch jemande mit später erstellten "vollstreckbaren Ausfertigung" kommen, kannst du ihm diese "erste" vorzeigen und die Herausgabe verlangen und es hat sich erledigt.

"Beglaubigte Abschriften" haben nur informatorischen Charakter.

Sinnvollerweise solltest du diese erste Ausfertigung dennoch fett mit "ungültig" überschreiben oder lochen, so wie man auch Pässe, Bankkarten, etc. entwertert.