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einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - feministensoehnin - 10-11-2014 Entsorgter Vater zahlt Unterhalt entsprechend seines Einkommens in Höhe von 100% DDT. Damit hat er seine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" nach §1603 BGB erfüllt. Es bleibt eine einfache Erwerbsobliegenheit. Worin besteht diese? Wenn er z. B. 160% DDT entsprechend seines Einkommens zahlen würde und dann plötzlich aufhören würde zu arbeiten oder seine Wochenstunden reduzieren würde und auf einmal nur 100% DDT zahlen könnte, würde er dann gegen seine einfache Erwerbsobliegenheit verstoßen? RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Camper1955 - 10-11-2014 (10-11-2014, 19:28)feministensoehnin schrieb: Wenn er z. B. 160% DDT entsprechend seines Einkommens zahlen würde und dann plötzlich aufhören würde zu arbeiten oder seine Wochenstunden reduzieren würde und auf einmal nur 100% DDT zahlen könnte, würde er dann gegen seine einfache Erwerbsobliegenheit verstoßen? Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft nach den jüngsten Rechtssprechungen auf 173 Stunden zu. 173 Stunden in einem Beruf, der von seinem Gesundheitszustand, sowie von seiner beruflichen und schulischen Ausbildung abhängt. Ein Dipl.-Ing. müsste schon sehr gut begründen, warum er nur als Bauhelfer arbeitet, wenn er den Job jahrelang vorher ausgeübt hat, oder seine Stundenzahl von 40 auf 30 Stunden reduziert. Mit einem Gutachten, dass ihm nur noch 30 Stunden wöchentlicher Arbeit erlaubt, wäre er fein raus. Ein Attest alleine genügt da nicht. LG Robert RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - feministensoehnin - 10-11-2014 Danke, Robert, eins verstehe ich nicht: Wenn der DiplIng schon KU 160% DDT bezahlt, dann ist das doch nicht mehr die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit"? Die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" gilt doch nur für den "Mindestunterhalt" von 100% DDT oder verstehe ich da etwas nicht richtig? Mich interessiert, welche zusätzlichen Pflichten ein Zahlvater hat, wenn er seine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" bereits erfüllt. Anderen Job mit mehr Lohn annehmen? Nein. Job behalten? Ja. RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 10-11-2014 Eines muss dir zunächst klar sein: Bei der von dir gemeinten Erwerbsobliegenheit handelt es sich wie bei sehr vielen -auch grundlegenden- Dingen im Unterhaltsrecht um reines Richterrecht. Das Ganze ist ein gigantischer Vergnügungspark, in dem Anwälte, Richter und Helfer auf deine Kosten alle möglichen Juxbuden ausprobieren. Mal regnets, dann läuft die Eine besser, mal ist es heiss, dann die Andere. Festgefügt ist da nichts und im Zweifelsfall wird einfach das Standardgeschwallere von der Einzelfallbetrachtung abgesondert. Im Prinzip kann dir alles, was zu niedrigerem Unterhalt führt für unzulässig erklärt werden. Das ist der Normalfall. Dann kannst du bgegründen, wieso dein Einkommen gesunken ist und abhängig von dieser Begründung und seinem aktuellen Darmdruck wird der Richter das gar nicht, teilweise oder ganz akzeptieren. Einfach weniger verdienen geht gar nicht. Aber vielleicht Anderes: Nachweisbare gesundheitliche Einschränkungen, Entlassung, Wegfall von Überstunden... RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Camper1955 - 10-11-2014 @feministensoehnin Du musst das immer so sehen. Nimmst Du einen weniger gut bezahlten Job an, dann entgeht Papa Staat ja jede Menge an Steuern und den Sozialträgern jede Menge an Sozialabgaben. Vor allem weniger Steuern zahlen, mögen Richter gar nicht gerne. Der Steuerzahler sorgt schließlich für deren Einkommen und Pensionen. Deshalb musst Du gute Gründe dafür finden, warum Du weniger Einkommen hast und damit auch weniger Steuern bezahlst. Es geht hier nicht um das Kindeswohl. Es geht um das Richterwohl. Normalerweise dürfte Dir nichts passieren, wenn Du 100 % des Regelsatzes zahlst. Da schwankt aber die Steuerlast schon um geschätzte 2.000 €. Genau das wollen Richter nicht sehen. Du ernährst mit einem Gehalt jenseits der 4701 € bereinigtem Netto mindestens einen halben Richter, während es mindestens 15 von der Sorte bis 1500 € bereinigtem Netto braucht. LG Robert RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - feministensoehnin - 10-11-2014 Ok, ich verstehe schon - alles Jux und Dallerei und wieder mal keine Urteile zum Thema. Deshalb ein Beispiel. Entsorgter Vater wird entlassen oder der Zeitvertrag läuft aus. Er bemüht sich um eine neue Anstellung in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld und zahlt aus irgendwelchen Ersparnissen für die nächsten Jahre die 100% DDT, lebt von trockenen Brotkrumen oder bei seinen Eltern. Eine neue Stelle in seinem Spezialgebiet gibt es nicht. Nehmen wir mal an, er ist Hochschuldozent für Genderforschung oder Keltologie. Alle drei Jahre wird eine passende Stelle ausgeschrieben - da bewirbt er sich und bekommt sie nicht. Realistisch, oder wird er irgendwann zu fachfremden Bewerbungen gezwungen? Kennt Ihr irgendwelche passenden Beispiele? Lassen JÄ entsorgte Väter in Ruhe, solange sie brav 100% zahlen? RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - CheGuevara - 10-11-2014 Habe meine Arbeitszeit gesundheitsbedingt von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert. Richter hat dazu kein Gutachten gebraucht ... nicht einmal ein Attest! Ist wohl Gegenstand größter Beliebigkeit, sofern 100 % DDT gewährleistet ist. Diskussion betrifft nachehelichen Ehegattenunterhalt! RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 10-11-2014 (10-11-2014, 22:56)feministensoehnin schrieb: Realistisch, oder wird er irgendwann zu fachfremden Bewerbungen gezwungen? Kennt Ihr irgendwelche passenden Beispiele? Lassen JÄ entsorgte Väter in Ruhe, solange sie brav 100% zahlen? Wenn er von Stufe 5 Düsseldorfer Tabelle auf Stufe 1 runtergeht, muss er erklären, warum. Wenn er dann zu Unterhalt aufgrund einer Einkommensfiktion verurteilt wird, so verjährt diese Fiktion nicht. Er kann also nicht nach einem Jahr sagen, dass er jetzt eh keine Chance mehr auf einen besser bezahlten Job hätte. Dazu gibt es auch ein Urteil in der Urteilssammlung. Fachfremde Bewerbungen: Individuelle Richteransicht. Frag mal Beppo hier im Forum, der muss Unterhalt nach einem früheren hohen Verdient bezahlen, eine Abänderung wurde ihm gerichtlich verweigert. Mit "Unterhalt" ist natürlich immer Kindesunterhalt für Minderjährige gemeint. Bei anderen Unterhaltarten sind die Anforderungen weniger streng, davon reden wir jetzt nicht. RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - feministensoehnin - 10-11-2014 Ich meine nur KU. Nachehelicher Unterhalt ist ein ganz anderes Feld. Ich meine auch keine Abänderungen oder so. Wenn ein Titel über 100% DDT besteht, müsste das Kind erstmal klagen. Wie ist es eigentlich mit dem "vereinfachten Verfahren"? Wann kommt das zur Anwendung? Ach, noch etwas: Kann fiktiver KU über 100% DDT auch für die Vergangenheit ausgeurteilt werden, wenn 100% gezahlt wurden? Wenn ja, wie weit zurück? RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 11-11-2014 Unterhalt ist fällig ab gültiger Auskunftsaufforderung. Streitet man sich danach über die Höhe, verklagt dich und beschliesst ein halbes Jahr später der Richter einen bestimmten Betrag, dann gilt der nicht ab Rechtskraft des Beschlusses, sondern ab der Auskunftsaufforderung. Du kannst das je nach Definition "rückwirkend" nennen oder nicht. Das vereinfachte Verfahren ist in der Praxis bedeutungslos. Wie es abläuft, kannst du z.B. hier nachlesen, im FamFG ist es ab § 249 FamFG abgehandelt. RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Bereschit - 27-07-2015 Nach § 1603 II 1 BGB müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen, um ihre minderjährigen oder diesen gleich gestellten Kinder unterhalten zu können. Instanzgerichte neigen auf Grund dieser allgemeinen Formulierung dazu, den barunterhaltspflichtigen Elternteilen die Zahlung des Mindestunterhalts ohne tief gehende Prüfung aufzuerlegen. Doch bedarf es immer einer konkreten Betrachtungsweise des Einzelfalls, um zu einem vertretbaren Ergebnis zu kommen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann selbstverständlich nur in Anspruch genommen werden, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 I BGB). Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes sicherstellen zu können (§ 1603 II 1 BGB). Die erste Konsequenz hiervon ist es, zu überlegen, was dem barunterhaltspflichtigen Elternteil übrig bleiben soll/darf, damit dieser noch „über die Runden kommen kann“! Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, kann der Selbstbehalt bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born). Dies ist gegebenenfalls zu beachten. Wie bereits angesprochen kommt man nur aus dem Hamsterrad wenn belegbare gesundheitliche Gründe vorliegen, ebenso gilt, je jünger der Unterhaltsberechtigte, desto schärfer wird das Messer gewetzt. einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - CheGuevara - 29-07-2015 Ab zum Neurologen und Psychologen um die Papierlage herzustellen! RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - BackPort - 05-08-2015 Reicht da eine allgemeine Bestätigung vom Arzt à la Code: Hiermit bestätige ich, dass mein(e) oben genannte(r) Patient(in) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als x Stunden die Woche arbeiten kann. RE: einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Austriake - 05-08-2015 Wenn Frau so etwas bei Gericht vorlegt, reicht das. Wenn der Unterhaltspflichtige mit so einem Wisch kommt, kriegt er vom Gericht noch eins drauf. |