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Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Druckversion

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Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 25-11-2014

Moin,

bald ist ja die Steuererklärung für 2014 dran.

Ab Ende Januar wird bei mir der TU per Lohnpfändung bezahlt. Laufender TU plus vier Monate aus 2013 als rückständige Schulden. 2013 wurde nichts gezahlt.

Insgesamt ~ 8.500€ dieses Jahr gezahlt (Schulden 2013 vollständig bezahlt).

Wie mache ich die am schlauesten geltend:

1. Sonderbelastung:
- Exe muss der Anlage U zustimmen
- ich muss alle Nachteile ausgleichen (ich weiß nicht, ob sie Bafög/ALG2 erhält, was dann niedriger sein könnte): Könnte nachteilig sein
- da Exe laut ihr kein Einkommen und hat Stkl. 2 sein müsste, sollte kaum eine Steuerlast auftreten, die ich ausgleichen müsste
- ist Exe dahingehend verpflichtet, Steuerklasse 2 anzunehmen um die Versteuerung gering zu halten?
- laut Steuerprogramm kann ich das nur für das laufende Jahr geltend machen, also jetzt nicht rückwirkend für 2014: Stimmt das?

2. Außergewöhnliche Belastung (Zuwendung Bedürftiger)
- keine Zustimmung notwendig
- laut Steuerprogramm muss ich das Einkommen des Bedürftigen mit angeben: Das ist mir unbekannt! Stimmt das? Wie soll ich vorgehen?
- Höchstbetrag wird ausgereizt, keine volle Geltendmachung möglich
- wenn ich richtig liege, muss ich dadurch aber keine Nachteile ausgleichen etc.

Vielen Dank für eure Tipps.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - blue - 25-11-2014

(25-11-2014, 19:43)Antragsgegner schrieb: Wie mache ich die am schlauesten geltend:


1. Sonderbelastung:
- Exe muss der Anlage U zustimmen

Wie so häufig..., es kommt drauf an.... Betrag liegt ja irgendwie auf der Grenze...
In aller Regel ist Alternative 1. zu wählen.

Ganz genau kann Dir das evtl. ein Steuerberater aufdröseln.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - p__ - 25-11-2014

Begrenztes Realsplitting bringt mehr, mach das.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 25-11-2014

Macht frei und belastet die Ex und ihre Anwältin.

Was wäre mit den letzten beiden Punkten, die ich beim Splitting gefragt habe?

Und gibt es ein Muster für den Nachteilsausgleich?


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - p__ - 25-11-2014

In § 10 Einkommenssteuergesetz ist das begrenzte Realsplitting behandelt, einen Zwang zu einer Steuerklasse finde ich da nicht. Es liegt aber im Interesse der Ex, selbst steuergünstig zu handeln. Je mehr dir bleibt, desto höher der von deinem Netto abhängigen Kindesunterhalt. Du zahlst ja nicht nur Ehegattenunterhalt.

Ddie Frage zum Veranlagungszeitpunkt verstehe ich nicht. Du kannst doch heute nicht die Steuererklärung für 2014 machen? Ich weiss auch nicht, wann deine Scheidung war. Solange ihr noch zusammenveranlagt war, schliesst sich ein Realsplitting logischerweise aus.

Die Steuerexpertin ist aber Freaky :-)


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Weia - 25-11-2014

Fast p, noch nicht ganz. Wink

Die Veranlagungszeiträume kriege ich gerade auch nicht sortiert, da bräuchte ich dann auch noch verständlichere Infos.

Als agBs nach § 33 a EStG kannst Du den Trennungsunterhalt aber nicht absetzen, weil Deine Ex wohl kaum eine Verwandte ersten Grades ist, oder? 


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - beppo - 25-11-2014

Doch.

"Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind solche, denen Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zahlen müssen, also insbesondere die in den §§ 1601, 1606, 1608 BGB genannten Personen: Ehepartner und Verwandte in gerader Linie wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Weia - 25-11-2014

Dann hat der nette Herr Dozent uns das falsch erzählt. Ich frag da morgen mal nach. Ich habe das ausdrücklich so in meinen Unterlagen stehen. Wird morgen geklärt.

Ohne das Einkommen der Ex geht das aber definitiv nicht. Der Betrag, der über 624 € hinaus geht, reduziert nämlich die ansetzbaren 8.130 € für 2013 oder für 2014 eben die 8.354 €. Je nachdem ob sie Einkünfte oder Bezüge hat, dürfen 102/180/1.000 € von ihrer Kohle abgezogen werden. Da wäre interessant zu wissen, ob sie arbeitet oder was auch immer.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 25-11-2014

Trennung war 2012, da gabs noch gemeinsame Veranlagung.
Seit 2013 getrennt und ich in Klasse 1.
Seit 2014 Zahlung von TU.
Geschieden bin ich hoffentlich morgen Wink *Daumendrücken*

So wie ich es verstanden habe in meinem Steuerprogramm (t@x) hätte ich ihre Zustimmung zur Anlage U für 2014 bereits 2013 einholen müssen. Aber iwie sinnfrei, weil sie ja auch direkt die Anlage U unterschreiben kann und das geht frühestens 2015, wenn ich die Steuererklärung mache.
Also die Frage streichen.

Wie gelten denn die TU-Schulden aus 2013, die ich 2014 beglichen habe.

Kommen die mit in die 2014er Erklärung oder muss ich die in die 2013er packen? Also zählt der Zeitraum des Auflaufens oder des Bezahlens?


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - blue - 26-11-2014

Das Jahr, in dem Du bezahlt hast.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 27-11-2014

Moin,

vielen Dank für die Antworten - ihr seid klasse!

Werde es über Anlage U machen.

Bei meinem gestrigen Scheidungstermin kam ein Vergleich wegen EU für eine feste Summe zu einer festen Laufzeit zustande. Daher sollte sich die Steuererstattung nur noch auf den KU auswirken.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - blue - 27-11-2014

(27-11-2014, 11:12)Antragsgegner schrieb: ... kam ein Vergleich wegen EU für eine feste Summe zu einer festen Laufzeit zustande.

Eigentlich ein Grund, sich zu freuen. Wenn man sich wirklich in der Lage fühlt, bis zu diesem "Zeitpunkt",
das Geld der Dame zu präsentieren.

Ich denke da so an Krankheit..., Arbeitsplatzverlust...

Hätte ich heute nochmal zu tun mit diesen Dingen, hätte ich ein Urteil/Beschluss gefordert.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 27-11-2014

Andersrum wird auf weiteren Unterhalt, auch im Falle der Not verzichtet.

Also auch wenn die Dame in größere Not gerät bin ich vor weiteren Zahlungen abgesichert.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - blue - 27-11-2014

(27-11-2014, 18:20)Antragsgegner schrieb: Andersrum wird auf weiteren Unterhalt, auch im Falle der Not verzichtet.
Sie kann ja gerne verzichten....  Wenn es aber "sittenwidrig" wird, sieht die Sache schon wieder anders aus.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - L3NNOX - 30-11-2014

(25-11-2014, 21:21)Antragsgegner schrieb: Und gibt es ein Muster für den Nachteilsausgleich?

Ich habs so (erfolgreich) formuliert:
Zitat:
                               Ort, den 15.10.2014

Verpflichtungserklärung/Nachteilsausgleichserklärung

Ich, L3NNOX geboren am xxxxxxxxxxx, verpflichte mich sämtliche finanziellen Nachteile  auszugleichen, die meiner geschiedenen Ehegattin xxxxxxxxxxx, wohnhaft xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxx infolge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für die Jahre 2012 bis 2014 entstehen werden.
Ich übernehme insbesondere die Belastungen durch Einkommen-, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen , soweit diese auf der Durchführung des begrenzten Realsplittings im Jahr 2012 bis  2014 beruhen.
Zu den von mir zu übernehmenden finanziellen Nachteilen gehören auch - falls gegeben - der Wegfall öffentlicher einkommensabhängiger Leistungen infolge der Durchführung des begrenzten Realsplittings für die Jahre 2012 bis  2014.

...............................................................................
Datum,   Unterschrift Unterhaltsverpflichteter (xxxxxxxxxxx)


Zustimmungserklärung
Ich, xxxxxxxxxxx, wohnhaft xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxx , stimme ausdrücklich der Durchführung des begrenzten Realsplittings durch meinen geschiedenen Ehegatten xxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxx für den Einkommensteuerveranlagungszeitraum 2012 bis 2014 zu mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es dem zuständigen Finanzamt überlassen bleiben soll, in welcher Höhe für den Veranlagungszeitraum Unterhaltsleistungen von meinem geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Ich habe im Jahr 2012 und 2013 von meinem geschiedenen Ehegatten xxxxxxxxxxx laufende Unterhaltszahlungen in Höhe von 326€ pro Monat (= 3912€ pro Jahr) erhalten.

..............................................................................
Datum,   Unterschrift Unterhaltsempfänger (xxxxxxxxxxx)



RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - beppo - 30-11-2014

Ich würde solche Dinge wie den Wegfall öffentlicher Leistungen oder den Steuerberater nicht bzw. nicht ohne Bedingung ausgleichen, sonst ist das auch nur wieder eine Aufforderung, möglichst hohe Kosten zu produzieren, die auch höher werden können, als deine Ersparnis.

Solche Dinge sollten daher zumindest im Vorjahr angekündigt werden, um noch eine Kündigung der Vereinbarung erreichen zu können und statt Steuerberater würde ich immer anbieten, ihr bei Ausfüllung des Fragebogens in Bezug auf die Versteuerung des Unterhalts zu helfen.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 30-11-2014

Mit welchem Grund kann sie denn einen Steuerberater als Nachteil angeben?

Welche Bedingung willst Du denn rein schreiben?


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - beppo - 01-12-2014

Es gab m.W.n. schon mal ein Urteil, dass auch der Steuerberater bezahlt werden müsse.
Dem will ich vorbeugen.

Ich würde nur die steuerlichen Nachteile aufnehmen.

Wenn ihr das nicht reicht und sie meint, sie bräuchte einen Steuerberater, so kann man ihr das mit obigem Argument ausreden.
Und wenn sie meint, sie habe noch weitere Nachteile, so möge sie diese eben benennen und dann kann man eben auch darüber sprechen und wie man die vermeiden kann.
Nur eben nicht gleich einen Blankocheck auf alle möglichen gefühlten Nachteile ausstellen.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - wackelpudding - 01-12-2014

(01-12-2014, 00:06)beppo schrieb: Ich würde nur die steuerlichen Nachteile aufnehmen.

Ist mehr denn überhaupt erforderlich, um die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsempfängers zu begründen?


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - L3NNOX - 01-12-2014

Gute Frage...die sich mir aber nicht stellte, da meine Ex kein H4 bezog


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - wackelpudding - 01-12-2014

Ich meinte, dass die Mitwirkung des Unterhaltsempfängers beim Realsplitting des Unterhaltszahlers zumutbar ist, wenn ihm die Nachteile ausgeglichen werden. Meine Frage ist, ob und ggf. wie weit das über die steuerlichen Nachteile hinausgeht.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - beppo - 01-12-2014

(01-12-2014, 08:41)wackelpudding schrieb:
(01-12-2014, 00:06)beppo schrieb: Ich würde nur die steuerlichen Nachteile aufnehmen.

Ist mehr denn überhaupt erforderlich, um die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsempfängers zu begründen?

Auch dazu gab es mal ein (BGH?) Urteil:
Es sind sämtliche Nachteile auszugleichen, nicht nur die steuerlichen und dazu gehört der Steuerberater, falls sich die Begünstigte ausserstande sieht, ein weiteres Feld auf dem Steuerbogen mit Zahlen zu füllen.
Vermutlich auch ein neues Schreibgerät von einer Firma mit dem Namen eines Berges, falls beim Ausfüllen des Feldes der Bleistift abbricht.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 01-12-2014

Werde nächstes Jahr mal schauen wie weit sich das überhaupt lohnt...

Das finanzielle Risiko is doch recht hoch...


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - beppo - 01-12-2014

Genau.
Der Hauptvorteil ist, dass sie dir ihren Steuerbescheid vorlegen muss.


RE: Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? - Antragsgegner - 01-12-2014

Für den habe ich aber auch keine direkte Verwertung.

Nachteil ist, das Steuererstattung Einkommen ist und sie gleich mal den KU neu berechnen lassen kann.