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Eigenständiges Thread für Unterhaltsberechnung
#1
Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum, habe aber schon etliches mitgelesen und wollte gern wissen, ob es ein spezielles  Thread für Unterhaltsberechnung
mit Experten in diesem Fach gibt?

Vielen Dank im voraus
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#2
oho....da gibt es bestimmt einige experten hier....die einen rechnen sich den unterhalt schön, die andren rechnen garnicht damit oder wieder andre wollen keinen unterhalt...

neee...spaß...stell nur deine fragen...

bb
netlover
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#3
Aufgrund des Wechsels der Lohnsteuerklasse und damit des Netto-Gehalts, muss den von mir bezahlten Unterhalt neu berechnen (2x KU und TU).


Ich habe aus diesem Thread http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...186&page=3  (Beitrag #51) eine Berechnung
des gegnerischen Vertreters (JC) gefunden, die bei mir ein paar Fragen aufgeworfen hat:

* Wann darf man seine Mietkosten bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigen? Sie scheinen in o.g. Berechnung selbstbehalt-erhöhend
sich auszuwirken.

* Ber der letzten Fassung der DT die ich gelesen habe (2015), hieß es dass beim KU eine Gruppe tiefer gewählt werden KANN, wenn der Unterhalt für mehr als 2 Personen geleistet wird. Dies geschieht auch in o.g. Berechnung. Wann wird dieses KANN- zum Ist-Zustand?

Vielen Dank im voraus. Ich werde sicherlich noch mehr Fragen haben, bis ich den Unterhalt am Monatsende anpasse.
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#4
1. Die Miete wird erst einmal nicht berücksichtigt. Wenn die Kosten unvermeidlich hoch sind, kannst du versuchen, sie berücksichtigen zu lassen. Je stärker du gen Mangelfall rutschst, desto weniger Chancen auf erhöhende Anerkennung. Unterhaltsberechnungen sind in der Realität immer rumdreherei, bis ein vom Richter gewünschtes Ziel herauskommt.

2. Es gibt keine wirklich festen Regeln. Du wirst normalererweise bei mehreren Berechtigten schon runtergestuft, das wird einem meist ohne viel Zickerei zugestanden. Die Gegenseite kann natürlich trotzdem etwas vorbringen, um das zu verhindern, du kannst etwas vorbringen um es zu verstärken. Erwarte jetzt keine lange Liste von möglichen Sachverhalten, die dir dafür vorgelegt wird und die du nur die vielleicht zutreffenden Eintragungen ankreuzen brauchst. Das ist die Aufgabe von jemand, der deine Situation im Detail kennt. Hier hast du ja nur einen Steuerklassenwechsel genannt. Das ist jedenfalls kein Grund für eine Auf- oder Abstufung.
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#5
Die Trennung ist relativ frisch und es ist noch kein Richter / Titel involviert.

Anwalt der KM hat eine Berechnung aufgestellt vorm dem Klassenwechsel ohne diese Abstufung vorzunehmen.
Diese habe ich nun ein paar Monate so bezahlt. Ich möchte aber nicht dass es sich so verfestigt und habe vor
die eh anstehende Neuberechnung aufgrund des neuen Nettos zu nutzen, um selbst die Abstufung vorzunehmen.

Muss ich meine Berechnung der Gegenseite vorlegen oder kann ich den überwiesenen Betrag anpassen und die Reaktion
abwarten?
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#6
Die Nichtberücksichtigung der neuen, schlechteren Steuerklasse ist ein alter Fehler bzw. Trick. Hat dich dein Anwalt nicht darauf hingewiesen? Seltsam.
Wenn es keinen Titel und kein Urteil gibt, kannst du zahlen was du willst. Es sollte aber so solide sein, dass eine anschliessende Klage der unzufriedenen Gegenseite wenig Aussichten auf Erfolg hat.
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#7
Die Berechnung ist Ende letzen Jahres vorgenommen worden und der Klassenwechsel erfolgt jetzt.
RA hatte mich drauf hingewiesen, dass mit dem Klassenwechsel eine neue Berechnung ansteht.

Muss ich denn meine Rechenweise vorlegen, wie die Gegenseite es getan hat?


Entwickelt sich das womöglich zu einer Hin- und Herverhandlung bis die Gegenseite zufrieden ist
oder doch klagt?
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#8
Du musst gar nichts, aber eine solide Rechnung wird die Gegenseite wesentlich besser von der Durchsetzung höherer Forderungen abhalten wie eine Zahl ohne Begründung.

Zitat:Entwickelt sich das womöglich zu einer Hin- und Herverhandlung bis die Gegenseite zufrieden ist
oder doch klagt?

Entweder, man einigt sich untereinander oder einer bleibt so unzufrieden, dass er klagt. Das wird er dann tun, wenn er hinreichende Erfolgschancen in einer Klage für sich sieht.
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#9
Ich hatte als zu berücksichtigende Belastungen eine zusätzliche Altersvorsorge und eine Lebensversicherung aufgeführt.

Die Altersvorsorge ist berücksichtigt worden, die Lebensversicherung aber nicht. Schließt die erste, soweit sie die 4 % - Grenze
für Altersvorsorge erreicht, die zweite aus?
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#10
4% ist die Obergrenze. Welcher Art deine private Altersvorsorge ist, bleibt dir überlassen. Du musst nur nachweisen, dass es auch wirklich eine Altersvorsorge ist. Man kann die 4% nicht ausweiten, indem man weitere Arten der Vorsorge betreibt.
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#11
Hallo Forum,

bin auch neu hier und hätte mal eine Frage zur Unterhaltsberechnung.

Ich habe eine Tochter aus erster Ehe für die ich nach DDT 347€ zahle. Nun geht auch die zweite Beziehung in die Brüche.
Für meinen Sohn will das JA nun 291€ (115%) haben. Gibt es eine Möglichkeit dies irgendwie zu senken? Haben die richtig gerechnet?
Welche Randbedingungen braucht ihr um mal nachzurechnen?`

Danke euch im Voraus
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#12
Beschreibe die Situation am Besten in einem eigenen Thread und beachte die Punkte in http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3719
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#13
Achso ok dachte hier wäre der Thread für Unterhaltsberechnungen.

Alles klar mache ich
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#14
(24-01-2016, 12:28)amghow schrieb: Ich hatte als zu berücksichtigende Belastungen eine [beliebige Nennung von fragwürdigen Bankster-Produkten] aufgeführt.
Entschuldige den Eingriff.

Die wichtigste Belastung, die man geltend machen sollte, sind die Umgangskosten (es sei denn man sieht die Kinder gar nicht)

bestehend aus:
- Erhöhten Wohnkosten für Kinderzimmer (was über die 380€ der DüsslTab) hinaus geht, bis zu sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenze nach SGBII oder XII)
- jeden Umgangstag 1/30 des Unterhalts bzw. der Kinder-Regelsätze
- Fahrkosten Hol- und bringen mit 0,20€/gefahrener Kilometer, ggfs. Übernachtungskosten
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#15
(24-01-2016, 11:09)p__ schrieb: Wenn es keinen Titel und kein Urteil gibt, kannst du zahlen was du willst. Es sollte aber so solide sein, dass eine anschliessende Klage der unzufriedenen Gegenseite wenig Aussichten auf Erfolg hat.

Das mit der Klage bezieht sich nicht auf den Anspruch der Titulierung des KU, auch wenn man immer korrekt bezahlt hat, oder?
Der besteht immer, richtig?

So, wenn ich jetzt also nach Tfaq-Empfehlung einen notariellen, statischen (etc.) KU-Titel der Gegenseite übergebe und diese nun trotzdem klagt. Dann ist Verfahrenswert nur die Differenz zwischen gerichtlich festgestelltem KU und meinem notariellen Titel, oder? Oder kommt noch was drauf, wegen statisch und begrenzt bis 18. Lj.?

Wenn dann auf diesem Weg ein Titel per Gerichtsbeschluss entsteht, hat man trotzdem die Vorteile des pflichtigen bei Gerichtsbeschluss und der notarielle Titel ist ungültig, oder?
GodPromisedMenGoodWivesInAllCornersOfTheEarth
ThenSheMadeTheWorldRoundAndLaughed
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#16
Wichtig überlegen, wie lange zu Zahlen ist, wie viel, kannst das nicht stemmen, alternativen rechtzeitig suchen.

Eigene Gesundheit darf nicht ins vergessen geraten. Diese kann keinem ersetzen.
Kampf dem Kinderklau. Stoppt Väterkriminalisierung!
Wechselmodell per Gesetz!
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#17
(29-01-2016, 01:42)sorglos schrieb: Die wichtigste Belastung, die man geltend machen sollte, sind die Umgangskosten (es sei denn man sieht die Kinder gar nicht)

bestehend aus:
- Erhöhten Wohnkosten für Kinderzimmer (was über die 380€ der DüsslTab) hinaus geht, bis zu sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenze nach SGBII oder XII)

Hätte ich auch gedacht. Aber teilweise heißt es auch, dass Miete Privatvergnügen sei. Hast Du denn deine Mietkosten mitberücksichtigt bekommen?

(29-01-2016, 01:42)sorglos schrieb: - jeden Umgangstag 1/30 des Unterhalts bzw. der Kinder-Regelsätze

Wobei dies auch dazu führen könnte, dass um so stärker versucht wird den Umgang zu boykottieren, um den Unterhaltsendbetrag möglichst hoch 
zu halten. Und wenn der Umgang noch schwankend ist bzw. nicht per Gerichtsbeschluss geregelt, dann ist es auch schwer zu prognostizieren wie viele
Tage es am Ende werden.
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#18
(24-01-2016, 01:07)amghow schrieb: Aufgrund des Wechsels der Lohnsteuerklasse und damit des Netto-Gehalts, muss den von mir bezahlten Unterhalt neu berechnen (2x KU und TU).
* Wann darf man seine Mietkosten bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigen? Sie scheinen in o.g. Berechnung selbstbehalt-erhöhend
sich auszuwirken.
Meines Wissens sofern sie begründbar sind: Mietspiegel, notwendiger Aufwand für Umgang, etc. Wie weit es im Streitfall durchsetzbar ist, kann vermutlich nicht mal ein Anwalt prognostizieren.

(24-01-2016, 01:07)amghow schrieb: * Ber der letzten Fassung der DT die ich gelesen habe (2015), hieß es dass beim KU eine Gruppe tiefer gewählt werden KANN, wenn der Unterhalt für mehr als 2 Personen geleistet wird. Dies geschieht auch in o.g. Berechnung. Wann wird dieses KANN- zum Ist-Zustand?

DD Tabelle letzter Stand ist vom 01.01.2016. Geht von 2 UB aus. Pro weiteren kann je eine Stufe Abzug geltend gemacht werden. Das gilt meines Wissens "sofort".
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#19
(08-02-2016, 11:58)tomtom schrieb: Das gilt meines Wissens "sofort".

Warum kommt mir dieser letzte Satz bekannt vor? :-)

Danke TomTom
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