05-12-2016, 23:58
Beschluß v. 25.10.2016, Az.: S 6 AS 1011/15
Aus dem Tacheles Newsticker v. 05.12.2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/2108/
Mutter gibt beim Jobcenter den Namen des Vaters ihres Kindes nicht preis. Die SGBII-Leistungen dürfen ihr dafür nicht gekürzt werden.
Auch zu erwähnen:
Man kann also nicht zwingend davon ausgehen, daß sich die öffentlichen Kassen künftig das mütterliche Schweigen zur erfragten Vaterschaft klaglos gefallen lassen werden.
Da das Urteil nach über 4 Wochen noch nicht rechtskräftig ist, kann davon ausgegangen werden, daß sich jetzt das Landessozialgericht RLP damit befassen muß.
Aus dem Tacheles Newsticker v. 05.12.2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/2108/
Mutter gibt beim Jobcenter den Namen des Vaters ihres Kindes nicht preis. Die SGBII-Leistungen dürfen ihr dafür nicht gekürzt werden.
Zitat:Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.
Auch zu erwähnen:
Zitat:Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.
Man kann also nicht zwingend davon ausgehen, daß sich die öffentlichen Kassen künftig das mütterliche Schweigen zur erfragten Vaterschaft klaglos gefallen lassen werden.
Da das Urteil nach über 4 Wochen noch nicht rechtskräftig ist, kann davon ausgegangen werden, daß sich jetzt das Landessozialgericht RLP damit befassen muß.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater