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OLG Oldenburg verwehrt Zugewinnausgleich
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OLG verwehrt Zugewinnausgleich

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, über dessen Gültigkeit demnächst auch der Bundesgerichtshof befinden wird, sorgt derzeit für Unruhe unter den Familienrechtsexperten.

GARMISCH. Frei nach dem Motto „Die Kuh, die weiter Milch geben soll, darf man nicht schlachten“ verwehrten die Oldenburger Richter der Ex-Gattin eines Zahnarztes den ihr eigentlich nach dem Gesetz zustehenden Zugewinnausgleich über rund 85 000 Euro.

Begründung: Die Ex erhalte schließlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 425 Euro. Dieser Betrag basiere auf dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahnarztes, bei welchem der Betriebswert schon einkalkuliert worden sei. Dessen doppelte Berücksichtigung bei Unterhalt und Zugewinnausgleich sei aber unzulässig. Dem Zahnarzt könne nicht zugemutet werden, entweder die Praxis zu verkaufen oder sich erheblich zu verschulden.

„Das ist eine radikale Entscheidung, die eine völlige Neubewertung bei der Berechnung von Unterhalt und Zugewinnausgleich erforderlich machen könnte“, sagt Fachanwältin für Familienrecht Ulrike Haibach aus Gießen. Sie erwartet, dass der Bundesgerichtshof die Oldenburger Entscheidung in dieser Extremposition nicht bestätigen wird. Allerdings könne es schon sein, dass die Karlsruher Richter bei der Ermittlung des Unternehmenswertes künftig den Unternehmerlohn abziehen, was den Zugewinnausgleichsbetrag zumindest reduzieren würde. „Die Praxis wartet sehnsüchtig auf die Entscheidung. Derzeit hängen nämlich in Scheidungssachen etliche Vergleiche, weil niemand so recht weiß, wie der Unternehmenswert denn nun in Zukunft zu ermitteln ist“, so Haibach.

Unternehmer und Selbstständige sollten nie ohne Ehevertrag heiraten, werden Juristen landauf, landab nicht müde, immer wieder gebetsmühlenartig zu betonen. Denn dem wirtschaftlich Stärkeren droht im Fall der vertraglich nicht ausgeschlossenen gesetzlichen Scheidungsfolgen neben Unterhalts- und Rentenausgleichsforderungen auch der existenzgefährdende Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hier werden zunächst Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gesondert ermittelt. Hat im direkten Vergleich ein Partner während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er von der Differenz die Hälfte abgeben. Ist aber der Selbstständige oder Unternehmer nicht liquide, kann der Anspruchsinhaber im Extremfall in den Betrieb hineinvollstrecken lassen.

Diese harten Konsequenzen wollen die Oldenburger Richter mit ihrer Entscheidung abfedern. Dabei berufen sie sich auf eine frühere Entscheidung aus Karlsruhe, in welcher die Bundesrichter die doppelte Verwertung von Vermögenswerten bei Zugewinn und Unterhalt generell untersagt hätten. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber in besagter Entscheidung um die familienrechtliche Bewertung einer stillen Beteiligung eines Angestellten an einer Mitarbeiter-KG.

„Eine Pauschalisierung dieses Sonderfalls verbietet sich. Ich halte die Begründung des OLG Oldenburg deshalb für sehr schwach. Außerdem ist es rechtspolitisch zweifelhaft, ob man den Zugewinnausgleich derart radikal kappen sollte“, kritisiert Fachanwältin für Familienrecht Silke Recksiek aus der Kölner Kanzlei Hecker, Werner, Himmelreich & Nacken. Immer mehr Familiengerichte gingen nämlich derzeit dazu über, den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu befristen. „Erst kürzlich wurde einer Mandantin, die 16 Jahre verheiratet war und ein Kind hat, von einem Amtsgericht der Unterhalt auf fünf Jahre befristet. Dieser Trend spricht eher dafür, den Zugewinnausgleich unangetastet zu lassen“, so Anwältin Recksiek.

Konsequent zu Ende gedacht, brächte die Entscheidung des OLG Oldenburg Unternehmern und Selbstständigen ohnehin mehr Steine als Brot. Der Ex-Partner würde dann nämlich im Falle erheblichen betrieblichen Vermögens auf Unterhalt verzichten und stattdessen den um ein Vielfaches höheren Zugewinnausgleich einklagen.

Aktenzeichen: OLG Oldenburg, 4 UF 92/05 Revision beim BGH, XII ZR 45/06 BGH, XII ZR 27/00 (Mitarbeiterbeteiligung)

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/...ch;1315754
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