24-02-2019, 12:44
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2018, 4 WF 11/18
Volltext: http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1
Man ist verheiratet, hat ein Kind, für das ein Sparbuch mit 15000 EUR drauf angelegt wurde. Dann will man sich scheiden lassen. Kind bei der Mutter. Vater fragt schriftlich, was aus dem Geld geworden ist. Mutter sagt: Geht dich nichts an. Vater klagt. Im Verfahren gibt sie Auskunft: Sie hat das Geld ohne etwas zu sagen auf ein anderes Konto beiseite geschafft.
Die Verfahrenskosten für die Klage soll aber nun allein der Vater zahlen, sagt das Amtsgericht. Denn er hätte eh nicht gewonnen, wenn sich die Eltern nicht geeinigt hätten, den Vater ginge es nichts an was mit dem Geld sei. Er hätte nur gegenüber dem Kind einen Auskunftsanspruch gehabt und den hätte nur ein Ergänzungspfleger liefern können. Vater findet das nicht so witzig, legt Beschwerde ein, wird abgelehnt, dann geht er zum OLG.
Das bläst dem Amtsrichter den Marsch. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten kraft des gemeinsamen Sorgerechts vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften. Das habe die Mutter nicht getan und sie habe sich auch geweigert, der vorgerichtlichen Frage des Vaters zu antworten, deshalb habe sie nach billigem Ermessen auch die Verfahrenskosten zu zahlen.
Umgekehrt bedeutet das auch, dass man ohne gemeinsames Sorgerecht keine Konten mit Geld für das Kind anlegen sollte. Da gibt es dann nämlich keinen Anspruch und die Mutter kann de facto das Geld ungestraft beiseite schaffen.
Volltext: http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1
Man ist verheiratet, hat ein Kind, für das ein Sparbuch mit 15000 EUR drauf angelegt wurde. Dann will man sich scheiden lassen. Kind bei der Mutter. Vater fragt schriftlich, was aus dem Geld geworden ist. Mutter sagt: Geht dich nichts an. Vater klagt. Im Verfahren gibt sie Auskunft: Sie hat das Geld ohne etwas zu sagen auf ein anderes Konto beiseite geschafft.
Die Verfahrenskosten für die Klage soll aber nun allein der Vater zahlen, sagt das Amtsgericht. Denn er hätte eh nicht gewonnen, wenn sich die Eltern nicht geeinigt hätten, den Vater ginge es nichts an was mit dem Geld sei. Er hätte nur gegenüber dem Kind einen Auskunftsanspruch gehabt und den hätte nur ein Ergänzungspfleger liefern können. Vater findet das nicht so witzig, legt Beschwerde ein, wird abgelehnt, dann geht er zum OLG.
Das bläst dem Amtsrichter den Marsch. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten kraft des gemeinsamen Sorgerechts vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften. Das habe die Mutter nicht getan und sie habe sich auch geweigert, der vorgerichtlichen Frage des Vaters zu antworten, deshalb habe sie nach billigem Ermessen auch die Verfahrenskosten zu zahlen.
Umgekehrt bedeutet das auch, dass man ohne gemeinsames Sorgerecht keine Konten mit Geld für das Kind anlegen sollte. Da gibt es dann nämlich keinen Anspruch und die Mutter kann de facto das Geld ungestraft beiseite schaffen.