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Unterhalt nach Abitur
#1
Hallo Leidensgenossen,

ich habe folgenden Fall:

- 19 Jährige Tochter bei der Mutter lebend
- seit 30.6.19 Abitur abgeschlossen
- seit dem 6. LJ besteht kein Kontakt zur Tochter
- letzter Unterhaltstitel von 2009. Mit dem Satz:

"Ich verpflichte mich […] bis 3.12.2017 136% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Alterstufe [...zu leisten...]"

-In 07.17 gab es eine neue Berechnung (17. LJ) worauf der Unterhalt berechtigt angehoben wurde, in neuer Titel wurde von mir jedoch nicht unterschrieben
-In Dez.17 zum 18. Geb meiner Tochter, gab es einen Brief vom JA mit einer neuen Berechnung, wo auch das Einkommen der Mutter berücksichtigt wurde.
Ich zahlte den neuen Unterhalt, ein neuer Titel wurde nicht unterschrieben.
-zum 1.7.19 habe ich die Unterhaltszahlungen nach Beendigung des Abiturs eingestellt und zahle die Beträge auf ein Sparkonto unter meinen Namen ein.
-zum 1.1.20 beginne ich eine zwei jährige Elternzeit (Sohn, dann 2 Jahre), mein Einkommen entfällt und Elterngeld haben wir bereits voll in Anspruch genommen, wir (meine Frau und ich) bekommen also keins mehr. Meine Frau geht dann wieder arbeiten (halbtags, 4 Tage Woche)

- Jetzt (knapp 3 Monate nach dem Abi) habe ich Post bekommen und meine Tochter möchte nun ein Architekturstudium beginnen und schreibt mir dazu folgendes:

"Während des Bewerbungsprozesses habe ich schon festgestellt, dass ich bestimmte Anforderungen an manchen Hochschulen oder Universitäten nicht erfüllen konnte. An den Universitäten/Hochschulen ohne Anforderungen konnte ich mich bewerben, habe mich aber schlussendlich umentschieden und werde erst im nächsten Jahr zum Wintersemester studieren, damit ich mich an "besseren" und vor allem an mehr Universitäten bzw. Hochschulen bewerben kann.

Um mich bewerben zu können, muss ich u.a. ein mehrwöchiges Praktikum (13 Wochen) im Bauhauptgewerbe absolvieren und um vorbereitet zu sein, werde ich zusätzlich noch ein vierwöchiges Praktikum in einem Architekturbüro ableisten. Zusätzlich muss ich einen Mappenvorbereitungskurs besuchen, um mich auf die Anforderungen der Universitäten entsprechend vorbereiten zu können. Die Mappe muss ich bis April/Mai 2020 fertig haben, da diese bei der künstlerisch-gestalterischen Eignungsprüfung eine Rolle spielt.

Falls vor dem Studium noch Zeit bleibt, werde ich voraussichtlich vier bis sechs Wochen ins Ausland gehen um dort freiwillige Arbeit abzuleisten.

Da nach meinem Abitur eine Übergangsfrist von vier Monaten besteht, bitte ich dich den rückständigen Unterhalt von Juli bis September und ab Oktober mtl. laufend an mich zu zahlen.
Falls die Unterhaltszahlung nicht erfolgt, müsste ich mit dem Unterhaltstitel pfänden. Ich hoffe jedoch, dass das vermieden werden kann."

Meine Fragen:

- Ist der Unterhaltstitel von 2009 (dieser wird auch in dem Anschreiben vom JA zum 18. Geb meiner Tochter benannt) noch weiter hin gültig? Nach meiner Auffassung ist dieser bis zum 3.12.17 befristet gewesen.

- Seht ihr die Praktika als verpflichtend für das Studium an?
- warum beginnt Sie nicht schon im Sommersemsester?
- der Auslandsaufenthalt befreit von der Unterhaltszahlung?
- Kann ich ein bezahltes Praktika verlangen? (Freiwillige Praktika sind eh Mindestlohnpfichtig, Pflichtpraktika anscheinend nicht)
- was ist mit der restlichen Zeit? Von Juli 19 bis Dez 20 sind es 72 Wochen, davon hat Sie laut dem Schreiben 21-23 Wochen verplant.
- Wie muss ich mich ab dem 1.1.20 aufgrund der Elternzeit bzgl. Unterhalt einrichten

LG und danke für die Antworten.
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#2
(24-09-2019, 16:07)FSK_Unterhalt schrieb: "Ich verpflichte mich […] bis 3.12.2017 136% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Alterstufe [...zu leisten...]"



- Ist der Unterhaltstitel von 2009 (dieser wird auch in dem Anschreiben vom JA zum 18. Geb meiner Tochter benannt) noch weiter hin gültig? Nach meiner Auffassung ist dieser bis zum 3.12.17 befristet gewesen.

Der ist befristet...Wo Sie die anderen Erkenntnisse hernimmt ist Rätselhaft. Hoffentlich hast Du keinen Bockmist DANACH gemacht... Alles andere gibt es hier Experten die sich da besser auskennen...

LG
A.
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#3
(24-09-2019, 16:07)FSK_Unterhalt schrieb: - Seht ihr die Praktika als verpflichtend für das Studium an?

Nein, das scheinen keine Pflichtpraktika zu sein, aber vor Gericht wird es heissen, dass das Teil ihres geplanten Ausbildungsweges ist und sie überhaupt erst studierfähig macht. Vermutlich wird ihr ein Familienrichter dafür Unterhaltsbedürftigkeit zusprechen. Nachweisen muss sie dafür auch ihr Einkommen, möglicherweise bekommt sie eine Praktikumsvergütung. Die blosse Behauptung, nichts zu bekommen reicht nicht. Sie muss es auch belegen. So wie du dein Einkommen belegen musstest.

Nachweisen muss sie ferner das Einkommen der Mutter, um einen Haftungsanteil berechnen zu können. Das hat sie scheinbar nicht getan?

(24-09-2019, 16:07)FSK_Unterhalt schrieb: - warum beginnt Sie nicht schon im Sommersemsester?

Die Frage ist nicht mehr relevant, weil du ab 1.1.2020 kein Einkommen mehr hast. Und da die Tochter nichtprivilegiert und volljährig ist, gilt auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für dich. Damit ist spätestens ab 31.12.2019 Unterhaltsende.

Zitat:- der Auslandsaufenthalt befreit von der Unterhaltszahlung?

Ja, Spassaufenthalte. Ausser er findet noch innerhalb der Orientierungsphase statt.

Zitat:- Kann ich ein bezahltes Praktika verlangen? (Freiwillige Praktika sind eh Mindestlohnpfichtig, Pflichtpraktika anscheinend nicht)

Nein.

Zitat:- was ist mit der restlichen Zeit? Von Juli 19 bis Dez 20 sind es 72 Wochen, davon hat Sie laut dem Schreiben 21-23 Wochen verplant.

Wenn sie nichts tut, das sie unterhaltsberechtigt macht, bekommt sie längstens drei Monate nach dem Abitur noch Unterhalt. Von den Unterhaltspflichtigen und das sind beide Eltern.

Zitat:- Wie muss ich mich ab dem 1.1.20 aufgrund der Elternzeit bzgl. Unterhalt einrichten

Siehe oben. Offenbar besteht kein gültiger Titel, so dass sie wie Arminius schon erwähnte keineswegs lospfänden kann. Diese motzige, erpresserische und fordernde Art bei ignorieren der eigenen Verpflichtungen ist typisch für Töchter ohne Kontakt. Davon gibt erstaunlich viele Fälle auch hier im Forum, das zieht sich oft lange hin.

Und ob es so klug war, wenn du dich nun erneut unterhaltspflichtig gemacht hast fürs nächste Kind... ich hoffe, das geht gut.
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#4
(24-09-2019, 16:07)FSK_Unterhalt schrieb: - seit dem 6. LJ besteht kein Kontakt zur Tochter
[...]
- Jetzt (knapp 3 Monate nach dem Abi) habe ich Post bekommen und meine Tochter möchte nun ein Architekturstudium beginnen und schreibt mir dazu folgendes: ...

Nach 13 Jahren sind diese Zeilen das Erste, was dieser Mensch an dich richtet? Darauf würde ich erst einmal dermaßen die Moralkeule schwingen, dass sie mir nicht mehr persönlich schreiben möchte. Wer mich nicht als Mensch sieht, wird von mir auch nicht als solcher behandelt. Dodgy

VM Cool
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#5
Guten morgen,

danke für die Antworten.
Um erstmal die Unklarheiten aus der Welt zu schaffen :-)

- Ja ich habe mir sehr gut überlegt, was die Sache mit meinem Sohn und meiner jetzigen Frau angeht. Ich bin ein sehr glücklicher Mann und über ein ob und wenn und könnte, möchte ich mir dazu keine Gedanken machen.

- Die Einkommensberechnung der Mutter liegt mit dem Schreiben vom JA zum 18. Geb. vor, gleichwohl ich diese nun auch in Frage stellen könnte und mir zudem recht sicher bin, dass die Mutter mit Tochter Mietfrei im eigenem Haus wohnen und hier sicherlich noch was an wohnwertem Vorteil gerechnet werden kann.

- das Anschreiben meiner Tochter war schon etwas länger, gleichwohl es nur um Ihre Ausbildung und den Unterhalt ging. Ich habe die wichtigsten Passagen für de Post hier rausgeschrieben.

Um die Fragen zu beantworten:

- mit diesem Schreiben habe ich bisher keinerlei Unterlagen, weder zum Studium noch zu den Einkommensverhältnissen der Mutter, erhalten. Jedoch schrieb meine Tochter, dass Sie alle notwendigen Unterlagen bereitstellt, sofern ich diese benötige bzw. sehen will.

- Für mich stand nie ganz fest, ob der Titel befriste ist oder nicht. Da ich hier von den Behörden (JA, Amtsgericht, wie auch Anwälten) immer verschiedenste Aussagen bekommen habe, welche sich dann auch widersprachen. Aber letztlich war ich schon der Meinung, dass dieser "nur" bis zum 3.12.2017 gültig war.

- Die Frage die mich mir nun stellt: Lieber die Füße für den Rest des Jahres stillhalten und die bisherige Summe für die 6 Monate weiter zahlen (was mich finanziell nicht in den Ruin treibt) und dann zum Beginn der EZ gegen Nachweis den Unterhalt einstellen oder alle Unterlagen zur Neuberechnung einfordern und ggf. nur 3 (oder sind es doch 4?) Monate zur Übergangsfrist zu zahlen (Wo ist die Übergangsfrist fest geschrieben? Leitlinien?), aber dann Gefahr laufen, dass ich einen neuen Titel unterschreiben soll / muss, was ich unter allen Umständen vermeiden will. Bisher schwelgt man sich ja im glauben, dass man einen gültigen Titel hat (welcher im Übrigen weit unter meiner aktuellen Situation betitelt ist)
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#6
Ich sehe hier folgendes Risiko:

Auch wenn der Titel befristet gewesen sein sollte - durch schlüssige Handlung (eben weiter zahlen von Unterhalt darüber hinaus) hat der Unterhaltspflichtige sowohl seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt als auch den Willen, sein Kind in der Ausbildung auch über den 18. Geburtstag hinaus unterstützen zu wollen. Damit kann bei der Unterhaltsberechtigten ein Vertrauen auf weitere Unterstützung begründet worden sein -

und dann halt das übliche Juristen-Bla Bla.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
(25-09-2019, 08:14)FSK_Unterhalt schrieb: Ich bin ein sehr glücklicher Mann und über ein ob und wenn und könnte, möchte ich mir dazu keine Gedanken machen.

Damit hast du bewiesen, dass du wirklich ein Mann bist, sich vor dem Eingehen einer Unterhaltspflichtung keine Gedanken zu machen ist typisch männlich und die Folgen davon der Hauptgrund fürs Forum :-)

(25-09-2019, 08:14)FSK_Unterhalt schrieb: Die Frage die mich mir nun stellt: Lieber die Füße für den Rest des Jahres stillhalten und die bisherige Summe für die 6 Monate weiter zahlen (was mich finanziell nicht in den Ruin treibt) und dann zum Beginn der EZ gegen Nachweis den Unterhalt einstellen oder alle Unterlagen zur Neuberechnung einfordern und ggf. nur 3 (oder sind es doch 4?) Monate zur Übergangsfrist zu zahlen (Wo ist die Übergangsfrist fest geschrieben? Leitlinien?), aber dann Gefahr laufen, dass ich einen neuen Titel unterschreiben soll / muss, was ich unter allen Umständen vermeiden will. Bisher schwelgt man sich ja im glauben, dass man einen gültigen Titel hat (welcher im Übrigen weit unter meiner aktuellen Situation betitelt ist)

Die Orientierungphase ist nach Grund und Zeitraum individuell zu bemessen. Die drei Monate habe ich genannt, weil das ein häufig von den Gerichten ausgesprochener Zeitraum ist, nämlich die Zeit zwischen Abitur und weiterer Ausbildung. Das kann auch viel länger oder Null sein. Bei Praktika, die bereits auf einen Berufswunsch zielen und die typisch für ein bestimmtes Studienfach sind werden die Richter eher längere und begründetere Unterhaltsgründe sehen. Das Risiko besteht auch in eurem Fall. Deshalb und weil du einen konfliktvermeidenden Eindruck machst, ist in der Tat zu überlegen, ob du nicht bis Dezember den Unterhaltsanteil weiterzahlst. Auf jeden Fall solltest du aber sofort kundtun, dass du das ohne Anerkennen einer Rechtspflicht tust und mit der Zahlung für Dezember endet, weil du ab dann kein Einkommen mehr hast. Sie sollte sich bitte frühzeitig nach einem Nebenjob umsehen und sich dann auf einen Bafög-Antrag vorbereiten.

Der alte Titel gilt nicht mehr, wenn der wirklich so formuliert ist. Sollte durch ein weiterzahlen ein neuer Unterhltsgrund dazugekommen sein, stellt dies keinesfalls die Vollstreckbarkeit des ausgelaufenen Titels wieder her, sondern ist "nur" ein Nachteil in einem kommenden Verfahren, wenn es wieder um Unterhalt geht.

Die Drohung mit der Pfändung geht gar nicht. Auch wenn sie den Vater nicht kennt, droht man einem Menschen nicht, fast zwei Jahrzehnte lang einen fünf- oder vielleicht sogar einen sechsstelligen Betrag für einen bezahlt hat. Dafür ist vielmehr Dankbarkeit angebracht. Sollte weiter eine Unterhaltspflicht bestehen, kann die auf dem üblichen Weg geltend gemacht werden auch ganz ohne Drohungen.
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#8
Das Praktikum auf dem Bau ist Pflicht. Es sei denn sie hätte eine Ausbildung im Handwerk. Das Praktikum ist unentgeltlich. Manchmal gibt es eine kleinen Obolus.
Der Mappenkurs ist keine Pflicht und wird freiwillig absolviert.
Mehrheitlich beginnen Studiengänge im WS. Man müsste auf die Seite der entsprechenden Uni gucken, wann Studienbeginn ist.

Die anderen Fragen kann ich nicht 100% beantworten.
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#9
(25-09-2019, 08:22)Austriake schrieb: Ich sehe hier folgendes Risiko:

Auch wenn der Titel befristet gewesen sein sollte - durch schlüssige Handlung (eben weiter zahlen von Unterhalt darüber hinaus) hat der Unterhaltspflichtige sowohl seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt als auch den Willen, sein Kind in der Ausbildung auch über den 18. Geburtstag hinaus unterstützen zu wollen. ...[...]...ein Vertrauen auf weitere Unterstützung begründet worden sein -

Genau wegen dieser evtl. Bullshitscheisse gibts bei mir nur "Unterhalt" wenn das OLG die Zahlungen des AG/LG bestätigt hat !!!!...im Strafverfahren. Da will man vielleicht ein zartes Pflänzchen in Form einer kleinen Zahlung an die Prinzessin säen. Schon wird der Arm abgerissen, die Niere fehlt und man steckt in der gleichen Sch***** wie vorher auch.
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