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Zeitpunkt der neuen Auskunftserteilung an die Beistandschaft
#1
Guten Abend an Alle,

ich erhielt kürzlich ein Schreiben, dass mich zu erneuten Überprüfung meiner persönlichen und wirtshaftlichen Verhältnisse auffordert. Konkret werde ich nach § 1605 BGB aufgefordert über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Damit die Unterhaltshöhe geprüft werden kann, wurde ich gebeten einen Auskunftsbogen ausfüllen, was ich nicht vorhabe zu tun, zusammen mit meinem Einkommensnachweis von Dezember 2019 (bei gleichbleibendem Einkommen) sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid zusenden.

Es besteht ein statischer Unterhaltstitel mit einer festen Summe, der mit dem vollendetem 18 Lebensjahr meines Kindes (9) endet. Der Titel ist von Anfang April 2019. Ich konnte den Titel zuvor viele Monate aufschieben, jedoch nicht verhindern. Die Beistandschaft hat den "eingeschränkt" vollstreckbaren Titel letztendich  unter Vorbehalt angenommen. Die Beistandschaft machte mich darauf aufmerksam, dass der nichtvollstreckbare Differenzbetrag ggf. für die Vollstreckung eingeklagt werden kann, sollten meinerseits verringerte Zahlungen eingehen. Eine weitere Verfahrensweise sei es, dass eingehende Zahlungen zunächst auf Beträge angerechnet werden, die keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Ist das rechtens?

Meine konkrete Frage ist nun, zu welchem Zeitpunkt ich wieder Auskunft geben muss? Wann endet die Zweijahresfrist?

Bin ich verpflichtet einen Einkommenssteuerbescheid einzureichen? Ich habe seit 2017 Jahren keine Steuererklärung vorgenommen.

Beste Grüße,

Adafeb
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#2
(29-01-2020, 23:04)adafeb schrieb: Bin ich verpflichtet einen Einkommenssteuerbescheid einzureichen?

Wenn einer verlangt wird und einer existiert, dann Ja. Die Auskunft muss nicht vor zwei Jahren nach der letzten Auskunftserteilung verlangt werden. Es gilt der Zeitpunkt der Erteilung, nicht der Zeitpunkt der Frage danach. Wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt existiert, ist die nächste Auskunft zwei Jahre nach der Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung auf Anfrage zu erteilen, nicht ab der letzten Auskunftserteilung.
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#3
Aller besten Dank dir
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