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Corona-Tests
#1
Hallo zusammen,

an den Schulen herrscht ja mittlerweile Testpflicht. Ganz unabängig davon wie man zu Corona und den ganzen Maßnahmen steht, was passiert wenn bei Trennungsseltern ein Sorgeberechtigter die Tests verweigert und nur einer zustimmt? Darf das Kind dann an den verpflichenden Tests teilnehmen oder muss es zu Hause bleiben?

Das soll keine Diskussion über Corona werden, sondern über die konkrete Folge einer Verweigerung der Zustimmung zu den Pflichttests als Sorgeberechtigter.

Grüße

Lullaby
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#2
Meines Erachtens gehört solches Testen zur Alltagssorge, d.h. die jeweilige Entscheidung liegt immer bei dem Elternteil, wo das Kind gerade ist.

Allerdings wird ja die Alltagssorge manchmal auch so ausgehebelt, dass dem "Umgangselternteil" die Entscheidung des "Hauptelternteils" aufgezwungen werden kann.


Zumindest bei "Verdacht" auf Corona, wird ein Test nicht zu verweigern sein.
Ein Verdacht ist schnell geschaffen bzw. nachträglich einfach begründbar....
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#3
nach derzeitiger politischer Lesart steht Testpflicht über Schulpflicht. Würde man dem folgen wäre das ein Indikator, dass Testen eben nicht einfach Alltagssorge ist und beide Elternteile dem zustimmen müssten. Dabei ist natürlich die Meinung von Politik Testen höher anzusiedeln als Schulpflicht nicht rechtlich sicher. Daher wird ja auch so hin und her laviert mit der Testung / Alter des Kindes, Elterntestungen usw.... Interessante Frage aber - ich denke Beide müssen (theoretisch) zustimmen.
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#4
Der Test ist ein medizinischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (falls die überhaupt noch etwas gilt) und damit Teil der Gesundheitssorge. Hier sind bei gemeinsamer Sorge nur bei Gefahr im Verzug Entscheidungen durch nur einen Elternteil zulässig (§ 1629 Abs. 1 BGB). Das Verfahren der allgemeinen Testpflicht an Schulen wäre nach meiner Meinung kein Notfall.

Je nach Bundesland dürfen Schulen davon ausgehen, dass die Abgabe einer Willenserklärung durch ein Elternteil allein bereits ausreicht. Wenn ein Elternteil befürchten muss, mit Erklärungen des anderen Elternteils gegenüber der Schule nicht einverstanden zu sein, sollte er -sofern nach Landesschulgesetz möglich - die Schule nachweislich darauf hinweisen (für evtl. Schadensersatzforderungen bösgläubig stellen).

Disclaimer: 1. Dies ist nur meine Meinung. 2. Alles nur Theorie und im Falle möglicher Nachteile für Beteiligte weiblichen Geschlechts sowie bei Gefährdung des öffentlichen staatlichen Narrativs NICHT ANWENDBAR.

VM Cool
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