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BGH vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20
#1
https://openjur.de/u/2442471.html

Ich weiß nicht, ob das hier von Belang ist, weil ich nichts sensationelles entdecken kann. Aber auf den Hinweis hin, es müsse nun "viel neu berechnet" werden, stelle ich das mal hier ein.

Vorwiegend geht es wohl hier drum: 

Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.

Und so schreiben die Anwälte auf ihren Seiten:

Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung
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#2
Bei den Anwälten kommt es auch so langsam an: https://www.anwalt.de/rechtstipps/system...08217.html
Zugrundleigend ist auch BGH vom 29.09.2021 Az. XII ZB 474/20. Volltext: https://openjur.de/u/2364315.html - die abkassierende Ehefrau ist übrigens selber Richterin. Der Mann zahlte Kindesunterhalt in Höhe von 2.488 € plus 2.316,50 € Trennungsunterhalt für Madame.

Gratulation noch an den BGH. Es wird immer schwieriger, noch irgendwo Unterhaltserhöhungen hineinzutricksen, im Dauerfeuer der Rechtsraketen ist schon vieles abgefeuert worden. Mittlerweile wird der Betrug und Beschiss immer dreister, wie auch die Anwaltsseite höflich formuliert schreibt: "Diese neue Rechtsprechung wurde durch den BGH am 18.05.2022 (XII ZB 325/20) bestätigt, wird aber von einigen Kritikern als nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar angesehen."

Der Naturalunterhalt, zu dem auch mietfreies Wohnen gehört war früher sehr wichtig. Der BGH hat das Jahr für Jahr komplett abgeschliffen. Väter mit Eigentum ist zu raten, niemals mietfreies Wohnen zuzulassen. Immer Nutzungsentschädigung verlangen, kassieren. Sonst gilt das im Fall der Kinder als "geschenkt". Absurd, aber wahr.

Detaillierter incl. der wichtigen vorausgehenden Beschlüsse: "Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 26 mwN; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424 mwN und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163). Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht."
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