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OLG Saarbrücken 9 WF 90/07: Gründe für die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt
#1
OLG Saarbrücken Beschluss vom 2.8.2007, 9 WF 90/07

Der am ... Januar 2005 geborene, heute 2-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22. März 2005 anerkannt hat.
Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29. Mai 2007 hat das Familiengericht durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind die elterliche Sorge entzogen und das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises zum Vormund bestellt. Das Kind ist auf Veranlassung des Kreisjugendamtes derzeit in einer Pflegefamilie untergebracht.

Der angefochtene Beschluss ist nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Stande gekommen.
Insbesondere fehlt es an der gebotenen Beteiligung und Anhörung (§ 50a FGG) des Kindesvaters. … Zum Termin vom 4. Juni 2007 war der Kindesvater weder geladen noch erschienen. …

Gerade in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren sind vorläufige Maßnahmen in der Regel mit erheblichen Eingriffen in das elterliche Grundrecht verbunden. Die Maßnahmen können Tatsachen schaffen, die - insbesondere aufgrund der Dauer des Hauptverfahrens - später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.

Eingriffe in das Recht der Personensorge wegen Fehlverhaltens des Sorgeberechtigten gemäß § 1666 BGB kommen nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten - etwa wegen Überforderung oder Ungeeignetheit der Eltern bei der Kindererziehung (2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 2002 - 2 UF 12/02 -; MünchKommBGB/Olzen, 4. Aufl., § 1666, Rz. 106, m.w.N.) - gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (BayObLG, FamRZ 1998, 1044, 1045, m.w.N.).

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...=0&Blank=1
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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