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Kindesunterhalt: Mehrbedarf im Gerichtsbeschluss für "alle Ewigkeit"?
#1
Hallo zusammen,
Ich lese hier schon sehr lange mit und habe viele  gute Tips für meine eigene Geschichte erhalten.

Jetzt habe ich eine Frage zu einem vergleichsweise kleinem Thema.

Ich bin geschieden und das 3. Kind (zu dem ich regelmäßigen und guten Umgang habe), ist mittlerweile fast 15 Jahre alt.

Bei meiner Scheidung vor 11 Jahren hat die Richterin in den Beschluss einen Mehrbedarf von 49 Euro aufgenommen (ohne zeitliche Beschränkung und ohne wirkliche Begründung).

In dem Protokoll wurden damals Mehrbedarf für Kindergartenbeiträge, Bio-Ernährkng (wegen Allergie) und die Situation rund um 3 weitere Unterhaltsberechtigte aus meiner 1. EHE "vermischt".
Hintergrund war, dass meine 2. EX sich beschwerte, dass ich wegen 5 Unterhaltsbetechtigter damals um 3 Stufen in der DDT runtergehen wollte. 

Ich habe den Mehrbedarf damals akzeptiert, weil mir die Richterin in einem anderen Thema spürbar entgegengenommen war.

Mittlerweile sind 11 Jahre vergangen und meine finanziellen Verhältnisse sind jobbedingt spürbar schlechter (kein Mangelfall), so dass 49 Eurofür mich mittlerweile viel Geld sind.

Meine Frage:
Darf ich den Mehrbedarf einfach einstellen trotz das er im Beschluss steht? Nach meinem Verständnis muss Mehrbedarf begründet werden und alle o.a. Gründe sind mittlerweile entfallen.

Danke
FrüherMorgen
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#2
(01-12-2022, 08:30)FrüherMorgen66 schrieb: Meine Frage:
Darf ich den Mehrbedarf einfach einstellen trotz das er im Beschluss steht? Nach meinem Verständnis muss Mehrbedarf begründet werden und alle o.a. Gründe sind mittlerweile entfallen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde der Mehrbedarf ohne Begründung - also ohne die Nennung explizierter Umstände, die zu einem Mehrbedarf führen können - in den Beschluß aufgenommen.

Damit kannst Du die Zahlung nicht einfach einstellen, sondern müßtest eine Neuverhandlung anstreben.

Angesichts dessen, daß das Kind fast 15 ist und sich die Situation mit 18 sowieso nochmal ändert, halte ich persönlich eine Neuverhandlung nicht für sinnvoll. Selbst wenn Du durchkommst, werden die Kosten die Einsparung übertreffen. Zudem bieten solche Neuverhandlungen immer die Gefahr, daß Du hinterher schlechter da stehst als vorher (wie ich aus eigener, sehr schlechter Erfahrung sagen kann).

Zudem schreibst Du, daß Du einen guten Umgang zu dem Kind hast. Wenn Du jetzt ein Gerichtsverfahren wegen des Geldes einleitest, gibt das böses Blut und wenn Du Pech hast, nimmt Dir das Kind Dein Verhalten (aus seiner (!) Sicht u. U. durchaus zu recht) übel.
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#3
Du kannst einen Abänderungsantrag stellen. Gerichtskosten (ohne Anwalt) wenn du verlierst, ca. 2.000 €.

Ich würde eine Risiko-Abschätzung machen. Die Wahrscheinlichkeit, den Abänderungsantrag zu verlieren, ist sehr hoch. Du bist schliesslich der Mann. Falls du keinen Abänderungsantzrag stellst, kannst du von den ersparten Gerichtskosten den monatlichen Betrag von 49.- € bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlen. Und hast keinen Streß.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Grundsätzlich ist von einer Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen nach § 313 BGB auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die seinerzeit dem Vergleich zugrunde lagen. Die Abänderbarkeit unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer Zeitschranke. Aus der Schilderung schliesse ich, dass das damalige Verfahren mit einem Vergleich endete, denn du sprichst von akzeptieren.

Die wichtigste Frage ist, wie die Mutter dazu steht. Sieht sie ein, dass der Mehrbedarf nicht mehr gerechtfertigt ist und die Gründe weg sind? Ist sie überhaupt handlungsfähig oder hat sie eine Beistandschaft im Jugendamt unterschrieben, wer ist Ansprechpartner? Eine Abänderung muss nicht vor Gericht passieren, es geht auch ein aussergerichtliches Verfahren. Das passiert durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO.

Der gerichtliche Weg ist gar nicht so einfach, Vergleichsabänderungen haben es in sich. Es besteht zudem das Risiko, dass die Gegenseite plötzlich andere Dinge "endlich mal durchsetzen" will, zum Beispiel entdeckt dass du ja zu wenig Basisunterhalt zahlst, weil Unterhaltsberechtigte weggefallen sind oder sich sonst was geändert hat. Du gewinnst dann 49 EUR und verlierst 100 EUR, zahlst zudem nicht gerade geringe Anwaltskosten, denn es herrscht Anwaltspflicht. Alleine deine Anwaltskosten entsprechen mehr als einem vollen Jahr Mehrbedarf.

Mehrbedarf zahlen übrigens beide Eltern. Verdient die Mutter was?
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#5
Hallo zusammen,

Ich bedanke mich für Eure Einschätzungen, die mich darin bestärken, dass Thema jetzt nicht "aufzumachen" und statt dessen auf die Volljährigkeit in 3 Jahren zu warten.

Zu Euren Fragen/Anmerkungen:

Es war ein Beschluss  kein Vergleich) , dem einiges an Schriftverkehr und ein Gütetermin vor Gericht voraussagen.

Mit der Mutter habe ich seit der Scheidung kein Wort gesprochen (auf ihrem Wunsch hin). Sie hatte mich damals auf fast alles verklagt, was möglich war, aber letztlich nicht viel davon "gewonnenen".
Selbstverständlich würde sie nicht einsehen,dass der Mehrbedarf nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie erhält VKH und kann munter kostenlos klagen.
Einer außergerichtlichen Einigung würde sie nicht zustimmen.

Es gibt keine Beistandsschaft und sie ist handlungsfähig (oh ja..)

Die Mutter arbeitet Vollzeit und ich schätze ihr Nettoeinkommen mittlerweile auf 65% meines Nettoeinkommens.

In 3 Jahren werde ich das Thema erneut angehen, da dann mein Kind den Unterhalt erhält und nicht mehr die KM und sie mit der Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtig wird.
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#6
Ein Beschluss ist etwas leichter anzugreifen wie ein Vergleich. Leider wirkt sich das kaum auf die Anwaltskosten aus. Da die Mutter mitterweile selber relevant verdient, bekommt sie für jetzige Verfahren sicher keine Verfahrenskostenhilfe mehr.

Da dein Kontakt zum Kind gut ist, hast du nach der Volljährigkeit zumindest die Chancen, dass es ohne Gerichtsverfahren abgeht.
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#7
Wie geht es eigentlich grundsätzlich mit Eintritt der Volljährigkeit weiter?

Icb weiß,  dass dann das Kind mein alleiniger Ansprechpartner ist und ich den KU direkt an ihn überweisen.

Was ich dann mit dem Gerichtsbeschluss? Wirkt der weiter oder erlischt er? Muss ich dann aktiv eine Abänderung oder das Erlöschen beantragen?

Wie kommt seine Mutter dann "offiziell" mit in das Unterhaltsboot mit rein?

Ein Titel beim Jugendamt existiert übrigens nicht.
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#8
(05-12-2022, 06:38)FrüherMorgen66 schrieb: Ein Titel beim Jugendamt existiert übrigens nicht.

Nicht beim Jugendamt, aber einer vom Gericht.

Wenn du dich gut verstehst mit dem volljährig gewordenen Kind, braucht es keinen Gerichtsbeschluss um diesen Titel zu beseitigen. Ein Verzicht gem. §129 und §371 BGB reicht aus.
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#9
(05-12-2022, 14:53)p__ schrieb:
(05-12-2022, 06:38)FrüherMorgen66 schrieb: Ein Titel beim Jugendamt existiert übrigens nicht.
Wenn du dich gut verstehst mit dem volljährig gewordenen Kind, braucht es keinen Gerichtsbeschluss um diesen Titel zu beseitigen. Ein Verzicht gem. §129 und §371 BGB reicht aus.

Ja. Ich verstehe mich (aktuell) gut mit ihm.

Welche Formalia wären bei dem Verzicht zu berücksichtigen?
Reicht eine von ihm unterschriebene formlose schriftliche Erklärung?
Oder muss das ein Notar paraphieren?
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#10
Muss beurkundet werden.
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