22-07-2023, 12:29
Genauergesagt: Kinderbetreuungskosten sind weiterhin nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steuerlich absetzbar. Als Sonderausgaben zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr je Kind. Aber nicht für Trennungsväter.
Wie immer in Deutschland gibts per Gesetz versorgende Familienväter und unwerte Trennungsväter, Schundnickel die nichts mit dem Kind zu tun haben. Der Bundesfinanzhof hat nun beschlossen, dass das weiterhin legal ist: Trennungsväter werden zwar volle Kanne zur Zahlung der Betreuungskosten im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf verpflichtet (das hat der BGH mal geändert), gleichzeitig haben sie aber im Gegensatz zu Nicht-Trennungsvätern gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Recht, das gezahlte Geld steuerlich geltend zu machen. Der Ausschluss sei rechtens. Der BFH urteilte, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit eine "verfassungsgemäße Typisierung" sei. Es wird davon ausgegangen, dass höhere Betreuungskosten typischerweise nur anfallen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Dies führt laut Gericht nicht zu einer unzulässigen Besteuerung des Existenzminimums des Kindes.
Urteil vom 11. Mai 2023, Az: III R 9/22 des BFH in München.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202310136/
Wie immer in Deutschland gibts per Gesetz versorgende Familienväter und unwerte Trennungsväter, Schundnickel die nichts mit dem Kind zu tun haben. Der Bundesfinanzhof hat nun beschlossen, dass das weiterhin legal ist: Trennungsväter werden zwar volle Kanne zur Zahlung der Betreuungskosten im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf verpflichtet (das hat der BGH mal geändert), gleichzeitig haben sie aber im Gegensatz zu Nicht-Trennungsvätern gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Recht, das gezahlte Geld steuerlich geltend zu machen. Der Ausschluss sei rechtens. Der BFH urteilte, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit eine "verfassungsgemäße Typisierung" sei. Es wird davon ausgegangen, dass höhere Betreuungskosten typischerweise nur anfallen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Dies führt laut Gericht nicht zu einer unzulässigen Besteuerung des Existenzminimums des Kindes.
Urteil vom 11. Mai 2023, Az: III R 9/22 des BFH in München.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202310136/