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Erfahrungen Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) nach Verhandlungssituation
#1
Brick 
Wir kennen das: In einer gerichtlichen Anhörung prallen Emotionen und Druck aufeinander – Angst, Schuld, Scham, Fremdscham, Loyalität, Überforderung usw.

Wenn dann gesundheitliche Einschränkungen (z.B. Erschöpfung Konzentration Selbstvertrauen usw.) hinzukommen und man das vorgelesene Protokoll ohne Beistand – oder mit einem Beistand, der die eigene Situation nicht ausreichend auffängt – kaum erfassen kann, ist die freie Willensbildung im juristischen Sinn oft eingeschränkt

Mich interessiert:
Wer hat Erfahrungen mit einer Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, wenn man den Eindruck hat, dass das Protokoll nicht das tatsächlich Gesagte oder Gewollte wiedergibt?
Freue mich über jede Erfahrung oder Einschätzung dazu.
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#2
(Heute, 07:34)Cuibono schrieb: Wer hat Erfahrungen mit einer Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, wenn man den Eindruck hat, dass das Protokoll nicht das tatsächlich Gesagte oder Gewollte wiedergibt?
Freue mich über jede Erfahrung oder Einschätzung dazu.

Der richtige Zeitpunkt dafür wäre schon am Ende der Anhörung, beim Vorlesen oder Zeigen wie es in §162 ZPO vorgesehen ist. Wenn man zu unkonzentriert war oder der eigene Anwalt pennt, ist es gelaufen. Hinterher sind nur noch Unrichtigkeiten zu ändern, keine inhaltliche Korrektur, die z.B. Fehler bei der Willensbildung betreffen.

Lass dich nicht vom Sprachgebrauch des Wortes "unrichtig" täuschen. Um den geht es hier nicht, sondern um die juristische Definition. Ein Dokument ist unrichtig, wenn der Inhalt objektiv nicht den tatsächlichen Geschehnissen oder Tatsachen entspricht. Ein Protokoll ist nicht schon unrichtig, wenn jemand subjektiv findet, es sei missverständlich formuliert, es muss um objektive Tatsachenabweichungen gehen.
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