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Noch vor der Volljährigkeit? An welche Adresse denn? Warum nicht schon vor Jahren versucht?
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Ja ich würde das vor Volljährigkeit machen um zu wissen was das Kind überhaupt macht. Ich habe das vorher nicht gemacht, weil ich keinen Anlass dazu sah und ich davon ausging, die Mutti würde sowoso nichts rausrücken. War vielleicht ein Fehler, ich kann es nicht mehr ändern.
Grüße
Lullaby
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Auf Dinge wie ein Schulzeugnis hättest du bestehen können. Mindestens aber eine Schulbescheinigung. Ohne Nachweis einer Ausbildung ist auch bei Minderjährigen der Unterhalt gefährdet.
Bezüglich Vollstreckung, bei dir gibts ja keine Schulden, aber Dinge wie z.B. übergegangene Ansprüche an eine Unterhaltsvorschusskasse und daraus entstandene Schulden können auch ab 18 durchaus auch von diesen Dritten weiter vollstreckt werden. Keine Regel ohne Ausnahme...
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(31-07-2026, 10:19)Lullaby schrieb: Ja ich würde das vor Volljährigkeit machen um zu wissen was das Kind überhaupt macht.
Das hättest du auch gleich beim Anwalt ansprechen sollen!
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse gemäß 1686 BGB ist zwar möglich, darüber wird aber - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - so kurz vor der Volljährigkeit von keinem Gericht mehr beschlossen.
Bleibt nur die unterhaltsrechtliche Auskunft nach 1605 I BGB. Freiwillig wird die Mutter die aber wohl auch nicht geben. Und gerichtlich dauert es...
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31-07-2026, 11:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-07-2026, 11:26 von Lullaby.)
(31-07-2026, 10:34)p__ schrieb: Bezüglich Vollstreckung, bei dir gibts ja keine Schulden, aber Dinge wie z.B. übergegangene Ansprüche an eine Unterhaltsvorschusskasse und daraus entstandene Schulden können auch ab 18 durchaus auch von diesen Dritten weiter vollstreckt werden. Keine Regel ohne Ausnahme...
Ja bei mir gibt es keine Schulden. Ich traue der Mutti zu, dass sie nicht akzeptiert dass ich ab 18 nicht mehr an sie zahle und sie eine Zwangsvollstreckung versucht.
(31-07-2026, 10:59)PeterPP schrieb: (31-07-2026, 10:19)Lullaby schrieb: Ja ich würde das vor Volljährigkeit machen um zu wissen was das Kind überhaupt macht.
Das hättest du auch gleich beim Anwalt ansprechen sollen!
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse gemäß 1686 BGB ist zwar möglich, darüber wird aber - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - so kurz vor der Volljährigkeit von keinem Gericht mehr beschlossen.
Bleibt nur die unterhaltsrechtliche Auskunft nach 1605 I BGB. Freiwillig wird die Mutter die aber wohl auch nicht geben. Und gerichtlich dauert es...
Hab ich. Er meinte wir sollen sie anschreiben nach dem das Schuljahr begonnen hat und folgendes in dem Brief mitteilen:
- Aktuelle Schulbescheinigung und letztes Zeugnis verlangen.
- Info dass der Notarielle Titel in Verbindung mit der Abänderung durch das OLG bis zur Volljährigkeit befristet ist und somit ausläuft.
- Volljährigenunterhalt nicht erwähnen, sondern abwarten ob da was kommt vom Kind.
Ich gehe davon aus, dass die Mutti den Auskunftswunsch ignoriert. Spätestens wenn das Kind 18 ist muss es ja was vorlegen wenn es Geld will von mir.
Muss die Schule mir mit GSR das letzte Zeugnis und eine Schulbescheinigung geben? Meine letzte Anfrage vor ein paar Jahren an die Schule wurde abgelehnt mit der Begründung die Mutti will das nicht, ich soll mich an das Jungendamt bzw. Gericht wenden. Ich hatte damals auch ein Gespräch mit der damaligen Klassenlehrerin vereinbart, das wurde kurzfristig abgesagt, wegen einem neuen Termin wollte sich das Sekretariat bei mir melden, darauf warte ich noch heute.
Grüße
Lullaby
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(06-07-2026, 19:06)Lullaby schrieb: Das Kind wird im Herbst 18 Jahre alt.
Kannst uns nicht zumindest den Monat verraten?
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(31-07-2026, 11:50)PeterPP schrieb: (06-07-2026, 19:06)Lullaby schrieb: Das Kind wird im Herbst 18 Jahre alt.
Kannst uns nicht zumindest den Monat verraten?
Ungefähr in der Mitte des Herbstes. auf alle Fälle noch in diesem Jahr.
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(31-07-2026, 11:17)Lullaby schrieb: Ich gehe davon aus, dass die Mutti den Auskunftswunsch ignoriert. Spätestens wenn das Kind 18 ist muss es ja was vorlegen wenn es Geld will von mir.
Ja, sie wird weder Schulbescheinigung noch Zeugnis vorlegen. Und wenn doch, was nutzt es dir noch?
Sollte dein Auskunftsbegehren allerdings auf den Unterhalt für die letzten Monate der Minderjährigkeit abzielen, so reichen Schulbescheinigung und Zeugnis nicht. Deshalb sollte man dann vorsorglich eine unterhaltsrechtliche Auskunft nach 1605 I BGB verlangen, um die Möglichkeit zu haben, bei entsprechend hohen Einkünften des Kindes (z.B. als Azubi) den gerichtlichen Beschluss gemäß 238 FamFG abzuändern....
Zitat:Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats.
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31-07-2026, 23:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-07-2026, 23:27 von Lullaby.)
(31-07-2026, 12:59)PeterPP schrieb: (31-07-2026, 11:17)Lullaby schrieb: Ich gehe davon aus, dass die Mutti den Auskunftswunsch ignoriert. Spätestens wenn das Kind 18 ist muss es ja was vorlegen wenn es Geld will von mir.
Ja, sie wird weder Schulbescheinigung noch Zeugnis vorlegen. Und wenn doch, was nutzt es dir noch?
Sollte dein Auskunftsbegehren allerdings auf den Unterhalt für die letzten Monate der Minderjährigkeit abzielen, so reichen Schulbescheinigung und Zeugnis nicht. Deshalb sollte man dann vorsorglich eine unterhaltsrechtliche Auskunft nach 1605 I BGB verlangen, um die Möglichkeit zu haben, bei entsprechend hohen Einkünften des Kindes (z.B. als Azubi) den gerichtlichen Beschluss gemäß 238 FamFG abzuändern....
Zitat:Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats.
Wird ergänzt. Schreiben von meinem RA an die Mutti geht nächste Woche raus.
Inhalte:
- Erläuterung für die Mutti, dass der Unterhaltstitel aus der Notarurkunde bis zur Volljährigkeit befristet ist und das OLG-Urteil nur die Höhe abgeändert hat, nicht die Befristung. Ein Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit muss zum Zeitpunkt der Volljährigkeit dann neu geprüft werden. Nach Volljährigkeit erfolgt auf Basis des vorliegenden Titels keine Zahlung mehr.
- Auskunftsanforderung: aktuelle Schulbescheinigung für das Schuljahr 2026/2027; Jahreszeugnis für das Schuljahr 2025/2026; Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags ; Auskunft über eigenen Einkünfte des Kindes für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 bis heute (Einkünfte aus Berufsausbildung, einem Arbeitsverhältnis, einer geringfügigen Beschäftigung, Ferien- oder Aushilfstätigkeiten, vergüteten Praktika, Renten, Sozialleistungen sowie Erträge aus Vermögen).
- weitere Korrespondenz ausschließlich über meinen RA.
Alles mit Frist bis 31.08.
Passt das alles? Was vergessen?
Danke und Grüße
Lullaby
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Ich würde vor dem 18. Geburtstag des Kindes jedwede Information an die Mutter hinsichtlich der Befristung und deren Folgen konsequent vermeiden. Ich bin überzeugt, dass mein Anwalt sich auch in diesem Sinne verhalten würde.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-08-2026, 14:03 von Lullaby.)
(01-08-2026, 07:37)PeterPP schrieb: Ich würde vor dem 18. Geburtstag des Kindes jedwede Information an die Mutter hinsichtlich der Befristung und deren Folgen konsequent vermeiden. Ich bin überzeugt, dass mein Anwalt sich auch in diesem Sinne verhalten würde.
Ich würde die Befristung nicht konsequent verschweigen, sondern eine knappe Information bevorzugen, aber natürlich keine ausführliche rechtliche Belehrung über sämtliche Folgen und meine geplanten Gegenmaßnahmen. Damit ist meine Rechtsposition frühzeitig sauber dokumentiert und die Mutti kann später nicht behaupten, die Befristung oder meine abweichende Auffassung sei nie thematisiert worden.
Z. B. so:
- Der bestehende Unterhaltstitel ist ausdrücklich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet. Er erfasst daher keine Unterhaltszeiträume ab Volljährigkeit
- Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ab Eintritt der Volljährigkeit ein Unterhaltsanspruch besteht, ist anhand der dann maßgeblichen Verhältnisse und nach Vorlage der erforderlichen Nachweise dann gesondert zu prüfen.
At P: Man sieht hier die Wichtigkeit einen Unterhaltstitel zu befristen. Selbst bei einer Abänderung der Unterhaltshöhe durch ein Gerichtsbeschluss bleibt die Befristung bestehen, solange nicht die Befristung ausdrücklich geändert wurde. Magst du diese Info in die TFAQ (Rubrik Kindesunterhalt) mit aufnehmen mit Verweis auf das entsprechende OLG-Urteil ( OLG Köln 27 UF 47/12 )? Mir was das in diesen Auswirkungen nicht bekannt.
Grüße
Lullaby
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Kann ich aufnehmen, ja. Grundproblem ist aber, dass die Unterhaltskassierer einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel haben und das auch durchsetzen können. Man kann also beim erpressten Titel (frecherweise als "freiwillig" bezeichnet) nur darauf hoffen, dass es der Gegenseite zu viel Mühe ist, die Befristung anzugreifen.
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(01-08-2026, 16:05)p__ schrieb: Kann ich aufnehmen, ja. Grundproblem ist aber, dass die Unterhaltskassierer einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel haben und das auch durchsetzen können. Man kann also beim erpressten Titel (frecherweise als "freiwillig" bezeichnet) nur darauf hoffen, dass es der Gegenseite zu viel Mühe ist, die Befristung anzugreifen.
Formulierungsvorschlag:
Wird ein bis zur Volljährigkeit befristeter Kindesunterhaltstitel (z. B. freiwillige Beurkundung durch den Unterhaltspflichtigen bei einem Notar) später nur hinsichtlich der Unterhaltshöhe geändert (z. B. durch einen Gerichtsbeschluss), bleibt die Befristung grundsätzlich bestehen. Eine stillschweigende Umwandlung in einen unbefristeten Titel erfolgt nicht. Maßgeblich sind der genaue Wortlaut des späteren Beschluss, die gestellten Anträge und die Entscheidungsgründe. Das OLG Köln hat dies mit Beschluss vom 20.07.2012, Az. 27 UF 47/12, ausdrücklich bestätigt.
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24-08-2026, 12:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-08-2026, 12:13 von Lullaby.)
Hallo zusammen,
Update: Brief mit dem Auskunftsersuchen kam ungeöffnet zurück: "Empfänger unter der angebenen Anschrift nicht zu ermitteln".
Was jetzt? Auskunft beim Melderegister?
Grüße
Lullaby
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Ja, und wenn er mehrmals umgezogen ist, dann über mehrere Stufen.
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(24-08-2026, 19:21)p__ schrieb: über mehrere Stufen.
Das Kind wird jetzt bald 18 ! Der Titel ist befristet !
ICH würde die elende Herumeierei mit der Adressermittlung so kurz vor dem 18. Geburtstag völlig abblasen, denn es würde max. herauskommen, dass in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren festgestellt wird, dass der Vater für lediglich 1 oder 2 Monate etwas weniger an Minderjährigenunterhalt zu zahlen hat. Gleichzeitig würde das Gericht in dem Verfahren aber auch festlegen, ob und wieviel Unterhalt der Vater ab Volljährigkeit zu zahlen hat! Denn das Kind würde solch einen Antrag noch während des laufenden Verfahrens stellen.
ICH würde jetzt gar nichts machen! Ab Volljährigkeit würde ich die Zahlungen einstellen. Und so lange das Kind nicht im Sinne von § 1613 BGB tätig wird, müsste ich keinen Unterhalt mehr zahlen! Das bemerkt das Kind ab erst, wenn es plötzlich feststellt, dass der OLG Beschluss aus dem Jahre .... aufgrund der vorherigen Befristung in der Notarurkunde bis zur Volljährigkeit befristet ist. Also erst dann, wenn ein Vollstreckungsversuch gerichtlich und damit rechtskräftig abgeschmettert wurde.
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(26-08-2026, 10:12)PeterPP schrieb: (24-08-2026, 19:21)p__ schrieb: über mehrere Stufen.
Das Kind wird jetzt bald 18 ! Der Titel ist befristet !
ICH würde die elende Herumeierei mit der Adressermittlung so kurz vor dem 18. Geburtstag völlig abblasen, denn es würde max. herauskommen, dass in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren festgestellt wird, dass der Vater für lediglich 1 oder 2 Monate etwas weniger an Minderjährigenunterhalt zu zahlen hat. Gleichzeitig würde das Gericht in dem Verfahren aber auch festlegen, ob und wieviel Unterhalt der Vater ab Volljährigkeit zu zahlen hat! Denn das Kind würde solch einen Antrag noch während des laufenden Verfahrens stellen.
ICH würde jetzt gar nichts machen! Ab Volljährigkeit würde ich die Zahlungen einstellen. Und so lange das Kind nicht im Sinne von § 1613 BGB tätig wird, müsste ich keinen Unterhalt mehr zahlen! Das bemerkt das Kind ab erst, wenn es plötzlich feststellt, dass der OLG Beschluss aus dem Jahre .... aufgrund der vorherigen Befristung in der Notarurkunde bis zur Volljährigkeit befristet ist. Also erst dann, wenn ein Vollstreckungsversuch gerichtlich und damit rechtskräftig abgeschmettert wurde.
Ja das wäre auch eine Möglichkeit. Kann ich mich im Vorfeld gegen eine unberechtigte Vollstreckung aus dem befristeteten Notartitel schützen? Mein Arbeitgeber (Lohnpfändung) und Bankverbindung (Kontopfändung) sind Mutti und Kind bekannt.
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