23-06-2009, 12:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-06-2009, 03:50 von Master Chief.)
Ein wenig beachtetes Urteil, wie ich finde und welches auch zeigt, daß dieses OLG sich in einem Paralleluniversum komplementär zum Magdeburgischen bewegt. Nachweis ebenfalls hier:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=24
Tenor
Eine Mutter kann keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat.
http://anonym.to/?http://www.forum-famil...02-205.pdf
Die Umstände sind alles in allem aber viel härter, als es platt den Anschein hat.
1. Der Vater war schon auf Selbstbehalt durch KU runter.
2. Um das Ganze auch noch zu toppen: fiktiv!
Also, Flasche leer!
3. Kindergarten hat Ganztagsbetreuung.
Die Richter konnten hier wohl schon absehen, daß Mutti sich auf Lebenszeit auf nicht-arbeiten eingestellt hat und schoben, in Hinblick auf die leeren Bremer Stadtkassen, dem ein Riegel vor bzw. stellten Hartz IV-Kürzung in Aussicht.
Bei vollen Taschen des Pflichtigen hätte das Urteil wohl ganz anders ausgesehen, aber laut Statistik bekommen ja angeblich nur 14% aller weiblichen Unterhaltsbegehrenden auch Unterhalt gerichtlich zugesprochen.
Dieselbe Statistik besagt allerdings auch, daß 63% aller weiblichen Alleinerziehenden keinen neuen Partner haben.
Beides Werte die ich nicht nicht mit der Realität in Deckung zu bringen vermag.
Trotzdem, das Urteil stammt von Anfang 2007. Chapeau!
Alle anderen OLGs sind inzwischen auf die Dreifachbelastungsschiene (Kinder, Job und Frausein) umgestiegen und haben Mutti Betreuungsunterhalt für nicht-Betreuung verpasst.
Mein Lieblingssatz zum Kopieren & Einsetzen ist der hier:
Denn derjenige, der sich selbst in einer die Tatbestandsmerkmale des §1579 BGB erfüllenden Weise von der Ehe losgesagt hat, kann den besonderen Schutz des §1570 BGB, der über den des §1615I BGB hinausgeht, regelmäßig nicht länger für sich in Anspruch nehmen.
Heißt soviel wie: Wenn Mutti den Papa definitiv ausgetauscht hat ist Feierabend.
Ist aber eine Einzelfallentscheidung.
Und: einer muss mir nochmal erklären wo der Unterschied zwischen 1570 und 1651I ist.
1570 (1): Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
1570 (3): Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies [...] der Billigkeit entspricht.
1616I: [Die Unterhaltspflicht] verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das sind doch alles juristische Blähungen, n'est ce pas?
Master Chief
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=24
Tenor
Eine Mutter kann keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat.
http://anonym.to/?http://www.forum-famil...02-205.pdf
Die Umstände sind alles in allem aber viel härter, als es platt den Anschein hat.
1. Der Vater war schon auf Selbstbehalt durch KU runter.
2. Um das Ganze auch noch zu toppen: fiktiv!
Also, Flasche leer!
3. Kindergarten hat Ganztagsbetreuung.
Die Richter konnten hier wohl schon absehen, daß Mutti sich auf Lebenszeit auf nicht-arbeiten eingestellt hat und schoben, in Hinblick auf die leeren Bremer Stadtkassen, dem ein Riegel vor bzw. stellten Hartz IV-Kürzung in Aussicht.
Bei vollen Taschen des Pflichtigen hätte das Urteil wohl ganz anders ausgesehen, aber laut Statistik bekommen ja angeblich nur 14% aller weiblichen Unterhaltsbegehrenden auch Unterhalt gerichtlich zugesprochen.
Dieselbe Statistik besagt allerdings auch, daß 63% aller weiblichen Alleinerziehenden keinen neuen Partner haben.
Beides Werte die ich nicht nicht mit der Realität in Deckung zu bringen vermag.
Trotzdem, das Urteil stammt von Anfang 2007. Chapeau!
Alle anderen OLGs sind inzwischen auf die Dreifachbelastungsschiene (Kinder, Job und Frausein) umgestiegen und haben Mutti Betreuungsunterhalt für nicht-Betreuung verpasst.
Mein Lieblingssatz zum Kopieren & Einsetzen ist der hier:
Denn derjenige, der sich selbst in einer die Tatbestandsmerkmale des §1579 BGB erfüllenden Weise von der Ehe losgesagt hat, kann den besonderen Schutz des §1570 BGB, der über den des §1615I BGB hinausgeht, regelmäßig nicht länger für sich in Anspruch nehmen.
Heißt soviel wie: Wenn Mutti den Papa definitiv ausgetauscht hat ist Feierabend.
Ist aber eine Einzelfallentscheidung.
Und: einer muss mir nochmal erklären wo der Unterschied zwischen 1570 und 1651I ist.
1570 (1): Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
1570 (3): Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies [...] der Billigkeit entspricht.
1616I: [Die Unterhaltspflicht] verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das sind doch alles juristische Blähungen, n'est ce pas?
Master Chief
Seine Fans über ihn
borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]