07-09-2008, 19:38
Oberlandesgericht Frankfurt, 2. Familiensenat in Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2008, Aktenzeichen: 2 UF 185/08
Vierjähriges Kind, keine Kindergartenferien, körperbehinderter Vater, bisher keine längeren Aufenthalte des Kindes beim Vater, Vater will mit Kind nach Mallorca, Mutter dagegen, Kind angeblich auch dagegen, Amtsgericht dagegen.
Das OLG sagt jedoch: Flugreise ins Ausland mit seinem Kind muss gestattet werden, wenn die Mutter und das Kind diese Reise nicht wünschen und der Vater die Reise ohne Wissen der Mutter gebucht hat. In der Regel ist davon auszugehen, so das Gericht, dass der umgangsberechtigte Elternteil, den Aufenthaltsort des Kindes während des Umgangs bestimmt und dass dies auch nicht eines gerichtlichen Ausspruches bedarf.
Das Umgangsrecht führt im Ergebnis zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils, was selbst bei einer alleinigen elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils die Annahme rechtfertigt, dass die dem Kindeswohl zuträglichen Ferienkontakte auch mit einer Auslandsreise verknüpft werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Frage, ob das Kind generell mit dem Vater Ferienkontakte wahrnehmen soll, zwischen den Eltern nicht umstritten ist, sondern diese sich ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass das Kind im Sommer zwei Wochen bei seinem Vater verbringen und nur Streit darüber besteht, wo und wann genau der Umgang stattfinden soll.
In einem Punkt irrt das OLG allerdings. Eine Reise hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun. Sie berührt kein Recht, das mit dem Sorgerecht verknüpft ist, denn der dauernde Aufenthalt des Kindes wird nicht verändert, grundlegende Entscheidungen die die Zukunft des Kindes beeinflussen werden nicht getroffen, eine Reise ist einfach nur Umgang in anderer Umgebung und das ist immer Sache des umgangsberechtigten Elternteils - im Rahmen des Kindeswohls, versteht sich. Das Ergebnis ist gut, aber die Sicht und die Lösung des OLGs ist trotzdem ein kurzsichtiger Sonderweg. Er wird zum Problem, wenn ein nichtsorgeberechtigter Vater klagt.
Verfahren dieser Art gehen über verschiedene Begründungen sehr oft zugunsten des mit dem Kind urlauben wollenden Elternteils aus. Ferienaufenthalte im Ausland sind ein typischer Streitpunkt, dafür lohnt es sich auch, vor Gericht zu gehen. Nicht nur wegen der Reiseerlaubnis (die man wegen dem Kinderausweisproblem blöderweise braucht), sondern auch weil die Ex das verlorene Verfahren zu bezahlen hat. Eine dicke Gerichts- und Anwaltskostenrechnung wirkt für spätere Auseinandersetzungen erfreulich streitdämpfend.
Vierjähriges Kind, keine Kindergartenferien, körperbehinderter Vater, bisher keine längeren Aufenthalte des Kindes beim Vater, Vater will mit Kind nach Mallorca, Mutter dagegen, Kind angeblich auch dagegen, Amtsgericht dagegen.
Das OLG sagt jedoch: Flugreise ins Ausland mit seinem Kind muss gestattet werden, wenn die Mutter und das Kind diese Reise nicht wünschen und der Vater die Reise ohne Wissen der Mutter gebucht hat. In der Regel ist davon auszugehen, so das Gericht, dass der umgangsberechtigte Elternteil, den Aufenthaltsort des Kindes während des Umgangs bestimmt und dass dies auch nicht eines gerichtlichen Ausspruches bedarf.
Das Umgangsrecht führt im Ergebnis zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils, was selbst bei einer alleinigen elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils die Annahme rechtfertigt, dass die dem Kindeswohl zuträglichen Ferienkontakte auch mit einer Auslandsreise verknüpft werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Frage, ob das Kind generell mit dem Vater Ferienkontakte wahrnehmen soll, zwischen den Eltern nicht umstritten ist, sondern diese sich ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass das Kind im Sommer zwei Wochen bei seinem Vater verbringen und nur Streit darüber besteht, wo und wann genau der Umgang stattfinden soll.
In einem Punkt irrt das OLG allerdings. Eine Reise hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun. Sie berührt kein Recht, das mit dem Sorgerecht verknüpft ist, denn der dauernde Aufenthalt des Kindes wird nicht verändert, grundlegende Entscheidungen die die Zukunft des Kindes beeinflussen werden nicht getroffen, eine Reise ist einfach nur Umgang in anderer Umgebung und das ist immer Sache des umgangsberechtigten Elternteils - im Rahmen des Kindeswohls, versteht sich. Das Ergebnis ist gut, aber die Sicht und die Lösung des OLGs ist trotzdem ein kurzsichtiger Sonderweg. Er wird zum Problem, wenn ein nichtsorgeberechtigter Vater klagt.
Verfahren dieser Art gehen über verschiedene Begründungen sehr oft zugunsten des mit dem Kind urlauben wollenden Elternteils aus. Ferienaufenthalte im Ausland sind ein typischer Streitpunkt, dafür lohnt es sich auch, vor Gericht zu gehen. Nicht nur wegen der Reiseerlaubnis (die man wegen dem Kinderausweisproblem blöderweise braucht), sondern auch weil die Ex das verlorene Verfahren zu bezahlen hat. Eine dicke Gerichts- und Anwaltskostenrechnung wirkt für spätere Auseinandersetzungen erfreulich streitdämpfend.