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Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangskosten
#1
Hi,

meine Ex hat vor 4 Monaten das alleinige Aufenthaltsbestimmunsrecht zugesprochen bekommen. Ausschlaggebend war neben den so oft verwendeten "Kommunikationsschwierigkeiten" eine Story die sie beim JA und vor Gericht erzählt hat. sie wolle zum Vater ziehen, dort gibt es gute Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, Opa-Onkel-Tanten, mietfreies Wohnen und angeblich klare Berufsperspektive. Dieses Umzugsziel und die Vorteile werden in der Urteilsbegründung genannt. Allerdings ist das ABR laut Urteil natürlich "ungebunden".

Vor 3 Wochen ist sie tatsächlich umgezogen. Aber ganz woanders, zum Mr. Next. Dort sieht es mit allen genannten vorteilen nicht mehr soooo gut aus, aber die geschaffenen 300km Entfernung zwischen dem Vater und dem Kind tun der KM gut Shy

Parallel läuft eine Stufenklage auf EU. KU zahle ich freiwillig, sie will jedoch 50€ mehr (wurde mitbeantragt). Die sitzung der Auskunftsstuffe findet in 2 Wochen statt.

Was soll ich machen in dieser Situation?

Ich denke der Umzug ist unumkehrbar. Die Entfremdung ist auch unvermeidbar. Wie kann ich wenigstens die Unterhaltszahlungen runterdrücken? Irgendwo habe ich gelesen, das man in solchen Fällen die Umgangskosten geltend machen kann (vom Netto abziehen). Wie geht das? Was kann ich noch machen?

Das Kind ist 2 Jahre alt, wir sind noch nicht geschieden.
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#2
Der Umzug der Kindes ist nicht unumkehrbar, aber der Aufwand nun nochmal ein Verfahren ums ABR zu führen ist zu gross und die Erfolgschancen sind zu gering. Vor allem bei einem zweijährigen Kind.

Ihr Betrug könnte sie aber beim Trennungunterhalt teuer zu stehen können. Das ABR hat sie bekommen, weil sie mit deutlich besseren Bedingungen am neuen Wohnort argumentiert hat. Was sie nun getan hat, ist wissentliche und willentliche Schlechterstellung. Argumentiere beim Ehegattenunterhalt, dass sie sich damit selbst absichtlich eine schlechtere Lage gebracht hat, woraus kein Unterhaltsnachteil für dich erwachsen darf, sondern der Unterhalt nach den besseren Bedingungen zu berechnen ist, die sie selber vor Gericht angeführt hat. Da das Kind erst zwei Jahre alt ist, bringt dir das im Moment noch nicht richtig viel, aber beantrage Wegfall des Unterhalts an sie ab dem dritten Geburtstag.

Und dann natürlich die Berücksichtigung Umgangskosten. Das steht aber auf wackeligen Füssen. Beantrage es einfach mal.
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#3
Bei den Umgangskosten solltest du mal dieses: BGH, Urteil vom 27.05.2009
XII ZR 78/0
einatmen.

"Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds weniger Spielraum, etwa für Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erhöhung des (Ehegatten-) Selbstbehalts (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 169)"
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#4
(20-09-2009, 10:50)p schrieb: Der Umzug der Kindes ist nicht unumkehrbar, aber der Aufwand nun nochmal ein Verfahren ums ABR zu führen ist zu gross und die Erfolgschancen sind zu gering. Vor allem bei einem zweijährigen Kind.

Ihr Betrug könnte sie aber beim Trennungunterhalt teuer zu stehen können. Das ABR hat sie bekommen, weil sie mit deutlich besseren Bedingungen am neuen Wohnort argumentiert hat. Was sie nun getan hat, ist wissentliche und willentliche Schlechterstellung. Argumentiere beim Ehegattenunterhalt, dass sie sich damit selbst absichtlich eine schlechtere Lage gebracht hat, woraus kein Unterhaltsnachteil für dich erwachsen darf, sondern der Unterhalt nach den besseren Bedingungen zu berechnen ist, die sie selber vor Gericht angeführt hat. Da das Kind erst zwei Jahre alt ist, bringt dir das im Moment noch nicht richtig viel, aber beantrage Wegfall des Unterhalts an sie ab dem dritten Geburtstag.

Und dann natürlich die Berücksichtigung Umgangskosten. Das steht aber auf wackeligen Füssen. Beantrage es einfach mal.

Mein Anwalt bei dem ich gelegentlich Beratungsstunden kaufe, meint die Befristung wird nicht durchgehen. In den Richtlinien des OLG FFM steht das die BU-Titel nicht befristet werden dürfen oder so ähnlich. Sie ist jetzt nach BaWü umgezogen (andere Richtlinien?), das Verfahren wird aber anscheinend in FFM weiter (zu Ende) geführt.
Das mit den Umgangskosten könnte hinhauen, meint er, aber nur weil ich so viel verdiene, das sie nach dem Abzug der Umgangskosten nicht zur ARGE muss.
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