06-08-2008, 12:03
Volltext: http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/med...226-07.pdf
Zitat:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete auch nach dem neuen Unterhaltsrecht die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die für eine Anwendung von § 1578 b BGB sprechen, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt (vgl. hierzu BT-Drs. 16/1830, S. 20; Borth, a.a.O., Rdnr. 170).
Eigenverantwortung wird schon wieder zur Ausnahme gemacht....
Zitat:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete auch nach dem neuen Unterhaltsrecht die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die für eine Anwendung von § 1578 b BGB sprechen, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt (vgl. hierzu BT-Drs. 16/1830, S. 20; Borth, a.a.O., Rdnr. 170).
Eigenverantwortung wird schon wieder zur Ausnahme gemacht....