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26-11-2009, 01:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-11-2009, 01:44 von Vater.)
http://www.mz-web.de/servlet/ContentServ...7786571097
Wie geil ist das denn:
Zitat:Dann versuchte sie, den Unterhalt, der sich inzwischen auf mehr als 20 000 Euro summiert hat, rückwirkend einzutreiben. «Die Forderung ist verwirkt», stellte der zuständige Familienrichter Christian Kropp fest.
Den Namen muss ich mir merken.
Zitat:Als er der Verpflichtung nicht nachkam, schaltete die getrenntlebende Mutter einen Rechtsanwalt ein. Dieser konnte allerdings nichts ausrichten, da der Mann zeitweise arbeitslos war oder nur wenig verdiente
Der Rechtsanwalt kann nichts ausrichten.
Zitat:Die Frau unternahm daraufhin nichts mehr, bis der Vater der Kinder 2007 wieder eine Stellung hatte. Da erwirkte sie eine Zwangsvollstreckung.
Zitat:Bei der Urteilsverkündung in Sondershausen brach nach Gerichtsangaben für die klagende Mutter eine Welt zusammen. Zu den verwirkten 20 000 Euro kommen weitere 1000 Euro Anwaltskosten.
Also im Endeffekt nur 1000 Euro Kosten.
Der Staat muss sich auch den Gegebenheiten anpassen.
Wenn die Frau mit der Zwangsvollstreckung von 20.000 durchkommt, wird der Mann schnell wieder arbeitslos und leistungsbedürftig vom Staat. Das rechnet sich für den Staat nicht.
Deshalb müssen die [Unterschreitung des Mindestniveaus] wohl langsam eingebremst werden.
Das könnte der Hintergrund sein.
An die Wiederentdeckung der Gerechtigkeit hingegen glaube ich nicht.
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Unterhaltsansprüche (auch titulierte) können verjähren oder verwirkt sein. Im obigen Fall liegt Verwirkung nach § 242 BGB vor.
Verwirkungsfristen gelten als "Anwaltsfalle", da auch für erfahrene Anwälte die Gefahr besteht, eine solche Frist zu übersehen. Dies kann dazu führen, dass der Anwalt schadenersatzpflichtig wird.
Es gibt einige Urteile, die eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bereits nach 1 Jahr sehen:
OLG Koblenz 9 WF 553/00:
Ein Unterhaltsverpflichteter ist bezüglich rückwirkender Unterhaltsansprüche besonders schutzwürdig, da sich die Unterhaltsverpflichtung ansonsten zu einer erdrückenden Schuldenlast summieren kann. Macht der Unterhaltsberechtigte die rückwirkenden Unterhaltsansprüche für ein Jahr nicht geltend, sind sie nach § 242 BGB verwirkt, da der Verpflichtete nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen muss.
BGH XII ZR 266/99 vom 23.10.2002
Das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr kann für eine Verwirkung ausreichen.
Kammergericht Berlin FamRZ 94,771
Bei titulierten Ansprüchen ist bereits nach einem Jahr der Untätigkeit das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt sei, da es bei einem titulierten Unterhalt sogar näher liegt, daß der Gläubiger die Forderung zeitnah durchsetzt.
OLG Brandenburg 10 UF 54/08
Das Zeitmoment kann in der Regel für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor einem erneuten Tätigwerden zurückliegen, bejaht werden.
Und nun nach der obigen dpa-Meldung also auch das OLG Thüringen.
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kannste knicken, borni.
Erstmal einen Anwalt finden, der einen anderen in der Haftung auch zur Kasse bittet ist eine schwierige Suche.
Hat man dann einen gefunden, gehts aufgrund der gegenseitigen Sach- und Fachkenntnisse durch die Instanzen rauf und wieder runter.
Ist man damit fertig, oder hat irgendwo auf dem Weg einen Vergleich geschlossen, wird der eigene Anwalt seine Rechnung aufmachen.
Also bei mir war das nach 5 Jahren so, dass ich zwar gewonnen hatte - aber nichts gewonnen habe. Denn das, was der BGH mir als Recht zugestand kostete mich das, was der Spaß gebracht hatte. Alles in Allem hat mich der Gewinn von 20.000EUR genau 19,000EUR gekostet. Toll, was?
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Nachtrag:
OLG Thüringen 2 WF 85/09
Beschluss vom 01.04.2009
Unterhaltsrückstände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
http://www.kostenlose-urteile.de/Vorsich...ws8847.htm
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Über die ganze Verwirkungsthematik habe ich einiges an Material. Das ist in der Praxis komplizierter, wie es die (verkürzt widergegebenen) Gerichtsurteile glauben lassen. Im eigenen Fall einen Vorteil daraus zu ziehen, ist nicht einfach. "Verwirkung" bewegt sich ausschliesslich im Richterrecht. Ich kann nur dazu raten, niemals darauf zu bauen, sondern immer Richtung Insolvenz zu gehen.
Ein anderes Problem ist die Darstellung dieser Dinge. Das ist nämlich auch eine erstklassige Anleitung, wie man sie blockieren und sabotieren kann. Also eine Anleitung für Exen, wie sie Ärger machen können und wie sie am besten vorgehen können, um was rauszuholen.
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Ein anderes Problem ist die Darstellung dieser Dinge. Das ist nämlich auch eine erstklassige Anleitung, wie man sie blockieren und sabotieren kann. Also eine Anleitung für Exen, wie sie Ärger machen können und wie sie am besten vorgehen können, um was rauszuholen.
Hi, Sehe ich auch wieder als permanentes Beschäftigungsprogramm für gestrandete Anwälte an die sich nicht mit Qualitätsarbeit am Markt durchsetzen können.
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(und wer vom Weg abkommt lernt die Gegend kennen)
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Hallo Toter Hund,
ich kann die Leidensfähigkeit derer, die da gestrandet in Germanistan verbleiben, immer nur bewundern. Weil ich das selbst nicht durchhalten würde.
Ich würde verrückt werden und durchknallen, wenn ich diesen Beamtenstadl ständig mit meiner zustellfähigen Anschrift vor Augen und Ohren hätte. Mir reicht schon aus, wenn ich mit ansehe, wie Cocktail-Detlef da quasi nach Rochade von nun Thailand aus immer noch mit ständigen Behelligungen und Belästigungen konfrontiert wird. Aber immerhin kann er pro Woche seinen Cocktail mit seiner Frau ungestört in Pattaya genießen und läßt sich tagtäglich von der schönsten Dame der Welt namens Adolf verwöhnen, was ihn unverwüstlich gemacht zu haben scheint. Aus dieser Position den Sarkasmus aufzubringen, um zu den Klängen der DDR- und sowjetischen Hymne allen [Unterschreitung des Mindestniveaus] Germanistans mal eben den Effe zu zeigen, halte ich für alle mal erstrebenswerter als den Überlebensversuch am Marterpfahl innerhalb Germanistans.
Dem Beamtenstadl wünsche ich jedenfalls die baldige Revolution. Je gewaltsamer, um so besser!
Allerbeste Grüße in die Runde,
Goddiejens aus Belgistanien
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Hallo @all
Hi Goodie,
Zitat:
ich kann die Leidensfähigkeit derer, die da gestrandet in Germanistan verbleiben, immer nur bewundern. Weil ich das selbst nicht durchhalten würde.
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Why ? That's why they called us "Germans"(muss man nicht stolz drauf sein,aber so sind sie die "Deutschen",leidensfähig bis zur bitteren Neige. )
Wir die bleiben,organisieren den Widerstand aus dem Feindesland heraus
Eine sagenhafte RUHE breitet sich in meinem Geiste aus,ein Zustand der mir schlicht unbekannt ist seit gut 10 Jahren...kann ich aber großen Spass dran haben,muss ich hier mal sagen
Best regards from a dead dog
DTH
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Unterhalt einzutreiben ist für Berechtigte (wer auch immer das sei) fast ein Selbstgänger. Aber was muss passieren, damit der Unterhalt verwirkt wird.
Dazu habe ich bzgl nachehelichem Unterhalt das gefunden:
Wann entfällt der nacheheliche Unterhalt
Zitat:1. Der Ex-Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.
2. Der Ex-Ehegatte könnte genug verdienen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit aufnehmen würde
3. Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte heiratet erneut, § 1586 Abs. 1 BGB.
4. Unbilligkeit § 1579
Trotzdem darf man sich auf geschriebenes Recht nicht verlassen:
Zitat:[Fälle] dürfen nicht schematisch gehandhabt werden. Wenn die Voraussetzungen eines [Falls] vorliegen, bedeutet das deshalb noch [lange] nicht ..., dass der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist. Die Gerichte nehmen eine Gesamtwertung vor.
Und die Gesamtwertung dürfte in den allermeisten Fällen eine hohe Hürde sein.
Wie siehts aus mit Kindesunterhalt - der kann grundsätzlich nicht verwirkt werden, denn das Kind kann ja auch nicht selbst entscheiden. Andererseits wird der Unterhalt nicht dem Kind ausbezahlt, sondern dem Jugendamt, der Mutti, dem Vater oder einer Beiständin. Grundsätzlich geht der Unterhalt an diejenige, die das Kind in finanziellen Belangen vertritt, was für gewöhnlich der Inhaber der Obhut ist ( hier). Die Obhut bestimmt sich durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, was durch Geburt oder Gerichtsentscheid festgelegt wird. Also kann eine Kindesentführerin keinen Kindesunterhalt verlangen - eine Situation, die sich strafrechtlich unter erpresserischem Menschenraub §239a STGB einordnen lässt.
Was passiert nun aber, wenn eine Behörde, wie zB. das Jugendamt, Kinder aus einer Familie nimmt und ins Heim einweist - schuldet dann die Familie Unterhaltsleistungen für die weggenommenen Kinder ?
Zunächst übernimmt dann das Jugendamt per einstweiliger Anordnung (oder selbst geschriebenem Beschluss) die Obhut über das Kind. Sollte sich das Kind zuvor bei der getrennt lebenden Mami befunden haben, entfällt damit auch die Pflicht, den zuvor der Mami überwiesenen Kindesunterhalt, weiter zu zahlen, die diesen in Vertretung für das Kind empfangen hat.
An das Kinderheim muss zunächst kein kein Kindesunterhalt gezahlt werden, weil der Lebensbedarf des Kindes nach STGB § 170 im Kinderheim sicherlich nicht gefährdet ist - man kann oBdA davon ausgehen, dass das Kinderheim so finanziert ist, dass der Unterhalt für ein hinzugekommenes Kind die Finanzierung des Heims nicht gefährdet. Letztlich legt dann entweder das Jugendamt oder ein Gericht die zu erfüllenden Forderungen für die Unterbringung des Kindes fest. Deshalb gilt - bei Heimeinweisung sollte man sofort alle Zahlungen stoppen.
Und zuletzt stellt sich die Frage, wer denn nun am Ende bezahlt, wenn die KUMa (Kindes-Unterhaltsmafia) ein Kind trickreich aus eine Familie reist und in ein Heim einweist, es durch mehrere Psychologen manipulieren lässt, und die Tatsachen verdreht oder schlicht lügt ? Das hängt dann davon ab, wie sich der Vater oder die Mutter des Kindes mit den Umständen abfinden und die gestellten Forderungen freiwillig begleichen oder nicht. Eine unberechtigte Kindeswegnahme ist grundsätzlich eine Straftat nach STGB § 235. Erstens darf sich niemand an einer Straftat bereichern - man stelle sich vor, dass ein Bankräuber die Beute behalten dürfte . Und zweitens muss jeder, auch eine juristische Person, wie das Jugendamt, für den Schaden, der aus einer Straftat hervorgeht, aufkommen. Deshalb kommt es in einem solchen Fall darauf an, von Anfang an Beweise zu sichern - Videoaufnahmen, Tagebuch, Protokolle, Gesprächsnotizen, Fotos, Aussagen der Jugendamtsmitarbeiter, Vorgeschichte etc. Und weil die Zeit läuft, ist die Einschaltung eines fähigen Anwalts ebenfalls von Anfang an sehr wichtig. Wenn man nicht innerhalb kurzer Zeit die Situation in den Griff bekommt, geht es einem, am Ende wie Petra Heller und man darf schlimmstenfalls auch noch die Rechnung begleichen.
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24-11-2013, 12:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-11-2013, 12:41 von Clint Eastwood.)
@Petrus: der erste Link in Deinem Beitrag funktioniert leider nicht..
Dazu mal eine Frage in eigener Sache: 2011 nicht bezahlter Exenunterhalt verfällt dann bereits 2014? Jan 2014 verfällt der Jan 2011 Unterhalt, Feb der Feb Unterhalt, usw..?
Keine Pfändungsversuche in 2011, 2012 und 2013 bisher, es bliebe eigentlich nur Taschenpfändung..
Meine Anwältin meint, dass die Rückstände erst in 30 Jahren verjähren.
Ich erkenne die offene Forderung ja grundsätzlich an und zahle immer wieder was ab, so gut ich halt kann, erkenne halt auch irgendwie die Betreuungsleistung der KM an und habe auch wieder regelmäßig Kontakt zum Kind.
Auf der anderen Seite hat die KM sich durch ihre Handlungen aus dem Kreis der von mir Unterstützung verdienenden Personen heraus geschossen.
Was ist der Unterschied zwischen Verwirkung und Verjährung?
Was heißt "geltend machen"? Ich habe viele Anwaltsschreiben, wo gejammert wird, dass ich die offenen Forderungen nicht begleiche und dass sie nicht an meinem derzeitigen Wohnsitz eingetrieben werden können, ich habe kein einziges Anwaltsschreiben, wo die offenen Forderungen benannt, aufgelistet summiert und eingefordert werden. Kein einziger Pfändungsversuch. Wie gesagt sind das nun schon fast drei Jahre.
Wer weiß was dazu?
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@Clint
Der Link scheint in der Tat abgeschaltet worden zu sein. Die Übersicht gibts noch: Unterhalt bei Trennung und Scheidung.
Der Unterschied ist, dass bei einer Verwirkung des Anspruchs die Berechtigte irgendwas gemacht hat oder ein Umstand eingetreten ist, was es als unbillig erscheinen lässt (sozusagen gegen die guten Sitten), dass der Verpflichtete den Unterhalt weiter zahlen muss. Bei einer Verjährung erlischt der Titel am Verfallssdatum - in Deutschland 30 Jahre und in der Schweiz 20 Jahre.
(24-11-2013, 12:37)Clint Eastwood schrieb: Ich habe viele Anwaltsschreiben, wo gejammert wird, dass ich die offenen Forderungen nicht begleiche und dass sie nicht an meinem derzeitigen Wohnsitz eingetrieben werden können, ich habe kein einziges Anwaltsschreiben, wo die offenen Forderungen benannt, aufgelistet summiert und eingefordert werden. Kein einziger Pfändungsversuch. Wie gesagt sind das nun schon fast drei Jahre.
Wer weiß was dazu?
Ja - ich frage, warum Du dann überhaupt einen Cent bezahlst ? Gib mir mal einen Tip wo das ist (als PN bitte).
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