12-03-2010, 19:45
Zitat:OLG Celle, 10. Zivilsenat - 10 WF 59/10 - vom 15.02.2010
Leitsatz:
1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umganges auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, daß ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.
Keine Waffengleichheit mehr? Scheint sich durchzusetzen, dass weniger Anwälte per VKH beigeordnet werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #