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Ich versuche mal dann anzufangen:




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BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

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Beitrag: #1
BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

BGH vom 9.1.2008, Aktenzeichen XII ZR 170/05

Zwei Kinder (eins fast volljährig und verdient schon eigenes Geld), Vater (mit Sprachschwierigkeiten), Mutter. Kinder bei der Mutter, Vater ist Leiharbeiter mit dünnem Einkommen, wird gekündigt (wegen schlechter Auftragslage), arbeitslos, liegt im Bereich des Selbstbehalts. Ausserdem zahlt er noch Kredite ab und Geld an die Unterhaltsvorschusskasse. Vaters neue Lebensgefährtin hat auch zwei Kinder und sie verdient 1200 bis 1400 EUR netto, also auch kein Krösus.

Die Mutter klagt den Vater wie so oft in Grund und Boden, da muss doch noch Geld rauszuholen sein. Es kommt wie erwartet. Amtsgericht Bruchsal will vollen Unterhalt von ihm (247 EUR) plus über 3000 EUR rückständigen Unterhalt. Vater geht zum OLG, die verurteilen ihn zu 137.- und ab Juli 2005 110.- EUR - nach wie vor nach fiktivem Einkommen aus fiktiver Nebentätigkeit "trotz seiner schwierigen Vermittelbarkeit". Aber immerhin nicht durch weitere Selbstbehaltsherabsetzung, weil er mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt. Die Begründung dazu steht im Urteil, sie ist lesenswert.

Der BGH ist natürlich ganz anderer Ansicht, denn er ist allein dem Unterhaltsmaximierungsprinzip verpflichtet. Er haut auf alle Knöpfe: Er kombiniert fiktive Erwerbstätigkeit mit dem niedrigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Absurd, aber was ist schon Logik für ein deutsches Gericht? Dann werden werden Urteile aufgeführt, die gegen eine Selbstbehaltsreduktion wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner sind, und dann welche, die dafür sind. Was der BGH natürlich bevorzugt. Die Kosten des Pflichtigen seien einfach niedriger und deshalb unbedingt durch die Ex abzukassieren, der neue Partner würde ja gar nichts für den Pflichtigen-Lebensbedarf ausgeben müssen. Nach diesem Schema könnte man freilich auch den Unterhalt heraufsetzen, wenn es bei Aldi gerade billige Krautsköpfe im Sonderangebot gibt, schliesslich spart der Pflichtige was und er ist gehalten "sparsam zu wirtschaften", wie in den Urteilen steht.

Ein Zuckerle gibts auch, vermutlich weil die hohen Richter spüren, dass bei ihren vielfältigen Selbstbehaltsherabsetzungen und fiktiven Einkommensvorstellungen der sowieso immer schon am Hungertuch nagende Vater alles hinwerfen muss. Man könne überlegen, im auch eine "massvolle" Erhöhung des Selbstbehalt angedeihen zu lassen, weil die Umgangskosten hoch sind. Wie generös, Frau Hahne! Erst ausrauben, dann 'nen Zehner für das Fahrgeld nach Hause lassen, wie ungeheuer gnädig! In schlechten Filmen gibt es einen beschönigenden Ausdruck dafür: Gentleman-Ganoven. Hier natürlich Gentlewomen-Ganoven.

Fazit: Die Tendenz, Zusammenleben zweier liebender Menschen weniger empfindlich zu bestrafen, um einer Ex mehr Geld in die Kasse zu schaufeln, ist durch den BGH gestoppt worden. Jeder Pflichtige sollte neue Partnerschaften in Abrede stellen, nicht offiziell mit jemand zusammenwohnen, sonst kommt die Fünferbande Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz, Dose und kassiert ab.
21.2.2008 15:41
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lordsofmidnight
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Beitrag: #2
RE: BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

Der BGH scheint das Bestreben zu haben das Verfassungsgericht in Sachen Väterfeindlichkeit noch toppen zu wollen...
22.2.2008 20:37
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gleichgesinnter
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Beitrag: #3
RE: BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

Und auch das kann vollständig hier nachgelesen werden:

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=080541

Mein Kommentar: Wie grosszügig der BGH doch ist, also wirklich,die werden mir immer sympatischer.

Ich kann dem Pflichtigen nur raten, schmeiss alles hin und hol dir Hartz IV. Ist er besser dran.

gleichgesinnter
23.2.2008 5:15
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vorsichtiger
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Beitrag: #4
RE: BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

dem beklagten vater ist echt schlecht geraten worden. ein typischer armer teufel, vermutlich "mit ohne viel verstand" und einem profilierungsgeilen anwalt an der seite. der typ wurde zum exempel.
die sache mit der eheähnlichen gemeinschaft ist seit jahren regelmäßiger tenor von urteilen. den vorwurf hab ich auch schon bekommen und im kern damit gekontert: kein gemeinsames wirtschaften, nur gemeinsames vögeln. ob man wissen wolle wie oft im monat, wo, wie und mit wem ich das sonst noch mache? seither ist ruhe zu dem thema. Big Grin

das beste ist aber doch an dem urteil, dass er erst in den ar*** getreten bekommt und dann zum schluss ein kleines leckerli in sachen umgangskosten.
wie der esel mit der karotte vor der nase.
Ih – ah! Die Welt ist nicht so übel.
Wozu das närrische Gegrübel?
Ich bin Papa, und damit gut.
(Wilhelm Busch)
23.2.2008 9:53
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Beitrag: #5
RE: BGH XII ZR 170/05: Selbstbehaltsherabsetzung bei neuer Partnerschaft

vorsichtiger schrieb:
die sache mit der eheähnlichen gemeinschaft ist seit jahren regelmäßiger tenor von urteilen.

Gerade in den letzten zwei Jahren wurden diese Selbstbehaltskürzungen aber von immer mehr OLGs abgelehnt. Der BGH bringt selber einige davon in der Urteilsbegründung. Das ist ebenfalls BGH-Strategie. Auf diese Weise werden die Urteile regelrecht zerstört, man kann nicht mehr sagen, dass sie sich auf modifizierte Sachverhalte gründen und deshalb weiter Normierungscharakter haben.

Der BGH richtet nicht nur enormen Flurschaden an zugunsten eines sehr kurzsichtigen Unterhaltsmaximierungsprinzips, er schadet in seiner grenzenlosen Dummheit und Kurzsichtigkeit sogar vielen Unterhaltsberechtigten. Denn jeder Pflichtige, der mit einer neuen Freundin zusammenwohnt die nicht genug verdient, kann die Unterstützung an sie von der Steuer absetzen. Damit erhöht sich sein Nettoeinkommen, was auch wieder höheren Unterhalt zur Folge hat. Der Staat spart trotzdem, nämlich Sozialleistungen an die neue Freundin. Es müsste im Interesse eines jeden denkenden Menschen liegen, dass die Menschen zusammen wohnen, von Klimaschützern bis Unterhaltskassiererinnen. Leider gehört der BGH nicht zur Kategorie der "denkenden Menschen", sondern zu den "urteilenden Juristinnen".

Natürlich wird der Vater nach den drei Verfahren nun einfach sagen, dass er sich wieder getrennt hat. Das Zuckerle der angerechneten höheren Umgangskosten mitgenommen, den Nachteil der neuen Partnerschaft liegen gelassen. Ab zum Einwohnermeldeamt und wieder bei den Eltern/Freunden angemeldet oder so ähnlich. Die drei Urteile durch drei Instanzen, 20 beschäftigte hochbezahlte Richter samt Justizmaschinerie, endlos viel Papier werden zerblasen wie Fürze im Wind durch eine einzige Unterschrift im Einwohnermeldeamt. Prost, BGH.
Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

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lordsofmidnight
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Beitrag: #1
Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

In dieser Woche will der Zwölfte Zivilsenat des BGH anhand dieses Alt-Falls erstmals wichtige Maßstäbe zum Betreuungsunterhalt setzen, die sowohl für nichtverheiratete als auch geschiedene Paare bedeutsam werden dürften. Und es könnte sein, dass am Ende das familiäre Sein über den Trauschein geht.

Nach altem Recht galt, dass nicht verheiratete Mütter vom Ex im Normalfall nur Unterhalt verlangen können, bis das Kind drei Jahre alt ist. Geschiedene dagegen durften darauf bauen, dass sie überhaupt erst wieder Teilzeit arbeiten mussten, wenn ihr Kind acht Jahre alt war, bei zwei oder mehr Kindern sogar noch später.

Jetzt unterscheidet das Gesetz im Kern nicht mehr: Ob mit oder ohne Trauschein, wer ein gemeinsames Kind betreut, kann bis zu dessen dritten Geburtstag Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch verlängert sich, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". Das heißt nichts weiter, als
dass es ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in beiden Konstellationen auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, und zwar vor allem darauf, ob das Kind etwa im Kindergarten oder einer Ganztagsschule untergebracht wird - in dieser Zeit kann Mama Geld verdienen gehen.

In dem Fall, der am Mittwoch in Karlsruhe verhandelt wird, lebte das Paar mehrere Jahre zusammen, die beiden Kinder sind zehn und acht Jahre alt. Die Frau, die noch einen weiteren Spross aus einer früheren Ehe hat und einst als Fernmeldetechnikerin arbeitete, macht wie Scholz geltend, dass sie wegen der Kinderbetreuung nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dieser Frau schon vor drei Jahren - eher mutig angesichts der damaligen Rechtslage - "infolge des langjährigen Zusammenlebens" und des Entschlusses, "gemeinsam mehrere Kinder in die Welt zu setzen", einen Unterhaltsanspruch zugebilligt, bis das jüngste Kind sieben Jahre alt wurde; danach aber sei der dreifachen Mutter "eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten".

Das könnte jetzt der BGH nochmals zugunsten der Mütter korrigieren. So wollen die Richter entscheiden, ob von den Müttern wirklich immer eine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann, sobald "durch öffentliche Einrichtungen eine Vollzeitbetreuung des Kindes sichergestellt ist". Der Gedanke, der hinter den richterlichen Zweifeln steckt: Nach der Arbeit muss das Kind ja noch abgeholt, verköstigt, vielleicht bespielt und schließlich ins Bett gebracht werden. Dies könne zu einer "überobligatorischen Belastung der Mutter führen". Jedenfalls bei einem kleineren Kind, so eine mögliche Lösung, müsste eine Mutter trotz Vollzeitunterbringung nicht ganztags arbeiten gehen.

Einen weiteren feinen Unterschied zwischen Ehe und Zusammenleben will der BGH auch gleich überprüfen. So können Mütter nach der Scheidung länger Unterhalt bekommen, wenn sie den Job zugunsten der Kinder aufgegeben hatten. Müsste dies nicht genauso für Mütter gelten, die nicht mit dem Kindsvater verheiratet waren?

Vor Gericht jedenfalls scheint die Ehe zurzeit ziemlich an Bedeutung zu verlieren. Gut so, findet Kerstin Scholz. Sie kann nur gewinnen.

http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,565727,00.html

Es werden noch Wetten über die Dauer der Kassiererei angenommen -)
15.7.2008 9:12
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Papa-Ralf
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Beitrag: #2
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

ich finde, Vaterschaft sollte noch stärker bestraft werden!
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15.7.2008 10:20
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borni
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Beitrag: #3
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Die OLG-Richter sind zerstritten:

...Prompt kommt Kritik aus einem anderen OLG-Bezirk. Die Kollegen aus Hamm berücksichtigten zwar die neue Drei-Jahres-Regel, diese sei aber zu starr, meint Gabriele Göhler-Schlicht, Richterin am OLG Köln. "Obwohl wir auch der Ansicht sind, dass es einen gleitenden Übergang in die Berufstätigkeit geben sollte." Also doch ein Altersphasenmodell? Man weiß es nicht so genau. Eigentlich ist nur noch eines wichtig: die persönliche Meinung der Richter.

Dabei herrscht an den OLGs keineswegs stilles Einvernehmen. Immer noch wird heftig diskutiert, geändert, gestritten. Selbst am gleichen Gericht kann man unterschiedliche Urteile erwarten - je nachdem, vor welchem Familiensenat der Fall verhandelt wird.

Auch OLG-Richter Soyka wird vorgeworfen, er unterstütze das Altersphasenmodell trotz der Reform. "Er ist der Meinung, dass die Mutter zum Kind gehört und nicht arbeiten sollte, bis es acht Jahre alt ist", sagen Anwälte, die bei Debatten dabei waren. Doch öffentlich verteidigen muss Soyka seine Meinung nicht. "Die Gerichte waren sich in diesen Dingen immer schon uneinig", erklärt der Richter. "Der Betreuungsunterhalt wird eben unterschiedlich gehandhabt." Damit hat er zwar Recht - die spannende Frage ist nun aber, wann die Freiheit der Richter aufhört und das Gesetz anfängt.

Anfang Mai etwa entschied das OLG Düsseldorf, für eine Alleinerziehende mit zwei Kindern im Grundschulalter sei nur ein Teilzeitjob zumutbar. Der Amtsrichter hatte noch geurteilt, sie müsse eine Vollzeitstelle annehmen. Wäre der Fall in Brandenburg ausgetragen worden, hätte das Urteil womöglich anders gelautet. Und genau das bereitet vielen Anwälten Bauchschmerzen. Einige beschweren sich sogar, die neue Regelung sei ein Rückschritt ins 19. Jahrhundert, wo die Richter noch machen konnten, was sie wollten. Smile
http://www.ftd.de/politik/deutschland/385738.html?p=2
« Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. »
– Dieter Hildebrandt
15.7.2008 13:05
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gleichgesinnter
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Beitrag: #4
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Copy and Paste, borni!

Rueckfall in alte Zeiten. Schade!

gleichgesinnter
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Papa-Ralf
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Beitrag: #5
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

borni schrieb:
die spannende Frage ist nun aber, wann die Freiheit der Richter aufhört und das Gesetz anfängt


Seit wann sind Richter/-innen an Gesetze gebunden? Und wenn ja, gilt das auch für Frau Familienrichterin Friederike Lehrke aus Samswegen?
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15.7.2008 13:32
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Beitrag: #6
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Vorsicht mit Vollzitaten, Urheberrecht....

Alles in allem recht schön.

- das Chaos im Unterhaltsrecht wurde kräftig vergrössert. Das erkennt jetzt auch auch der Letzte. Und kommt vielleicht verstärkt auf die Idee, dass wir uns auf einem unreformierbaren Irrweg befinden. Wenn ihr Artikel wie obigen in dem Medium kommentiert, in dem er erschienen ist, immer drauf hinweisen: In den meisten Ländern gibts gar keinen Partnerunterhalt ohne Trauschein. Der einzige Weg, um die wahnsinnigen Stolpereien der Richter gar nicht erst aufkommen zu lassen. In Deutschland gibts jetzt eine 30jährige Historie des "immer länger, immer höher".

- Mehr zahlen, länger zahlen, immer nur die Väter zahlen, bravo. Dreht nur weiter an der Schraube und bringt Artikel darüber. Um so mehr werden gar nicht erst Vater oder werfen hin, nachdem die Zahlungsbefehle eintrudeln. Die Deutschen wagen erst ein offenes Wort, wenn die Daumenschraube den Knochen zersplittert und das Blut herausläuft.

- Versorgungs- und Zugewinnausgleich fehlen noch. Sicher ein Thema in der nächsten "Gleichstellungs"runde im Familienrecht und auch problemlos zu begründen. Der Vater soll auch kräftig Rentenpunkte abgeben. Das wäre ein wichtiger Schritt in der Absurditätsleiter und bei der Daumenschraube.

- die wirklich interessanten Entscheidungen kommen erst noch. Sehr spannend wird es, wenn die Elternzeit-Väter immer mehr werden und wenn vor Gericht vom pflichtigen Vater eine väterliche Nachmittagsbetreuung angeboten wird. So ein (natürlich ablehnendes) Urteil hätte eine schöne, gut vermarktbare Signalwirkung und macht die Schizophrenie des Rechts sichtbarer.
15.7.2008 13:34
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Papa-Ralf
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Beitrag: #7
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

wenn ich es richtig verstanden habe, ist es - sofern Kinder da sind - künftig egal, ob Mann ledig bleibt oder verheiratet ist ...

einfach nur pervers!
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15.7.2008 13:39
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Beitrag: #8
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Papa-Ralf schrieb:
wenn ich es richtig verstanden habe, ist es - sofern Kinder da sind - künftig egal, ob Mann ledig bleibt oder verheiratet ist ...


Nein, egal ist es nicht. Nichteheliche Familien sind stark diskriminiert. Keine Familienkrankenversicherung, zweimal Steuerklasse 1, keine Witwenrente, kein gemeinsames Sorgerecht, dafür aber volle Unterhaltspflichten während und nach einer Beziehung.

Die Diskriminierungen im Unterhaltsrecht tauchen ebenfalls nie in der Presse auf, sie werden als "top secret" Geheimnisse behandelt. So ist der Unterhaltspflichtige steuerlich benachteiligt (kein Realsplitting!) und muss seit einem idiotischen BGH-Urteil oft sogar mehr Unterhalt bezahlen wie wenn er verheiratet gewesen wäre. Die Höhe ist nämlich eine Lohnfortzahlung des alten Gehalts und richtet sich nicht nach der Differenzmethode. Hundertmal so kommentiert, nie aufgegriffen.
15.7.2008 14:10
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Papa-Ralf
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Beitrag: #9
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Fazit also: Keine Kinder!
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15.7.2008 14:15
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lordsofmidnight
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Beitrag: #10
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Morgen soll die Urteilsverkündung sein. (stand in der WELT von letzter Woche)
12. Zivilsenat bedeutet: Frau Hahne ist wieder mit dabei. Sad
15.7.2008 14:31
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borni
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Beitrag: #11
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

In der WELT steht aber heute:

Jetzt befasst sich der Bundesgerichtshof mit den Folgen des neuen Unterhaltsrechts. Experten rechnen mit einem Urteil, dass eher zugunsten der Männer ausfällt.
...
Juristen erwarten, dass der BGH mit seinem Grundsatzurteil jetzt eher im Sinne des Gesetzgebers eine Bresche schlagen wird, also eher im Sinne der Unterhaltszahler entscheidet. „Jetzt geht es wieder in die andere Richtung“, prophezeit der auf Familienrecht spezialisierte Anwalt Wolfgang Schwackenberg.
http://www.welt.de/politik/article221715...n_Job.html

Was ihr immer habt? Smile
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15.7.2008 22:09
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Papa-Ralf
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Beitrag: #12
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

die Lämmer werden im Herbst gezählt!
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16.7.2008 4:56
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Beitrag: #13
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

das urteil gibt`s erst morgen. Sad
Ihr werdet geknechtet werden, bis ...
16.7.2008 14:52
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Beitrag: #14
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Egal wie es ausgeht, nehmt es nicht zu ernst. Es wird sich zweifellos an einer ganz speziellen Situation festhaken. Das ist auch der Kern des neuen Rechts, dem im schematische Regelungen ausdrücklich vermieden werden.
16.7.2008 15:02
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borni
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Beitrag: #15
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Gedanken von Richter Dose gibt es schon:

Der Bundesgerichtshof (BGH) will getrennt lebende Mütter nicht überfordern, indem er ihnen zu früh neben der Erziehung zur Vollzeittätigkeit verpflichtet. Das wurde in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am Mittwoch zum neuen Unterhaltsrecht deutlich. Es müsse geprüft werden, ob von den Frauen nicht zu viel verlangt werde, wenn sie neben der Erziehung kleiner Kinder auch einer Vollzeitarbeit nachgehen müssten, sagte Richter Hans-Joachim Dose am Mittwoch in Karlsruhe.
...
In der Verhandlung wurde allgemein kritisiert, dass das neue Recht zu ungenau sei. Der Senat wolle daher allgemein gültige Regeln finden, um dem derzeitigen Unterhaltsrecht ein Korsett zugeben, sagte Dose. Die RichterInnen erteilten dem Wunsch des Anwalts der Mutter jedoch eine Absage, wieder Altersgrenzen für den Beginn der Arbeit einzuführen. "Der Gesetzgeber wollte solche starren Grenzen mit dem neuen Recht abschaffen", sagte Dose.
http://diestandard.at/?url=/?id=1216034877193

Vollzeit nach dem 3. Lebensjahr ist sicher vom Tisch.
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16.7.2008 15:10
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Beitrag: #16
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Ich lese immer von Pflicht zur Arbeit. Die gibts gar nicht bei Müttern. Kein Mensch verpflichtet die Damen zur Arbeit. Sie können tun und lassen was sie wollen, es geht nur um das Recht, Unterhalt von Dritten abzuzapfen. Arbeitspflicht gibts nur für Unterhaltspflichtige. Männer. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, da ist nur sprachlich eine Trennlinie zur Zwangsarbeit, aber nicht inhaltlich.
16.7.2008 15:16
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lordsofmidnight
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Beitrag: #17
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Wieso will die Mutter überhaupt für die Betreuung entlohnt werden, ich dachte immer diese Tätigkeit gehört zu ihrer Unterhaltspflicht? Wenn Mama für Nebenarbeiten wie "zu Bett bringen" auch noch Kohle sehen will, kann dann Papa auch für An- und Abfahrt zum Job Geld von ihr verlangen?
16.7.2008 17:27
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Beitrag: #18
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

lordsofmidnight schrieb:
Wieso will die Mutter überhaupt für die Betreuung entlohnt werden, ich dachte immer diese Tätigkeit gehört zu ihrer Unterhaltspflicht? Wenn Mama für Nebenarbeiten wie "zu Bett bringen" auch noch Kohle sehen will, kann dann Papa auch für An- und Abfahrt zum Job Geld von ihr verlangen?


Genau das ist doch der Hauptkritikpunkt, Mütter wollen auf der einen Seite sich um die Kinder kümmern, sind aber nicht bereit das umsonst, zum Wohle des Kindes zu machen, sondern verlangen vom Expartner Geld dafür.
Viele gehen sogar soweit den Exmann zu klagen, eindeutiger kann man doch nicht zeigen, dass man das eigene Kind nur für Geld betreuen möchte, das finde ich sehr beschämend Sad

Besonders schlimm ist aber, dass es sehr viele Männer gibt, die ihre Kinder auch gratis, also aus Liebe und Zuneigung zum Kind, betreuen würden, und nicht weil sie dafür bezahlt werden, umso unverständlicher ist es für mich, dass so wenig Männer das Recht auf die Erziehung der eigenen Kinder bekommen.
16.7.2008 19:03
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borni
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Beitrag: #19
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Papa-Ralf schrieb:
Fazit also: Keine Kinder!

Genauso denken die Frauen jetzt auch:

Eine kluge Frau wird ab sofort keine Kinder mehr kriegen. Nicht mal eins. Und schon gar nicht aus Liebe. Denn das neue Unterhaltsrecht achtet nicht auf Vereinbarungen, Kompromisse und Familienplanungen, sobald eine Liebesbeziehung auseinanderbricht.

Eine geschiedene oder getrennte Mutter hat also kaum Möglichkeiten, den Karriereeinbruch Kind auszugleichen. Vor Gericht muss sie sogar für die Errechnung des Unterhalts genau nachweisen, wie viel sie hätte verdienen können, hätte sie ihren Mann nie kennengelernt und keine Kinder bekommen. ...
Wer so denkt, macht Babys zu einem Risikofaktor für die Frau. Weil fast jede zweite Ehe geschieden wird, muss sie genau abwägen: Jede Minute mit dem Kind bedeutet einen Rückschritt in der eigenen Karriere. Nach einer Trennung ist unklar, wie die Frau sich weiterfinanzieren kann - während der Mann durch das Gesetz vor einer "lebenslangen Zahllast" befreit werden soll. Doch wer spricht von lebenslangen Karriereeinbußen, die sich bei vielen Müttern einstellen? Eine vorausschauende Frau wird deswegen einen detaillierten Ehevertrag mit Unterhaltsregelungen verlangen - oder einfach keine Kinder bekommen.
http://www.taz.de/1/leben/alltag/artikel...ktor-kind/

Na, wenn Männer und Frauen jetzt genauso denken und keine Kinder mehr bekommen wollen, dann gibt es doch in Zukunft keine Streitereien mehr. Welche erfreuliche Zukunft! Bloß dass in Zukunft immer weniger (Deutsche) da sein werden, die miteinander streiten können. So lassen sich die Probleme dann auch lösen und die Richter werden arbeitslos. Smile
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– Dieter Hildebrandt
16.7.2008 19:32
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Beitrag: #20
RE: Exen-Unterhalt - BGH entscheidet diese Woche

Sehr guter Link, borni, der uns zeigt, dass es ja doch nicht nur wir Männer sind, die die Gesetzeslage als ungerecht empfinden.
Der einzige, aber nicht ganz unwesentliche, Unterschied liegt einfach daran, dass Frauen nach wie vor der Meinung sind, dass es wir Männer sind, die nach einer Trennung in die Verantwortung für ihren Lebensstandard genommen werden sollen.

Kein Ruf nach mehr Kinderbetreuungsplätzen, kein Ruf nach Verbesserungen in die Wiedereingliederung des Arbeitsplatzes(es wird nur überall geschrieben, dass es schwierig ist, aber wirklich nie nach Verbesserung gerufen), nein, "die vorausschauende Frau wird deswegen einen detaillierten Ehevertrag mit Unterhaltsregelungen verlangen - oder einfach keine Kinder bekommen."

Das lässt den Schluss zu, dass es Frauen durchaus als angenehm betrachten, dass es schwierig ist sich in das Arbeitsleben wieder einzugliedern, und das es einfach sehr bequem ist, dass es zu wenig Kinderbetreuungsplätze gibt und so niemand auf die Idee kommen könnte, dass sie ihren Lebensunterhalt gar mit Arbeit bestreiten sollen....

Der einzig gute Vorschlag ist tatsächlich keine Kinder zu bekommen und das auch durchzuziehen, nur dann wird der Staat etwas ändern (müssen), traurig ist eher, dass das nicht von Männern gemacht wird, somit kann man sich ja jetzt schon ausrechnen, was bei weiteren Gleichstellungsversuchen der Geschlechter passieren wird....
Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung

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Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung

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Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung
Unterhaltspflichtverletzung ist kein so einfach zu beurteilender Straftatbestand. Erstaunlich ist die Demonstration von Unfähigkeit, den die unteren Instanzen bei diesem "Delikt" oft aufführen. Der/die Richter/in erfüllten nicht einmal die einfachsten Voraussetzungen, die für eine Verurteilung eigentlich nötig wären. Wenn der angeklagte Vater nicht klein bei gibt, landen die Fälle schliesslich beim jeweiligen OLG, wo die Strafurteile oft wieder einkassiert werden. Als "Nachhilfe" für faule Richter stehen in den Urteilen im Stile einer Vorlesung die rechtlichen Voraussetzungen, z.B. im Beschluss vom 4.4.2005 des OLG Koblenz, Az: 1 Ss 59/05, in dem das Urteil des Landgerichts Trier aufgehoben wird. Das hat einen Vater mit zwei Kindern zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der legte Berufung und schliesslich Revision ein. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Einige Inhalte des Urteils:

Zivilrechtliche Urteile oder Vergleiche (=vertragliche Unterhaltspflicht) zum Unterhalt gegen den Vater sind irrelevant. Der Strafrichter hat selbst zu ermitteln, ob der Vater wirklich leistungsfähig gewesen ist. Es genügt nicht, sich darauf zu beschränken, eine Unterhaltspflicht mit einem vorigen Urteil zum Unterhalt zu begründen.
Rechtsfehlerhaft ist auch eine fehlende Feststellung zur Bedürftigkeit der Kinder. Hat der Richter zu machen, ist nicht Sache des Angeklagten. Die Bedürftigkeit könnte insbesondere bei Einkünften aus einem etwaigen Vermögen des Kindes entfallen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Oder auch bei einem hohen Einkommen der Mutter.
Rechtsfehlerhaft ist es auch, bei wechselnden Einkommenshöhen einfach eine Unterhaltspflicht wegen einiger Monate mit höherem Einkommen festzustellen und dabei die Monate mit geringem Einkommen zu ignorieren. Auch bei Unterhaltspflichtverletzung darf nur das Durchschnittseinkommen relevant sein, egal ob Arbeitnehmer oder Freiberufler.
Bestehen bleibt jedoch ohne Einschränkung der bodenlose Schwachsinn des fiktiven Einkommens, mit dem jeglicher Selbstbehalt ausser Kraft gesetzt wird. Das OLG weist extra darauf hin, damit das unfähige Amtsgericht auch ja was herbeizaubern kann, um nach der Rückverweisung sein zu erwartendes Schandurteil begründen können.

Sich widersetzen, Urteile kritisch durchgehen, Berufung einlegen, nichts hinnehmen.

24.10.2007 13:11
Papa-Ralf
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Interessant

Nun gilt das in einem OLG-Bezirk. Inwieweit besteht die Chance, damit auch in einem anderen Bundesland zu argumentieren?

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Soll meiner Tochter (10 J.) kein erlebbarer Vater mehr sein. Mutter boykottiert total - Staat schaut zu.
> 5 Jahre ohne Besuche, seit 26.02.2005 ohne jeden Kontakt! Sad((
Für ein besseres Familienrecht laufe ich den http://www.Papa-Lauf.de

24.10.2007 13:35
freedom
König


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Trotzdem ein sehr interessantes Urteil.
Es hilft zu verzögern und macht den Gerichten eine unmenge Arbeit.

Das fiktive Einkommen wird ja nur angesetzt, solange die Erwerbspflicht besteht.
Also in der Zeit, in der sich das Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet.
Dazu gehören weder ein Studium noch eine Berufsausbildung, weil diese Berufsvorbereitenden Charakter haben.
Laut BGH Urteil von 2005.

Richtig "p" ?

24.10.2007 13:38
Khun Dino
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ich verstehe das so, dass eine unterhaltspflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn der ex NICHT leistungsfähig ist, also wie ich. ich habe ein so geringes einkommen, dass es zu einer unterhaltszahlung nicht reicht!

sehe ich das richtig?

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Beste Grüße vom Jomtien Beach aus Thailand!
Khun Dino

24.10.2007 14:44
staatsknecht
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wenn es so wäre, wo liegt dann die grenze?

bei 600 oder 900 euronen ?

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bis ...

24.10.2007 14:51
p
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Fiktives Einkommen kann immer gegen einen in Stellung gebracht werden. Nur die Schwelle variiert; geht es um Unterhaltsberechtigte des ersten Ranges, ist sie sehr niedrig, in der Realität je nach Richter fast schrankenlos. Im Schnitt deutlich höher liegt sie bei Unterhalt für andere Berechtigte. Mir ist nur ein Fall eines Verfahrens bei Volljährigenunterhalt bekannt.

Khun Dino, für dich steht was im internen Bereich.

24.10.2007 15:03
freedom
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Zitat:
Original von Khun Dino
ich verstehe das so, dass eine unterhaltspflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn der ex NICHT leistungsfähig ist, also wie ich. ich habe ein so geringes einkommen, dass es zu einer unterhaltszahlung nicht reicht!

sehe ich das richtig?

Das siehst du falsch dino,
deine Kids sind noch zu jung.
Du unterliegst der gesteigerten Erwerbspflicht, egal wo du dich auf dem Planeten aufhältst.
Maßstab ist immer das Land in dem sich der Unterhaltsberechtigte befindet.
Du hast halt kein Touristenvisum sondern sogar ein Work Permit, das würde immer gegen dich verwendet werden.

24.10.2007 15:08
staatsknecht
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so wie ich das verstehe wird einem vorgeschrieben wieder zurück nach deutschland zu kommen, um den mindestunterhalt zu zahlen.

macht man das nicht und geht seiner beschäftigung im ausland nach(wo das geld nicht ausreicht unterhalt zu zahlen), wird einem immer absicht vorgeworfen.

somit würde man sich nach dt. recht immer strafbar machen, da man in germania immer fiktiv genug geld verdienen könnte um alle mäuler zu stopfen.

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24.10.2007 15:14
freedom
König


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Planungssicherheit
Zitat:
Original von p
Fiktives Einkommen kann immer gegen einen in Stellung gebracht werden. Nur die Schwelle variiert; geht es um Unterhaltsberechtigte des ersten Ranges, ist sie sehr niedrig, in der Realität je nach Richter fast schrankenlos. Im Schnitt deutlich höher liegt sie bei Unterhalt für andere Berechtigte. Mir ist nur ein Fall eines Verfahrens bei Volljährigenunterhalt bekannt.

Khun Dino, für dich steht was im internen Bereich.

Naja,
ich hol mir sicherheitshalber noch ein Gutachten von einem Arzt dass mich Arbeiten krank macht.
Dann krieg ich beim Arbeitsamt auch keine Sperre, hab ich schon letztes Jahr mit denen so durchgesprochen.
Warum sollte ich auf 3 Monate ALG I verzichten ?
Die kriegt man auch als Auswanderer.
Der Restanspruch bleibt dann 4 Jahre bestehen, falls man es sich doch anders überlegen sollte.

24.10.2007 15:16
freedom
König


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Touristenvisum
Zitat:
Original von staatsknecht
so wie ich das verstehe wird einem vorgeschrieben wieder zurück nach deutschland zu kommen, um den mindestunterhalt zu zahlen.

macht man das nicht und geht seiner beschäftigung im ausland nach(wo das geld nicht ausreicht unterhalt zu zahlen), wird einem immer absicht vorgeworfen.

somit würde man sich nach dt. recht immer strafbar machen, da man in germania immer fiktiv genug geld verdienen könnte um alle mäuler zu stopfen.

Du hast nur eine Chance wenn du das mit dem Touristenvisum machst und der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuß vom JA erhält.
Anders klappt das nicht.
Ich habs so gemacht und es hat 100%ig funktioniert.
Ehrenwort !!!!!!

24.10.2007 15:23
p
Administrator


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RE: Planungssicherheit
Zitat:
Original von freedom
ich hol mir sicherheitshalber noch ein Gutachten von einem Arzt dass mich Arbeiten krank macht.

Krankengeld ist unterhaltsrelevant. Erwerbsunfähigenrente ebenso. So ein Gutachten muss der Richter nicht beachten. Wenn du zum Beispiel ein Rückenproblem hast, wird er dich fragen was du unternommen hast, eine sitzende Tätigkeit zu finden? Umzuschulen? Es gibt Urteile, die von schwerkranken Rentnern noch Nebenjobs fordern ("sie können doch auch mit Lungenkrebs noch Zeitungen austragen") oder andernfalls fiktives Einkommen festlegen.

Den Forderungen des Unterhaltsrechts zu entsprechen ist nicht möglich. Man sollte von vornherein nicht versuchen, unmögliches möglich zu machen. Nicht höflich-brav an der Tür klopfen, sondern an einem Rammbock schnitzen und damit Anlauf nehmen. Kracht man dagegen, fetzt die Tür weg oder ist wenigstens beschädigt. Selber wird man nie stärker verletzt wie wenn man vor der Tür langsam verhungert.

24.10.2007 15:30
staatsknecht
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wer das in kauf nimmt, muß halt damit rechnen verurteilt zu werden. daran läßt sich nunmal nicht viel ändern.

gut haben es diejenigen, die schon immer schlecht verdient haben, denen kann man fiktiv nichts anrechnen.

wer unter den besagten 1000 euro verdient hat und keine besseren aussichten hat, muß keinen cent bezahlen und der kann machen was er will.

die dummen sind die besserverdiener, denen man alles anhängen kann, sei es fiktives einkommen , man drückt sich um einen guten job, usw.

pfändungstechnisch sind diese leute auch ko , fiktive besserverdiener können bis auf 600 euronen gepfändet werden.

warum hab ich nur in der schule aufgepaßt ?

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24.10.2007 15:33
staatsknecht
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RE: Planungssicherheit
Zitat:
Original von p


Den Forderungen des Unterhaltsrechts zu entsprechen ist nicht möglich. Man sollte von vornherein nicht versuchen, unmögliches möglich zu machen. Nicht höflich-brav an der Tür klopfen, sondern an einem Rammbock schnitzen und damit Anlauf nehmen. Kracht man dagegen, fetzt die Tür weg oder ist wenigstens beschädigt. Selber wird man nie stärker verletzt wie wenn man vor der Tür langsam verhungert.



eine schöne metapher. sagt einfach alles.

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24.10.2007 15:51
Khun Dino
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dieses thema sitze ich aus, mehr kann man eh nicht tun. abwarten und die tage genießen und so lange wie es nur irgendwie geht.

man es kann es denen eh nicht recht machen und in der gesetzgebung ist eben alles drin. schwerstbehinderte, die nicht zahlen können, sollen auch in knast (pappa.com) und da sieht man, dass diese hirnlosen pudel vor nichts halt machen.

ich werde weiterhin am wochenende mich am pool aalen und mir die sonne auf dem bauch scheinen lassen.

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Khun Dino

24.10.2007 18:08
ichbins
Grünschnabel


Dabei seit: 05.11.2007
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Nach längerem Lesen im Forum (BTW: Administrator p ist immer exzellent informiert) hat sich bei mir der Eindruck gefestigt, dass jeder Betroffene sich am besten selbst über die Rechtslage informiert und selbst "Anwalt spielt". Dafür hat man normalerweise eigentlich seine Leute, aber das scheint nicht zu funktionieren: Die Anwälte interessiert die Sache nicht wirklich und die Richter ziehen einen dann über den Tisch.

05.11.2007 23:04
KuddelDaddelDu
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Dabei seit: 03.11.2007
Beiträge: 61



Zitat:
Original von ichbins
Nach längerem Lesen im Forum (BTW: Administrator p ist immer exzellent informiert) hat sich bei mir der Eindruck gefestigt, dass jeder Betroffene sich am besten selbst über die Rechtslage informiert und selbst "Anwalt spielt". Dafür hat man normalerweise eigentlich seine Leute, aber das scheint nicht zu funktionieren: Die Anwälte interessiert die Sache nicht wirklich und die Richter ziehen einen dann über den Tisch.



Mein Anwalt hat keinen Bock und das hat er mir auch unverbluemt gesagt:

'Die Unterhaltspflichtverletzung in Ihrem Fall, da kann man nichts gegen sagen.'

Was soll man da machen?
Anderen Anwalt, der die gleiche Scheisse erzählt?

Das Einzige, was man machen kann, wenn man es kann: Abhauen.

Heute in Focus online:

in den letzten 7 Jahren 200 Gefängnisausbrueche.
29 sind immer noch nicht gefasst!!!

Also, worauf warten wir noch?

Karl

05.11.2007 23:41
staatsknecht
Routinier




Dabei seit: 10.08.2007
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ist doch klar, dass dein anwalt kein bock hat.

bist ja schließlich blank und es ist kein geld zu holen.

warum der neue name ?

muß mich erst wieder daran gewöhnen.

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06.11.2007 00:36
max
Routinier




Dabei seit: 08.02.2007
Beiträge: 342



Zitat:
Original von freedom
Du unterliegst der gesteigerten Erwerbspflicht, egal wo du dich auf dem Planeten aufhältst.

Nicht ganz richtig!
Sowie ich auch nur einen einzigen EURO Unterhalt zahle, verletze ich nicht meine Unterhaltspflicht!
Ich kann eben nur nicht mehr zahlen und zahle nur nach meinem beschränkten Möglichkeiten.
Zahle ich GARNIX, dann mache ich mich strafbar.

__________________
Der Sinn des Lebens besteht darin, Stoffwechsel zu betreiben. Mehr nicht.

07.11.2007 15:40
staatsknecht
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Dabei seit: 10.08.2007
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habe ich das richtig verstanden ?

wenn du also im ausland nur 900 euronen verdienst, wärst du nicht zu unterhaltszahlungen verpflichtet und zahlst aus gutem willen einen euro damit §170 nicht greift ?

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07.11.2007 16:23
Khun Dino
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das stimmt alles so nicht. mir kann doch keiner erzählen, wenn ich 11,95 € nach D überweise, dass ich da sauber raus bin - siehe karl - da steht die bittere wahrheit, meine herren. voller unterhalt oder es kann ab gehen, je nach dem wie der richter gelaunt ist. bei würde noch erschwerend dazu kommen, dass der richter vielleicht noch ossi's hasst, wegen dem soli und so ... ich mache mir wenig hoffnungen
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#2
Gute Idee, nur weiter so...
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#3
Familienrecht in Spanien

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gleichgesinnter
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Beitrag: #1
Cool Familienrecht in Spanien

Und nochmals herzlich Willkommen in Spanien,

und wieder gehen die Uhren, sprich das Familienrecht, anders als in Deutschland, denn wer Unterhalt in Spanien begehrt, muss es beweisen, das er Unterhalt braucht und darf nicht einfach behaupten, das er nicht arbeiten kann. Dafür gibt es sehr hohe Hürden und bei Krankheit muss ein gerichtliches Gutachten erstellt werden, das, wenn dies zum Schluss kommt, das der Begehrende doch nicht so krank ist, wie er behauptet, das Gutachten voll bezahlen muss!

Weitere Familienrechtsunterschiede gegenüber wie in Deutschland sind folgende:

Zitat:
3. Trennung und Scheidung:
Zum 10.07.2005 wurde das Recht der Trennung und Scheidung in Spanien grundlegend reformiert und vereinfacht. Vor dieser Frist anhängige Verfahren werden grundsätzlich nach altem Recht weiter geführt, bezüglich der Scheidungs- und Trennungsgründe sowie der Fristen gilt aber das neue Recht.

Nunmehr kann jeder Ehegatte auch ohne Zustimmung des anderen schon nach Ablauf von drei Monaten seit der Eheschließung die Trennung und Scheidung beantragen. Dabei muss der Ehegatte keine Begründung angeben und die Ehegatten müssen auch nicht getrennt leben. In Ausnahmefällen, wie bei Gefahr für Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Unversehrtheit, kann auch schon vor Ablauf der Frist der Antrag gestellt werden.

Die Scheidung kann gleichzeitig mit der Trennung beantragt werden; es ist also kein mindestens einjähriges Getrenntleben nach Erhebung der Trennungsklage mehr erforderlich.


Hier gehts schonmal richtig ins Eingemachte, denn in Deutschland kann sich frau erstmal Trennungunterhalt sichern, den es in Spanien schonmal gar nicht gibt.

Weiter gehts:

Zitat:
4. Unterhalt:
Die Ehegatten sind sich gegenseitig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Ehegatte, für den die Trennung oder die Scheidung einen wirtschaftliche Nachteil im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten mit sich bringt und eine Verschlechterung zum vorherigen (ehelichen) Standard darstellt, hat einen Anspruch auf Unterhalt.

Können sich die Ehepartner nicht selbst auf eine Unterhaltsvereinbarung einigen, legt das Gericht den zu zahlenden Betrag fest. Dabei berücksichtigt es unter anderem:
- die Vereinbarungen, die die Ehegatten getroffen hatten,
- das Alter, den Gesundheitszustand und die berufliche Qualifikation des Unterhaltsempfängers sowie die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Arbeitsplatzes durch ihn,
- die Dauer der Ehe/ des Zusammenlebens und
- das Einkommen, die wirtschaftlichen Mittel und die Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners.

Zur Unterhaltsschuld gehört alle Dinge des täglichen Lebensbedarfs, wie die Wohnung, die Kleidung und die medizinische Betreuung. Der Unterhaltsgläubiger hat dem Unterhaltsschuldner nachzuweisen, dass er ohne die Zahlung nicht ausreichend versorgt wäre.


Hier merkt man schon, das in Spanien nicht so einfach Unterhalt eingeklagt werden kann, ausser der Mann hat ein Übereinkommen und die EX gar nichts und kann nicht arbeiten!

Aber es kommt noch besser (jetzt kriegt Papa-Ralf einen Herzschlag):

Zitat:
5. Sorgerecht:
Die Eltern sind auch nach der Trennung oder Scheidung dem Kind und seinem Wohl verpflichtet. Dem Trennungs- bzw. Scheidungsantrag soll daher ein Regelungsvorschlag für die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen beiliegen, der unter anderem folgende Punkte hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts enthalten soll:
a) die Bestimmungen über das Sorgerecht und dessen Ausübung (Besuchsrecht, Kommunikation etc.) und
b) wenn erforderlich, das Besuchs- und Kommunikationsrecht der Großeltern.

Können die Eltern sich hierüber nicht, nur zum Schaden des Kindes oder zum Nachteil eines Elternteils einigen, so trifft das Gericht eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohles. Dabei hat es Kinder, die über ausreichendes Urteilsvermögen verfügen oder das 12. Lebensjahr vollendet haben, anzuhören.

Der Elternteil, der dann das Sorgerecht nicht innehat, hat das Recht eine Beziehung mit dem Minderjährigen Kind zu unterhalten.

Im spanischen Recht haben die eheliche und die nichteheliche Abstammung dieselbe Wirkung bezüglich des Sorgerechts. D. h., dass der nichteheliche Vater, wenn die Abstammung des Kindes vom ihm feststeht, grundsätzlich das gleiche Sorgerecht wie die Mutter hat.


Quelle: Klick mich!

Der letzte Satz bringt für manchen Deutschen Vater das Fass zum überlaufen und viele wünschen sich, das es in Deutschland auch so wäre.
Dazu muss noch gesagt werden, das wenn die Mutter oder der Vater das gesamte und vollständige Sorgerecht eines Kindes begehren, zu begründen und zu beweisen ist, warum sie dies so wollen.

Und auch hier gibt es für Unterhaltsschuldner in Spanien noch ein Sahnehäubchen, das nicht zu verachten ist:

In spanischen Unterhaltsurteilen gibt es KEIN fikives Einkommen!

Die Gerichte in Spanien gehen davon aus, das der Schuldner sich ja selber ins eigene Fleisch schneidet, wenn er einen anderen Job annimmt, wo er weniger verdient.

Und jetzt auf das Sahnehäubchen noch die Kirsche: Ein Unterhaltsschuldner hat noch zwei Rechte: Er kann jedes Jahr von Unterhaltsgläubiger eine eidesstattliche Versicherung verlangen, das er immer noch im selben Status ist wie bei Urteilsverkündung ( wenn hier falsche Angaben gemacht werden, kann sich wohl jeder selbst ausrechnen, was dann passiert) und hat das Recht, einmal im Jahr eine Angleichung des Unterhaltsbetrags zu verlangen, wenn sich sein Einkommen verschlechtert hat!

Wie gesagt: Herzlich Willkommen in Spanien!

gleichgesinnter
10.7.2008 2:55
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Mus Lim
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Beitrag: #2
Spanische Männer und deutsche Weicheier!

"Un hombre tiene cojones", sagt der Spanier.
"Eier, man muss Eier haben", sagt Olli Kahn.

An den Gesetzen merkt man, dass spanische Männer nicht auf
sich herumtrampeln lassen wie deutsche Weicheier!
10.7.2008 6:14
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Papa-Ralf
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Beitrag: #3
RE: Familienrecht in Spanien

@Mus Lim
ich lasse nicht auf mir herum trampeln, aber erst gestern bekam ich die Ablehnung meiner Untätigkeitsbeschwerde vom OLG Naumburg

es hat schon alles seine Richtigkeit, dass bisher in Fragen des von mir angeforderten Fotos noch nicht entschieden wurde. Ich bin selbst schuld, weil ich der Befragung der Tochter nicht zustimme, einer Einmischung der Kinderklaubehörde nicht zustimme und im Übrigen muss erst mal geprüft werden, in wie weit ich meiner Homepage wegen strafrechtlich belangt werden kann ...

Außerdem werde ich wohl auch kein Foto bekommen, weil ich ja eines beim Umgang machen kann. Da kann ich ja meine Tochter auch nach den Leistungen in der Schule fragen ....

"Wer den Schaden hat, spottet jeder Beschreibung!"
Keinen Respekt, keine Minute, keinen Cent, keine Schrift mehr einem Un-Rechtsstaat!
seit Juni 2002 keine Besuche, seit Februar 2005 keinerlei Kontakt zur 11-j. Tochter

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.7.2008 7:38 von Papa-Ralf.
10.7.2008 7:03
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Mus Lim
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Beitrag: #4
RE: Familienrecht in Spanien

Papa-Ralf schrieb:
"Wer den Schaden hat, spottet jeder Beschreibung!"


Was jeder Beschreibung spottet, ist deutsche Familierechtssprechung!
10.7.2008 7:22
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staatsknecht
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Beitrag: #5
RE: Familienrecht in Spanien

leider gilt das spanische familienrecht nur im eigenen land. Sad

dafür können sich die germanischen rechtsgelehrten ihre fiktiven einkünfte sich fiktiv irgendwo hinstecken. Smile

wenn ex und kind in deutschland leben und der titel feststeht, kommt es doch eigentlich nur noch auf die vollstreckungsgesetze in spanien an.

es sei denn man kann die titel irgendwie aushebeln. wie reagieren span. gerichte bei umgangsverweigerung ? wie sieht es mit dem titel aus, wenn die germanen weiterhin die abänderung verweigern und fiktives einkommen berechnen ?
Ihr werdet geknechtet werden, bis ...

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.7.2008 14:18 von staatsknecht.
10.7.2008 14:06
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Beitrag: #6
RE: Familienrecht in Spanien

Hierzu habe ich wieder was Neues:

Ein Deutscher muesste Unterhalt nach Deutschland bezahlen (wohnt in Malaga). Nachdem seine in Deutschland lebende EX durch die Vollstreckung des deutschen Titels in Andalusien ihr Geld haben wollte, erhob der EX vorm spanischen Gericht die Einrede der betruegerischen Titelerlangung in Deutschland durch fiktive Einkommenfestsetzung im deutschen Urteil mit Einkommensnachweisen, die aus seinem frueheren Leben in Deutschland herruehren (hat EX dem deutschen Gericht vorgelegt). Dieses Einkommen hat er aber nicht mehr in Spanien.

Stand der Dinge: das spanische Gericht hat die Vollstreckung ausser Vollzug gesetzt und wird dem deutschen Gericht die neuen spanischen Einkommennachweise des Mannes hinschicken.
Die EX hat bereits Beschwerde beim spanischen Gericht eingelegt und verlangt die Einhaltung internationaler Abmachungen. Hat spanisches Gericht abgelehnt mit dem Hinweis, das es eine Stellungnahme des deutschen Gerichts verlangen will, auf welchen Grundlagen das Urteil zustandegekommen war.
Es kann jetzt also wiedereinmal so sein, dass das deutsche Urteil wieder fuer nicht vollstreckungsfaehig erklaert wird, weil es den Grundsaetzen des spanischen Terretoriums widerspricht.

Der Trick: Durch die internationalen Abkommen wird das Urteil zwar anerkannt, kann aber wegen dem Ordre Public fuer nicht vollstreckungsfaehig erklaert werden.
25.7.2008 21:02
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Beitrag: #7
RE: Familienrecht in Spanien

Eviva Espana!

Ich komme bald!
p.s. fiel mir eben noch so ein alter Spruch: Über Spanien lacht die Sonne - über Deutschland die ganze Welt!
Vaterschaftsurteile in Spanien

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gleichgesinnter
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Beitrag: #1
Toungue Vaterschaftsurteile in Spanien

Hallo und herzlich Willkommen in Spanien,

wenn Sie in Spanien ein Kind gezeugt haben und nun die Vaterschaft festgestellt werden soll, dann gibt es den Weg der WEIGERUNG des Blutgutachtens, weil es den Mann in seinen Grundrechten verletzt wenn er dazu gezwungen werden würde. Dazu gibt es dann drei Urteile wobei das letzte Urteil das BESTE ist:

Zitat:
Vaterschaftsfeststellung

Wie ist es zu bewerten, wenn in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, der betroffene Mann sich weigert, sich einer Genanalyse zu unterziehen? Dies hat der Oberste Gerichtshof in Madrid jetzt in dem Sinne entschieden, dass bei einer Verweigerung des erbbiologischen Gutachtens von einer Vaterschaft auszugehen ist. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts in Alicante auf. Dabei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung wie in diesen Fällen vorzugehen ist. Die Anordnung des Gutachtens sei mit den Persönlichkeitsrechten des potentiellen Vaters ebenso vereinbar wie verfassungsrechtlich verbrieften Menschenwürde. Wer sich daher weigere, müsse eine Wertung dieses Verhaltens im Sinne der Bestätigung der Vaterschaft in Kauf nehmen. (Tribunal Supremo, Urt. v. 11.09.2003)


Gut, hier denkt man schon, das geht ja wie in Deutschland vonstatten, aber mit dem Unterschied, das man in Deutschland zum Test gezwungen werden kann.

OK, dann zweites Urteil:
Zitat:
Vater ohne Vaterschaftstest

In Spanien kann bei Vaterschaftsprozessen der Betroffene nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht dazu gezwungen werden, sich dem Vaterschaftstest zu unterziehen, da die zwangsweise Abnahme von Blut den Betroffenen in seinen Grundrechten verletze. Wenn der Betroffene sich also weigert, dass ein erbbiologisches Gutachten erstellt wird, steht das betroffene Kind ohne Beweise bezüglich seiner Abstammung da. Das sei dem Kind nicht zuzumuten, befand kürzlich der Oberste Gerichtshof in Madrid. Wenn der Vaterschaftskandidat sich ohne jeden Grund weigere, den Vaterschaftstest machen zu lassen, gelte die Vaterschaft als erwiesen, wenn gewisse andere Indizien (z.B. Verkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit) dafür sprächen. Bei einer Interessenabwägung sei hier zugunsten des Kindes zu entscheiden. (Tribunal Supremo, Urt. v. 17.6.2004)


Naja, hier denkt man wie im ersten Urteil, wer sich weigert, der hat was zu verbergen und wird wiederum automatisch zum Vater verurteilt. Man beachte bitte das Datum der Urteile.

Und jetzt kommt das dritte Urteil und somit der Befreiungsschlag:
Zitat:
Verweigerung des Vaterschaftstests - Einschränkung

In Spanien können Väter im Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft nicht dazu gezwungen werden, sich einem Vaterschafstest zu unterziehen, weil dies nach Auffassung der spanischen Gerichte gegen das durch die Verfassung garantierte Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verstößt. Die Zivilrichter am obersten Gerichtshof hatten allerdings in letzter Zeit aus der Verweigerung der Vaterschaftstests geschlossen, dies sei eine Vermutung für das Vorliegen der Vaterschaft. Dies führte zu dem Ergebnis, dass diejenigen, die den Test verweigerten, automatisch verurteilt wurden und somit ihre Vaterschaft als rechtskräftig festgestellt galt. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jetzt durch das spanische Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Aus der Weigerung den Test zu machen, dürfe nicht per se geschlossen werden, der betroffene Mann sei der Vater. Vielmehr müsse auch andere unter Berücksichtigung anderer Indizien eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen werden. (Tribunal Constitucional, Urt. v. 14.02.2005)


Quelle: Hier!

Und jetzt kam noch ein neueres Urteil heraus, das nochmalig daruf hinweist, das eine Weigerung auf keinen Fall die automatische Vaterschaftanfechtung als Urteil haben darf. Und noch das Schmankerl obendrauf: Wenn der Mann sich weigert bis zum Äussersten, dann muss die Mutter oder das Kind mindestens 5 verwante Zeugen bringen, die unter Eides Statt bezeugen, das der Mann mit der Mutter liiert war oder ist. Bei One-Night-Stands doch etwas schwierig, wie ich finde.

Ich weiss schon, warum ich Deutschland den Rücken gekehrt habe. Sowas beweist es mir immer wieder und stärkt mich in meiner Auffassung. Hier sind die Rechte des Mannes noch etwas wert und werden verteidigt.

gleichgesinnter

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern 1:48 von gleichgesinnter.
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webworker
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Beitrag: #2
RE: Vaterschaftsurteile in Spanien

Super Sache, @gleichgesinnter, ist auf jeden Fall gebookmarked!

Was Geiles für Deutsche habe ich vor ein paar Stunden gefunden, leider keinen Link mehr, das Gehalt eines Arbeitnehmers ist auf jeden Fall dann pfändungssicher, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen grosszügigen Gehaltsvorschuss gewährt hat, der Gehaltsvorschuss geht nämlich vor!!
Da kann man doch schön die Phantasie spielen lassen wenn man einen neuen Job annimmt, geht natürlich nur dann, wenn der Chef einem sehr wohlgesonnen ist, oder, das soll ja auch nicht so selten sein, selbst Unterhaltspflichtiger ist Smile
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gleichgesinnter
Tripel-As
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Beitrag: #3
RE: Vaterschaftsurteile in Spanien

Oh webworker,

ich habe noch einiges gefunden, das ich jetzt nach und nach reinstellen werde. Du glaubst ja gar nicht, was für Rechte ein Ausländer in Spanien hat, wenn er behauptet, das gegen seinen Willen im Ausland ein Urteil ergangen ist, das den spanischen Gesetzen widerspricht.

Ist ja scharf, es wird immer besser... wenn einem ausländischem Bürger in Spanien ein Ausweisdokument aufgrund einer gesetzeswidrigen Handlung seines Heimatlandes verwehrt wird, hat er unendgeltlichen Anspruch auf die spanische Staatsbürgerschaft!

Ja geil!

gleichgesinnter
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webworker
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Beitrag: #4
RE: Vaterschaftsurteile in Spanien

Gleichgesinnter, das hört sich sehr interessant an, ich hoffe Dir hat das jetzt vorerst mal geholfen!

Ich selber habe noch bis 2013 Zeit mir Gedanken darüber zu machen, bin aber selbstverständlich so gerne wie möglich mit dem Ohr am Puls der Zeit.....

Booaaahh, wahnsinn, dieses Wochenende war ja mal wieder Springflut, wir sind da immer in Playa de Arinaga, unglaublich geil.... mir gefällt dieses "Nest" immer besser, ich glaube, dass wir fix dort hinziehen werden, die Westseite ist ja auch noch fast komplett windgeschützt und die Wohnungen dort sind spottbillig....

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern 3:22 von webworker.
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staatsknecht
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Beitrag: #5
RE: Vaterschaftsurteile in Spanien

gleichgesinnter schrieb:
Oh webworker,

i
Ist ja scharf, es wird immer besser... wenn einem ausländischem Bürger in Spanien ein Ausweisdokument aufgrund einer gesetzeswidrigen Handlung seines Heimatlandes verwehrt wird, hat er unendgeltlichen Anspruch auf die spanische Staatsbürgerschaft!

Ja geil!

gleichgesinnter



hast du die quelle oder den link ?
Ihr werdet geknechtet werden, bis ...
Trennungsfaq-Forum
Trennungsfaq-Forum > Vaterschaft, Trennung, Familienrecht > Neue Gerichtsurteile > OLG Bremen 4 WF 175/07: Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr ??
Normale Version: OLG Bremen 4 WF 175/07: Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr ??
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
borni
9.7.2008, 19:50
"Allerdings verspricht die Klage insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie auf Zahlung von Betreuungsunterhalt auch für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes der Parteien gerichtet ist. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes verlangter Betreuungsunterhalt ist nach Ansicht des Senats wie schon nach früherem Recht (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 1249) auch nach der Neugestaltung des § 1615l BGB durch das UÄndG nur zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch gem. § 1615l II S. 4 f. BGB gegeben sein werden, ... Dies folgt daraus, dass auch nach der Neufassung des § 1615l II BGB der zeitliche „Basisunterhalt“ (so die Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 1570 BGB n.F., BT-Drucks. 16/6980 = FamRZ 2007, 1947) mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes endet, sofern nicht Billigkeitsgründe einen verlängerten Anspruch erfordern. Ein verlängerter Anspruch kann also erst dann zugesprochen werden, wenn vom künftigen Vorliegen von Billigkeitsgründen ausgegangen werden kann.

Dass der Klägerin auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Klägers noch Betreuungsunterhalt zustehen wird, kann auf der Basis ihres bisherigen Vortrags nicht angenommen werden. ... Ob von ihr eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt davon ab, ob dies im Hinblick auf die Möglichkeiten der Fremdbetreuung des Kindes und im Hinblick auf die Belange des Kindes im Übrigen möglich und zumutbar ist. Umstände, die einer Ausweitung ihrer Tätigkeit entgegenstehen, müsste die Klägerin vortragen. Denn sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die einen verlängerten Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit rechtfertigen ... Da die Klägerin ihr Begehren eines verlängerten Anspruchs jedoch nur mit dem Hinweis auf die abgesenkte Billigkeitsschwelle in § 1615l II S. 4 BGB n.F. bzw. dem auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 965) begründet, ist die Klage insoweit unschlüssig."
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=651

Es ging nur um Prozesskostenhilfe, aber immerhin. Sie wird sich jetzt andere Gründe ausdenken müssen. Smile
CSS
9.7.2008, 20:23
@borni,

danke für diesen link. ich gehe mal davon aus das es mich in meinem falle auch treffen kann. meine "gutste" möchte auch nicht mehr arbeiten gehen und sie jammert jetzt schon rum weil nächstes jahr ihr titel für betreuungsunterhalt endet.

die billigkeitsgründe sind natürlich das große manko und wie ein kaugummi.
Trennungsfaq-Forum > Vaterschaft, Trennung, Familienrecht > Neue Gerichtsurteile > OLG Bremen 4 WF 175/07: Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr ??
Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

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Cocktail-Detlef
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Beitrag: #1
Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

das klingt aufreißerisch, aber ich spreche hier leider von thailand. meine putzfrau hat 2 kinder und geht bei mir vollzeit arbeiten und heute habe ich eine zweite putzfrau eingestellt, die ebenso ein kind hat. alles kein problem und sie arbeiten gerne. warum sie das tun? wenn man geld braucht, dann gehts eben zum job zum geld verdienen.

das lustige an der geschichte ist noch, dass die kinder von beiden frauen einen vater haben, der bei mir als handwerker arbeitet. ich war da leicht verunsichert, wenn die ex und die momentane ehefrau zusammen arbeiten, aber das ist kein thema. selbst die kinder spielen gemeinsam. so sind wir eben ein familienbetrieb.

die kinder sind tagsüber bei nachbarn, die auch kinder haben und werden dort versorgt - alles in eigeninitiative!

eigeninitiative, eigenverantwortung - das wird hier praktiziert.

der deutsche richter muss erstmal prüfen, ob die deutsche ex überhaupt arbeiten gehen kann. bei aller freundschaft, aber was ist das denn? und die sprechen von emanzipation, leistungsbereitschaft und wollen in der wirtschaft eine führungsrolle übernehmen?

wenn das fernsehen kommt, dann lasse ich die beiden frauen antreten und dann werden die mal erzählen wie man kindererziehung und arbeit verbinden kann.
Unterhaltsflucht - die einzige Alternative neben Hartz IV!
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10.1.2008 16:47
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p
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Beitrag: #2
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Damit ist nicht leicht zu argumentieren. In Deutschland würde man sagen, die pure Not zwinge die Mutter zu arbeiten. Die Kinderbetreuung durch eine andere Familie könne man nicht verlangen und wäre auch nicht einfach so immer möglich. Wieviele Familien in Thailand haben zwei voll in der Erwerbsarbeit stehende Eltern, ist das die Norm?

Fang es lieber von deiner persönlichen Situation an: Kindsmutter und du wart nicht verheiratet, der grösste finanzielle Brocken war der Betreuungsunterhalt an die Ex. Seit 1.1. muss der satte zehn Jahre lang bezahlt werden, egal ob verheiratet gewesen oder nicht. Quelle: Neue Unterhaltsleitlinien Frankfurt, Punkt 17.1: "Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden." Das ist weltweit auf die einsame Spitze getrieben, vom feministischen Schweden bis zum sich entwickelnden Thailand existiert diese Unterhaltsart überhaupt nicht. Und wenn sie sehen wollen, wie das in Thailand funktioniert, sollten sie sich deine Angestellten ansehen...

Zitat:
der deutsche richter muss erstmal prüfen, ob die deutsche ex überhaupt arbeiten gehen kann.


Der viel zu früh verstobene Dieter Mark hat es beim Ehegattenunterhalt mal so gemacht: Ex wollte nicht arbeiten, behauptete keinen Job zu finden. Er hat ihr vor Gericht angeboten, sie könne bei ihm putzen, er würde gut bezahlen. Ex sagte, es sei für sie nicht zumutbar, zu ihm zu gehen, sie könne ihn nicht mehr sehen. Er antwortete, das sei kein Problem, sie könne den Wohnungschlüssel beim Nachbarn holen und könne arbeiten, während er weg ist. Ergebnis: Richter verdonnerte sie zu fiktivem Einkommen, Unterhalt an sie fiel weg...
10.1.2008 19:02
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Ray
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Beitrag: #3
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Zitat:
Damit ist nicht leicht zu argumentieren. In Deutschland würde man [...] Fang es lieber von deiner persönlichen Situation an:


Ich weiss nicht, vielleicht haengt es an der gemeinsamen Herkunft, Detlef kommt wie ich auch aus dem Osten D's. Dort war es voellig ueblich, dass Frauen Vollzeit gearbeitet haben. Kein Thema.
Im Moment habe ich ziemlich viel Franzosen um mich. Nach deren Aussage ist das in Frankreich auch heute ebenfalls gaengige Praxis. Bei denen kann man Geldnot nicht so leicht geltend machen wie im "unterentwickelten" Thailand.
Ich glaube es schadet ueberhaupt nicht, den Zustand in D einmal von dieser Seite in Frage zu stellen.

Ray

p.s. Sehe gerade den anderen thread zu Frankreich, passt ja. Diese "Vertreter Deutschlands" sollten ersteinmal ihre eigene Muellhalde aufraeumen.
10.1.2008 20:32
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p
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Beitrag: #4
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Ray schrieb:
Ich glaube es schadet ueberhaupt nicht, den Zustand in D einmal von dieser Seite in Frage zu stellen.

Darauf wollte ich hinaus, und zwar in möglichst breiter Form, nämlich von jeder Seite. Der Witz ist ja, dass es völlig schnuppe ist, welche gesellschaftlichen Normalitäten herrschen. Unterhalt gibts nicht. In Irland ist zum Beispiel die Einverdienerfamilie üblich, trotzdem haben die keinen Betreuungsunterhalt. In Frankreich ist sie weniger üblich, auch keiner. In der Schweiz und Österreich ist es wie hier, fast auch nicht (ich glaube, sechs Wochen in CH, die Mutterschutzzeit). Zehn Jahre Strafzahlungen an eine Ex sind durch nichts zu rechtfertigen, alle offiziell vorgebrachten Argumente entpuppen sich im Ländervergleich als Lügen. Lügen, die Existenzen zerstören. Lügen, die immer schlimmer werden: Erst nichts, dann 1977 ein Jahr, 1992 erweiterbar auf drei, seit 1998 drei Jahre als Regel, nun zehn Jahre. Wohin führt das, wo hinein haben wir uns da in deutscher Einzigartigkeit verrannt?

Ehegattenunterhalt ist ein weiteres Kapitel, aber da es bei Khun Dino und seiner letzten Ex um Betreuungsunterhalt ging, sie nicht geheiratet haben, bleiben wir mal beim Betreuungsunterhalt. Der ist auch extremer, den gibts fast nirgends, während Ehegattenunterhalt öfters zu finden ist.
10.1.2008 21:04
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Cocktail-Detlef
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Beitrag: #5
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

das ist alles sehr interessant. also erstmal gehe ich ja auch aus der sozialen not heraus arbeiten - ich würde ansonsten in thailand verhungern. als ausländer bekomme ich nichts.

betreuungsunterhalt in D = 10 jahre und vielleicht gar noch länger, weil die kindeserziehung ja auch problematisch sein kann und es die ganze frau erfordert. da fragt man sich ernsthaft, wozu kindergartenplätze eigentlich notwendig sind. damit sich die frau auch mal vom stress erholen kann? zum wohle des kindes? die pisastudie zeigt sicherlich ein anderes bild, aber da sind die schulen daran schuld. es gibt immer einen anderen schuldigen und das ist das problem in der deutschen gesellschaft, insbesondere bei exen.

ex hat 100% sorgerecht, kind ist ausser kontrolle geraten, weil: keine kindergartenplätze, schule ist schlecht, vater zahlt zu wenig unterhalt und und und ... das ist alles ein skandal.

meine tochter würde bei mir besser aufgehoben sein und es wäre zum wohle des kindes. habe ich eine reelle chance?? natürlich nicht. also muss die gesellschaft mit diesen zuständen leben.
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11.1.2008 4:22
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Schnauze Voll
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Beitrag: #6
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

leutnant schrieb:
das ist alles sehr interessant. also erstmal gehe ich ja auch aus der sozialen not heraus arbeiten - ich würde ansonsten in thailand verhungern. als ausländer bekomme ich nichts.


Schmeiss Deinen Pass weg, werde Thai, geh irgendwann nach D, such Dir eine gutverdienende Frau und lass Dich scheiden! Big Grin
Gruesse aus Fernost
11.1.2008 4:35
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max
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Beitrag: #7
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Alle Beiträge laufen doch zwischen den Zeilen ganz klar auf einen Punkt hinaus:
DEUTSCHE GESETZGEBUNG

Was macht denn die deutsche, verlassene Frau?
SIE NIMMT NUR, WAS IHR VON GELTENDEM RECHTES WEGEN ZUSTEHT!!!
Das ist legal und mehr macht sie nicht.
Würde es ihr nicht zustehen, könnte sie nicht aufs Gericht ziehen.

Ohne mal den DDR-Zeiten nachzutrauern:
Das Sozialsystem war auf alle Fälle vorbildlich.
Als Vollzeitbeschäftigte hatten wir Anspruch auf Kinderkrippen/Kindergartenplatz.
Sogar samstags kam eine Erzieherin nur für unseren Jungen, weil wir beide arbeiten mußten.
Und die Nachbarschaftshilfe ist geschichte. - Gibt es in den seltensten Fällen noch.
Ich kann mich erinnern, daß ein Kollege Unterhalt für 1 Kind über 50 DDR-Mark zahlen mußte.
Ehegattenunterhalt gab es nicht.
11.1.2008 9:02
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p
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Beitrag: #8
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Die DDR ist zwar auch eines (von vielen) Beispielen das man anführen könnte, aber ich würde das rein aus "Marketinggründen" nicht öffentlich tun. Die Nachteile vor grossem Publikum überwiegen einfach, weil man unsachliche Repliken damit herausfordert. Man macht sich unnötig angreifbar.

- Die DDR ist gescheitert. Von innen heraus. Sie war auch pleite. Nicht einmal die paar Goodies konnten auf Dauer bezahlt werden. Es gibt wirklich bessere Beispiele von Staaten in und ausserhalb Europas, die eine einzigartige Erfolgsgeschichte hingelegt haben, oben hab ich Irland genannt.
- Im Fall der DDR kann man beim Exenunterhalt immer mit der Vollbeschäftigung gegenargumentieren. Jobs für jeden = Kein Unterhalt nötig. Heute keine Jobs für die armen Mütter = Unterhalt nötig.
- Die DDR war für Trennungsväter durchaus nicht positiv. Über den Kontakt des Kindes zum Vater bestimmte allein die Mutter, so stand es im Gesetz! Die sich daraus ebenfalls ergebenden Katastophen wurden in den Medien noch viel weniger thematisiert wie heute in Gesamtdeutschland.
- Die Geburtenrate war trotz der tollen Betreuung und fehlen des Unterhaltswahnsinns niedrig. Die Leute hatten auch da keine grosse Lust, Kinder zu bekommen.
11.1.2008 9:19
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Cocktail-Detlef
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Beitrag: #9
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

@max
die DDR war schon geil und die zeit will ich nicht missen, genauso wenig die tatsache, dass ich aus der doch "so ersehnten" bundesrepublik ausgewandert bin bzw. musste.

@p
absolut. wer in unterhaltssachen vergleiche mit der DDR zieht, dem hört man nicht zu und wird ausgelacht.
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11.1.2008 9:51
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lordsofmidnight
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Beitrag: #10
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

p schrieb:
Der viel zu früh verstobene Dieter Mark hat es beim Ehegattenunterhalt mal so gemacht: Ex wollte nicht arbeiten, behauptete keinen Job zu finden. Er hat ihr vor Gericht angeboten, sie könne bei ihm putzen, er würde gut bezahlen. Ex sagte, es sei für sie nicht zumutbar, zu ihm zu gehen, sie könne ihn nicht mehr sehen. Er antwortete, das sei kein Problem, sie könne den Wohnungschlüssel beim Nachbarn holen und könne arbeiten, während er weg ist. Ergebnis: Richter verdonnerte sie zu fiktivem Einkommen, Unterhalt an sie fiel weg...


Das ist eine brilliante Idee, die ich auch für mich nutzen könnte. Hast Du dazu nähere Informationen, Aktenzeichen etc. ?
11.1.2008 19:13
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Papa-Ralf
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Beitrag: #11
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Ich hatte in der DDR Probleme mit dem Umgang zu meinem Sohn. Es führte kein Weg rein und ich wurde erst im Guten, dann mit sanften Druck dazu gebracht, weitere Anstrengungen zu lassen.

Ich zahlte zwar nur knapp 90 Mark bei 1400 - 1600 Mark Einkommen - je nach Verpflegungsgeld - aber dafür sah ich den bengel nicht.

Ich hatte Glück durch die Wende. Ich ging auf meine Ex zu, und drohte ihr mit den neuen Verhältnissen und peng - klappte es.

Hätte sie sich informiert und weiter geblockt - hätte ich wohl auch Neese gehabt.

Mit DDR brauchst Du nur im Osten einigen Alten zu kommen, der Rest der Deutschen - bis auf vielleicht noch ein paar Linksradikalen - will damit nichts mehr zu tun haben.
Keinen Respekt, keine Minute, keinen Cent, keine Schrift mehr einem Un-Rechtsstaat!
seit Juni 2002 keine Besuche, seit Februar 2005 keinerlei Kontakt zur 11-j. Tochter
11.1.2008 19:33
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Beitrag: #12
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

lordsofmidnight schrieb:
Das ist eine brilliante Idee, die ich auch für mich nutzen könnte. Hast Du dazu nähere Informationen, Aktenzeichen etc. ?


Hat er mal so erzählt, bei einigen seiner über 50 Gerichtsverfahren waren diverse lustige Sachen dabei. Wird auch mit Detailkenntnissen nicht viel bringen, war nur am Amtsgericht in Bremen und bei solchen Entscheidungen hängt es zu 100% vom Richter ab.
11.1.2008 20:20
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lordsofmidnight
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Beitrag: #13
RE: Frauen mit Kinder gehen Vollzeit arbeiten!

Danke @ p.
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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