20-10-2008, 20:50
OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2007 Az 15 UF 99/06
Der Leitsatz sagt eigentlich alles: "Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können."
Wie man sieht, kommt man auch mit drei unterhaltsberechtigten Kindern durchaus um einen normalen Job herum. Wenn man eine Frau ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht vorgetragen. Der Nebenjob ist eine leichte Aufgabe. Die Dame hatte bereits einen Nebenjob, den sie aber aufgegeben hat. Das Gericht rechnet ihr nur 300.- fiktiv an, teilweise nur 150 EUR weil sie irgendeinen Fernunterricht machte, nicht einmal ein 400 EUR Job wird ihr neben den 25 Wochenstunden zugemutet. Das Gericht hat den groben Fehler gemacht, sich nicht Bewerbungsbemühungen für eine Vollzeittätigkeit vorlegen zu lassen. Somit ist das Argument, mit dem sich die Pflichtige aus der Pflicht herausquasselt eine unsubstantiierte Behauptung.
Wird das mit den grotesken Anforderungen an Väter verglichen, die der BGH aufgestellt hat, so kann im OLG Schleswig nur übler Sexismus am Werk gewesen sein. Väter verpflichten, Mütter entpflichten und jedes Quartal einen Drückebergerartikel über Väter. In ihrer selbsterzeugten Verblendung haben die Professionen noch gar nie gemerkt, wie lächerlich sie sich machen.
Der Leitsatz sagt eigentlich alles: "Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können."
Wie man sieht, kommt man auch mit drei unterhaltsberechtigten Kindern durchaus um einen normalen Job herum. Wenn man eine Frau ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht vorgetragen. Der Nebenjob ist eine leichte Aufgabe. Die Dame hatte bereits einen Nebenjob, den sie aber aufgegeben hat. Das Gericht rechnet ihr nur 300.- fiktiv an, teilweise nur 150 EUR weil sie irgendeinen Fernunterricht machte, nicht einmal ein 400 EUR Job wird ihr neben den 25 Wochenstunden zugemutet. Das Gericht hat den groben Fehler gemacht, sich nicht Bewerbungsbemühungen für eine Vollzeittätigkeit vorlegen zu lassen. Somit ist das Argument, mit dem sich die Pflichtige aus der Pflicht herausquasselt eine unsubstantiierte Behauptung.
Wird das mit den grotesken Anforderungen an Väter verglichen, die der BGH aufgestellt hat, so kann im OLG Schleswig nur übler Sexismus am Werk gewesen sein. Väter verpflichten, Mütter entpflichten und jedes Quartal einen Drückebergerartikel über Väter. In ihrer selbsterzeugten Verblendung haben die Professionen noch gar nie gemerkt, wie lächerlich sie sich machen.